49. Die innere Verwaltung insbesondere. 101
örtliche Stiftungen 2c., einschließlich der Rechnungsabhör und der Entschließung auf Be-
schwerden, theils die unmittelbare Besorgung gewisser, ihrer Natur nach weder zur Er-
ledigung durch die Bezirksämter noch zu jener durch das Ministerium geeigneter, in das
Rechnungswesen,n einschließlich des Hinterlegungswesens, einschlagender Geschäfte 7.
Dem Verwaltungshofe unterstehen folgende Behörden und Anstalten:
a) die Amtskassen. Sie vollziehen und verrechnen die Ausgaben, die für die Thätig-
keit der Bezirksämter, der Amtsgerichte und der Gerichtsnotare erwachsen;
b) die zur unmittelbaren Verwaltung weltlicher milder Stiftungen bestellten Beamten;
I) die staatlichen Heil- und Pflegeanstalten, das Armenbad in Baden und das poli-
zeiliche Arbeitshaus.
5. Zur Dienstleistung behufs der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe
im Innern des Großherzogthums besteht ein militärisch organisirtes Korps von Polizei-
beamten, das Gen darmeriekorps. Hierüber unten.
6. Das Verfahren in Verwaltungssachen ist durch landesherrliche Ver-
ordnung?) genau geregelt. Aus derselben ist Folgendes hervorzuheben:
Soweit nicht für einzelne Gegenstände das Verfahren durch Gesetze oder Verord-
nungen besonders geregelt ist, gilt der Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörden auch von
Amtswegen die Thatsachen, welche für die Entscheidung oder Anordnung erheblich sind,
zu erforschen und festzustellen, sowie die desfallsigen Beweise zu erheben haben.
Sie sind befugt, Zeugen und Auskunftspersonen vorzuladen und im Falle der
Weigerung nach § 31 des Polizeistrafgesetzbuchs gegen dieselben vorzuschreiten. In gleicher
Weise können sie auch das persönliche Erscheinen und die Auskunftsertheilung von Seiten
der Betheiligten, wenn es zur Aufklärung der Sache nöthig ist, verlangen.
In den Sachen, welche vor die Bezirksbehörden gehören, ist diejenige zur Entschei-
dung berufen, in deren Bezirk diese zu vollziehen oder das in Anspruch genommene Recht
auszuüben ist.
Sind mehrere Bezirksbehörden zuständig, so bestimmt in Streitfällen das zuständige
Ministerium, welche zu entscheiden habe.
Entschließungen der Bezirksräthe, wie alle auf gepflogenes Verfahren ergehende Ent-
scheidungen, müssen in gedrängter Fassung die Gründe enthalten, auf die Gesetzes= und
Verordnungsbestimmungen, auf welchen sie beruhen, hinweisen und den Betheiligten schrift-
lich durch Zustellung gegen Bescheinigung eröffnet werden.
Auch anderen Verfügungen soll ein Hinweis auf die maßgebenden Gesetzes- und Ver-
ordnungsbestimmungen, sowie in der Regel eine kurze Angabe der Gründe beigefügt werden;
doch kann von der Angabe der Gründe im öffentlichen Interesse und namentlich dann Um-
gang genommen werden, wenn keine gesetzliche Befugniß von Privaten in Frage steht. Ver-
fügungen, welche nicht gemäß Absatz 1 schriftlich zuzustellen sind, können mündlich zu
Protokoll eröffnet werden.
Verfügungen höherer Behörden sind in der Regel durch die Bezirksämter zu er-
öffnen.
Die Betheiligten können sich durch Anwälte und Bevollmächtigte vertreten lassen,
soweit nicht ihr persönliches Erscheinen zur Auskunftsertheilung gefordert wird.
Bei ihrem persönlichen Erscheinen können sie sich stets durch einen Anwalt begleiten
lassen.
1) Näheres über die Zuständigkeit des Verwaltungshofes 8§ 8, 11 d. Vollz.V.O. v. 12. Juli 1864
u. 9§§ 4—6, 10 d. ldh. Vollz. V.O. v. 18. Mai 1870 z. Stift. Ges., G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S.459; V.O.
d. Min. d. Inn. v. 20. Nov. 1873, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 213.
2) V. 31. Aug. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 385.