Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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der dritte Secretaͤr 700 Thlr. 
„vierte Sectetär 
„ Caleulator und Rechnungsführer (auch Botenmeister) 150 » 
„erste Kanzlist 
, zweite Kanzlist 2½% » 
„ dritte Kanzlist 325 „ 
„ Diener 350 „ 
„ erste Bote 300 „ 
„ zweite Bote 275 „ 
b. bei der Oberstaatsanwaltschaft am Appellationsgerichte: 
der Oberstaatsanwalt 1600 Thlr. 
„ Gehülfe des Oberstaatsanwalts 1100 „ 
Art. 9. 
Zu Art. 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 8 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Der Präsident des Appellalionsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur 
Wiederbesehung der erledigten Stellen thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß von den 
in Art. 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten Veamten mindestens zwei dem 
dem Großherzogthume Sachsen und je einer den übrigen betheiliglen Staaten angehören. 
Art. 10. 
Zu Art. 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 9 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Für die Wiederbesetzung der Stellen des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen an 
das Nämliche, was in dem Art. 5 dieses Vertrags über die Wiederbesetzung der Stellen 
des Präsldenten und Vieepräsidenten bestimmt ist. 
Art. 11. 
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des 
Artikel 10 des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatsrezierungen zu den Erhaltungskosten 
des Appellationsgerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der betheiligten 
Staeten unter Zugrundelegung der am 3. December 1867 staltgefundenen Zählung, 
festgestell
	        
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