Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 66. Begründung des Beamtenverhältnisses. 121 
gung für die Erlangung entweder der Beamteneigenschaft überhaupt oder gewisser etat- 
mäßiger Amtsstellen vorgeschrieben sind. 
Durch diese Vorschriften wird einerseits der Staatsverwaltungsbehörde verboten, 
Jemanden zum Beamten zu ernennen oder ihm die Amtsstelle zu übertragen, bei dem die 
vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorliegen, anderseits den Anwärtern für den Beamten- 
dienst die Aussicht auf denselben nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet. 
Gleichwohl würde eine unter Außerachtlassung dieser Vorschriften, im Uebrigen aber 
von der zuständigen Behörde ergangene Ernennung das Beamtenverhältniß, selbst das 
etatmäßige, begründen. Verschieden hiervon ist die Frage, ob in einem solchen Falle der 
Beamte zur Ausübung seines Amtes fähig ist, sofern das Gesetz hierfür eine bestimmte 
Qualifikation vorschreibt !1). Diese Frage kann nur nach den einschlägigen sachlichen Be- 
stimmungen beantwortet werden. 
Solche Voraussetzungen in der Person des zu Ernennenden sind vorgeschrieben?): 
1. für das Dienstverhältniß der nicht etatmäßigen Beamten. 
Die Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter kann verliehen werden, entweder 
a) auf Grund einer abgelegten Prüfung in gewissen in der Verordnung bezeichneten 
Fächern und bei nicht akademisch Gebildeten auch auf Grund von sonstigen Befähigungs- 
nachweisen, oder 
nach Ablegung einer im vertragsmäßigen Dienstverhältniß zugebrachten Probezeit, 
bei Männern von mindestens einem Jahre, bei Frauen von zwei Jahren. 
Besondere Bestimmungen bestehen bezüglich der Probedienstzeit der Angehörigen 
des Gendarmeriekorps und der Militäranwärter. 
2. Für das Dienstverhältniß etatmäßiger Beamter. 
Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft als etatmäßiger Beamter ist: 
1) daß der Beamte den durch Gesetz oder Verordnung für die Verleihung der 
Beamteneigenschaft im Allgemeinen und für die Uebertragung der betreffenden etatmäßigen 
Stelle im Besonderen festgesetzten Bedingungen entspricht, 
2) daß er seine aktive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine 
abgeleistet hat, oder ausgemustert, oder zum Landsturm ersten Aufgebots oder zur Ersatz- 
reserve oder Marine-Ersatzreserve überwiesen ist und 
3) daß er vorher die Probedienstzeit, soweit eine solche vorgeschrieben ist, zurück- 
gelegt und in der Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter befriedigende Dienste ge- 
leistet hat. 
Die der etatmäßigen Anstellung vorausgehende Dienstleistung als nicht etatmäßiger 
Beamter soll mindestens zwei Jahre, bei Militäranwärtern mindestens ein Jahr gedauert 
haben, soweit nicht für bestimmte Klassen von Anwärtern oder von etatmäßigen Dienst- 
stellen längere Fristen festgesetzt sind. 
Weibliche Beamte können erst nach fünfjähriger Verwendung im Beamtenverhältniß 
zur etatmäßigen Anstellung gelangen. 
In die Zeit der Dienstleistung als nicht etatmäßiger Beamter kann und zwar bei 
behördlich anzustellenden Beamten mit Genehmigung des Ministeriums, auch die in beamten- 
ähnlichen Stellungen des inländischen Volksschul= und Kirchendienstes, des Dienstes der 
großherzoglichen Hofverwaltung, sowie von Gemeinden und kommunalen Verbänden zu- 
gebrachte Zeit eingerechnet werden; jedoch soll dadurch in der Regel die in nicht etat- 
mäßiger Beamtenstellung zuzubringende Zeit nicht auf weniger als sechs Monate herab- 
gesetzt werden. 
1) Z. B. der Richter oder Verwaltungsrichter, dem die Befähigung zum Richteramt fehlt. 
2) Ldh. Verord. v. 7. Febr. 1890, die Aufnahme in den staatl. Dienst betr. §§ 2—9.
	        
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