122 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 66.
Bei landesherrlich anzustellenden Beamten kann von dem Erforderniß einer voraus-
gehenden Dienstleistung in der Eigenschaft eines nicht etatmäßigen Beamten abgesehen
werden.
Bei behördlich anzustellenden Beamten kann im Einzelfall, wo dies aus besonderen
Gründen des dienstlichen Interesses geboten erscheint, eine landesherrliche Entschließung
zum Behuf der (völligen oder theilweisen) Nachsichtsertheilung von dem Erforderniß einer
vorausgehenden Dienstleistung als nicht etatmäßiger Beamter beantragt werden.
Objektive Voraussetzung der Ertheilung der Beamteneigenschaft ist bei nicht etat-
mäßiger Anstellung — mit gewissen Abstufungen — die Annahme zur staatlichen Dienst-
leistung oder die Betrauung mit der Versehung gewisser, insbesondere bei ungeprüften
Anwärtern, etatmäßigen oder den etatmäßigen gleichstehenden Dienststellen.
Für die Anstellung als etatmäßiger Beamter ist nothwendige objektive Voraussetzung,
daß der zu übertragenden Stelle nach dem Gehaltstarif in Verbindung mit der im Staats-
voranschlag erfolgten Bewilligung die Eigenschaft einer etatmäßigen Stelle zukommt.
Abgesehen von diesen Voraussetzungen der Ertheilung der Beamteneigenschaft und
der Uebertragung etatmäßiger Amtsstellen liegt eine gewisse Beschränkung des Aemter-
besetzungsrechtes der großherzoglichen Regierung theils in dem schon erwähnten Vorschlags-
recht einzelner Körperschaften, theils in dem für einzelne Gruppen von Beamten — die
Mitglieder der Oberrechnungskammer und des Verwaltungsgerichtshofes — bestehenden
Verbote der Besorgung von Nebenämtern im Verwaltungsdienste.
Zuständig zur Verleihung der Eigenschaft eines nicht etatmäßigen Beamten sind
die Ministerien oder mit deren Ermächtigung die Centralstellen, in deren Geschäftskreis
die Dienstleistung stattfindet, bei der Verleihung nach Probedienstzeit regelmäßig die
Centralstelle.
Die Verleihung der Beamteneigenschaft wird durch die schriftliche Eröffnung der
darüber ergangenen Entschließung rechtswirksam. Dabei soll in der Regel der Tag bezeichnet
werden, von dem an die Beamteneigenschaft beginnt. Ueber die erfolgte Verleihung ist
dem Betheiligten eine Urkunde auszufertigen 7).
Etatmäßige Amtsstellen, welche eine höhere wissenschaftliche, technische oder künstle-
rische Berufsbildung erfordern, werden in der Regel durch landesherrliche Entschließung
übertragen. Im Uebrigen ist durch landesherrliche Verordnung bestimmt, in welchen Fällen
die etatmäßige Anstellung und die Versetzung durch landesherrliche Entschließung oder
durch solche des Ministeriums zu erfolgen hat?).
In der Entschließung über die etatmäßige Anstellung eines Beamten wird auch der
dienstliche Wohnsitz desselben bestimmt. Jedoch kann hinsichtlich der landesherrlich anzu-
stellenden Beamten durch landesherrliche Anordnung dem Ministerium, hinsichtlich der vom
Ministerium anzustellenden Beamten durch Anordnung des Ministeriums der nachgeord-
neten Centralstelle die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes und die örtliche Versetzung
auf andere Stellen der gleichen Art überlassen werden.
Die etatmäßige Anstellung wird durch schriftliche Eröffnung der Entschließung rechts-
wirksam, wodurch dem Beamten eine etatmäßige Stelle als solche übertragen worden ist.
Wenn ein Beamter erstmals etatmäßig angestellt oder auf eine etatmäßige Stelle
anderer Art versetzt wird, so wird ihm zur urkundlichen Versicherung hierüber eine Be-
stallung zugefertigt 7). "
Wird der Beamte ohne Aenderung in der Art der etatmäßigen Stelle nach einem
1) Das. § 7.
2) Das. § 10. S. die in Anm. 1 zu § 54 S. 117, angef. Verord. üb. d. Aufn. i. d. staatl. Dienst.
3) Das. S§ 11, 12.