Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

128 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 868. 
§ 58. 5. Rechte der Beamten. Aus der Natur des Beamtenverhältnisses folgt, daß 
dem Beamten Rechte ) in doppelter Richtung zustehen müssen: 
1. zur Sicherung seiner persönlichen Stellung, 
2. zur Sicherung seiner und seiner Familie wirthschaftlichen Stellung. 
Solche Rechte stehen auch den badischen Beamten zu. 
I. Sicherung der persönlichen Stellung, wenn auch nicht ein persönliches 
Recht des Beamten, gewähren die im R.Str. G. B. §§ 113 u. 114 enthaltenen Bestim- 
mungen über den Widerstand gegen die Staatsgewalt bezw. gegen Beamte. Außerdem 
ist es politische Verpflichtung der Regierung, dasjenige, was ein Beamter in korrekter Voll- 
ziehung eines in giltiger Form erlassenen Auftrages seines Vorgesetzten gethan hat, zu 
vertreten und zu verantworten. 
Mit in Anerkennung dieses Grundsatzes hat die badische Gesetzgebung von dem in 
§ 11 des R. Einf. G. zur Gerichtsverfassung enthaltenen Vorbehalte hinsichtlich der Einholung 
einer Vorentscheidung bei Verfolgung eines Beamten Gebrauch gemacht. 
Das Gesetz?) bestimmt hierüber: 
Die strafrechtliche oder civilrechtliche Verfolgung eines Beamten wegen eines in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlung ist im 
Falle des Verlangens des dem Beamten vorgesetzten Ministeriums an die Vorentscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Das Verlangen kann nur so lange gestellt werden, 
als in dem gerichtlichen Verfahren ein Endurtheil nicht verkündet ist. 
Eine Vorentscheidung ist nicht zulässig mit Bezug auf civilrechtliche Klagen: 
1. gegen Richter, einschließlich der Bürgermeister, beziehungsweise ihrer Stellver- 
treter, soweit denselben richterliche Funktionen in bürgerlichen Rechtssachen übertragen sind; 
2. gegen Gerichtsnotare, Notare, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher; 
3. gegen die Mitglieder der Grund= und Pfandbuchbehörden; 
4. gegen die Standesbeamten. 
Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich auf die Feststellung zu 
beschränken, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat oder ob dies nicht der 
Fall ist. 
Eine Vorentscheidung der letzten Art ist für das Gericht, welches in der Sache zu 
entscheiden hat, verbindlich. 
Eine Vorentscheidung der ersten Art steht weder dem Beamten in seiner weiteren Ver- 
theidigung vor dem Gerichte, noch dem Gerichte bei seiner rechtlichen Entscheidung der Sache 
im Wege. 
Die Bestimmungen über die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch 
anwendbar, wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen gegen einen aus 
dem Dienste bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten an- 
hängig wird. 
Unter den Beamten sind auch diejenigen, welche in mittelbarem Staatsdienste stehen, 
einbegriffen. 
Als förmliche Rechte stehen dem Beamten zur Sicherung einer des gewählten Berufes 
1) Es ist in dem Nachstehenden nur von denjenigen Rechten die Rede, welche dem Beamten gegen- 
über der Regierung zustehen. Denn gegenüber den übrigen Staatsbürgern als Unterthanen stehen nicht 
ihm, sondern nur der Staatsgewalt, bzw. der Behörde, welche er vertritt, Rechte zu, z. B. die Exekutiv-= 
Hemal:, das Recht auf Gehorsam, auf Anerkennung der von dem Beamten ausgehenden Akte als öffent- 
licher 2c. 
e 52 V. 24. Febr. 1880, den Verwaltungsgerichtshof u. das verwaltungsgerichtl. Verfahren betr. 
. o. 8 50.
	        
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