Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

858. Rechte der Beamten. 131 
Für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehaltes sowie des 
Wittwenkassenbeitrags der etatmäßigen Beamten wird aus den unter a, b, d und e 
genannten Bezügen ein „Einkommensanschlag“ gebildet. 
Abgesehen von den Fällen des Widerrufs, der Kündigung und des disziplinären Ein- 
schreitens darf ohne Zustimmung des Beamten der Einkommensanschlag desselben nicht ge- 
kürzt und der ihm zugesicherte Gehalt nicht vermindert werden. 
a) Gehalt. Jeder etatmäßige Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und 
tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmäßiges Vorrücken bis zum Höchstbetrag des Ge- 
halts, welcher für die von ihm bekleidete Stelle festgesetzt ist. 
Ein besonderes Gesetz, die Gehaltsordnung!), bestimmt über die Gehalte und das 
Vorrücken in denselben das Nähere, und zwar im Wesentlichen dahin: 
Bei der Verwilligung der Gehalte und Zulagen an etatmäßige Beamte, sowie bei 
der Anrechnung der wandelbaren und Naturalbezüge solcher Beamten im Einkommensan- 
schlage wird nach Maßgabe dieser Gehaltsordnung und des ihr anliegenden Tarifs ver- 
fahren. 
Dieser Tarif gruppirt sämmtliche etatmäßige Beamte in (10) Abtheilungen und be- 
zeichnet in diesen für jede Kategorie von Beamten die ihnen zukommenden Gehaltssätze 1) 
— entweder feste Gehalte oder Anfangs= und Höchstgehalte oder wenigstens Höchstgehalte — 
die ihnen regelmäßig zukommenden Zulagen, die Zulagefristen und die etwaigen Beför- 
derungszulagen. 
Die Verwilligung der Gehalte und Zulagen, sowie die Entschließung über die An- 
rechnung der wandelbaren und Naturalbezüge im Einkommensanschlage erfolgt im einzelnen 
Falle durch den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuständig erklärte Behörde. 
Sobald gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine er- 
hebliche Ausstellung vorliegt, soll das Vorrücken entweder ganz unterbleiben, oder eine 
Zulage nur mit einem Theilbetrag, oder in längeren Fristen, oder in widerruflicher Weise 
erfolgen; dem Beamten ist auf Ansuchen der Grund einer solchen Entschließung zu eröffnen. 
Für die Art und Höhe der zu verwilligenden Gehalte und Zulagen und für die 
Zulagefristen ist die im Hauptdienst übertragene Amtsstelle maßgebend und bleiben Amts- 
stellen und Amtsthätigkeiten, welche dem Beamten bloß vorläufig oder vorübergehend oder 
im Nebendienste übertragen sind, außer Betracht. 
Bei der ersten etatmäßigen Anstellung auf einer Amtsstelle, für welche im Tarif 
ein Anfangsgehalt vorgesehen ist, erhält der Beamte in der Regel den Anfangsgehalt. 
Erfolgt die erste etatmäßige Anstellung auf einer Amtsstelle, für welche im Tarif 
weder ein Anfangs= noch ein fester Gehalt vorgesehen ist, so wird der Anfangsgehalt nach 
den Umständen des einzelnen Falles bemessen. 
Solange ein Beamter nach der ersten etatmäßigen Anstellung auf derselben Amts- 
stelle oder auf gleichartigen Amtsstellen verbleibt, erhält er zuerst nach Ablauf der Anfangs- 
zulagefrist die etwa vorgesehene Anfangszulage und weiterhin nach Ablauf der ordentlichen 
Zulagefristen die ordentlichen Zulagen. 
Im Fall der Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle ist für die Höhe der Zulage 
und für die Zulagefrist die neue Amtsstelle maßgebend. 
Ist im Tarif für den Fall der Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle eine Be- 
förderungszulage vorgesehen, so erhält der Beamte mit der Versetzung sofort die Be- 
förderungszulage, unbeschadet des sonstigen Vorrückens. 
1) S. o. 8 55 Note 1, S. 117. 
2) Nur bei einigen wenigen Kategorien von Beamten, z. B. den Professoren der Hochschulen, find 
feste oder Höchstgehalte nicht festgesetzt. 
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