Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

132 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 58. 
Wird ein Beamter auf eine höhere Amtsstelle versetzt, für welche nicht ein fester 
Gehalt vorgesehen ist, so erhält er mit der Versetzung in der Regel die für die neue Amts- 
stelle im Tarif vorgesehene Beförderungszulage. Außerdem erhält er je nach Ablauf der 
ordentlichen Zulagefristen die ordentlichen Zulagen; für die Höhe und Frist derselben ist 
die neue Amtsstelle maßgebend. 
Wird ein Beamter auf eine geringere Amtsstelle versetzt, so ist im Einzelfalle zu 
bestimmen, ob und inwieweit eine Verminderung des seitherigen Gehaltsbezugs einzutreten 
hat und von welchem Zeitpunkte an die Frist für die auf der neuen Amtsstelle etwa zu- 
lässige nächste Zulage läuft. 
Die richterlichen Beamten, ebenso die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes 
und der Oberrechnungskammer haben einen Rechtsanspruch auf den für ihre Amtsstellen 
bestimmten Gehalt und auf regelmäßiges Vorrücken in demselben nach Maßgabe der Ge- 
haltsordnung ½. 
Bei weiblichen Beamten wird mit ihrer Verehelichung die Anstellung eine un- 
bedingt widerrufliche. 
b) Wohnungsgeld. Jeder etatmäßige Beamte, welcher sein Diensteinkommen 
wesentlich in der Form von Gehalt bezieht, hat Anspruch auf Wohnungsgeld nach dem 
gesetzlichen Tarif?). 
Ein Beamter, dessen Amtsstelle nicht seine ganze Zeit und Kraft erfordert, hat nur 
auf die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungsgeldes Anspruch. 
Der Betrag des Wohnungsgeldes richtet sich einerseits nach der Dienstklasse, welcher 
die Amtsstelle des Beamten angehört, anderseits nach der Ortsklasse, welcher die Gemeinde 
(Gemarkung) des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten zugewiesen ist. 
Bekleidet ein Beamter mehr als eine zum Bezug von Wohnungsgeld berechtigende 
Amtsstelle, so bestimmt sich dasselbe nach der Amtsstelle, welche auf den höheren Betrag 
Anspruch gibt. 
c) Als Nebengehalt gelten diejenigen regelmäßig wiederkehrenden Bezüge eines 
etatmäßigen Beamten, welche demselben neben dem geordneten Gehalte oder den wandel- 
baren Bezügen aus besonderen Gründen, namentlich wegen besonderer Leistung oder Ver- 
wendung (Dienstzulage, Funktionsgehalt), wegen des Aufenthalts an einem bestimmten Orte 
(Orts-, Auslandszulage) oder wegen lange andauernder Verwendung im staatlichen Dienste 
(Alterszulage), verliehen werden. 
Der Nebengehalt ist widerruflich). 
d) und e) In wieweit einem etatmäßigen Beamten neben dem tarifmäßigen Gehalt 
noch wandelbare und Naturalbezüge als Bestandtheile des Einkommensanschlags 
verliehen werden können, ist in dem Gehaltstarif bestimmt!). 
f) Die Bestimmungen über dieden Beamten zu gewährenden Entschädigungen für Dienst- 
aufwand sind, bis zur Erlassung eines Gesetzes hierüber, durch Verordnung festgesetzt . 
1) Beamt. Ges. §§ 130—132. 
2) Dieser, in der Anlage zum Gesetz v. 9. Juli 1894 enthalten, enthält sechs Dienstklassen und 
vier Ortsklassen. 
Durch die Gehaltsordnung find die etatmäßigen Amtsstellen in die verschiedenen Dienstklassen des 
Wohnungsgeldtarifs eingereiht und ferner die Amtsstellen bezeichnet, deren Inhaber nur die Hälfte des 
Wohnungsgeldes zu beanspruchen haben. 
Solange ein Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums hat, erhält 
er das Wohnungsgeld in der durch besondere Entschließung der zuständigen Behörde festzusetzenden 
Form und Höhe. 
Näheres im Beamt. Ges. 8§§ 23, 24; Geh.Ord. 8 17. 
3) Beamt. Ges. § 25; Geh.Ord. §§ 11 u. 12. 
4) S. Geh.Ord. §§ 13—15. 
5) Ueber die sachlichen Amtsunkosten s. Verord. d. Finanzmin. v. 18. Okt. 1889, G. u. V. Bl.
	        
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