8 38. Rechte der Beamten. 135
3. solange derselbe aus der Verwendung im inländischen staatlichen Dienst oder in
einem anteren öffentlichen Dienste (d. h. im Dienste eines anderen Staates, des Reiches,
einer Kiroe, Gemeinde oder eines weiteren kommunalen Verbandes) oder im Dienste einer
landesherlichen Hof= oder Hausverwaltung ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhe-
gehalt beieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des früher erdienten Ruhe-
gehaltes ten Betrag des bei Bemessung dieses letzteren zu Grunde gelegten Einkommens-
anschlaget um mehr als zehn Prozent übersteigt, oder
4. wenn derselbe die Rechtsanwaltschaft ausübt, und zwar nach Ablauf von zwei
Jahren vin der Eintragung als Rechtsanwalt an bis zur Löschung dieses Eintrages.
Di Versetzung in den Ruhestand erfolgt hinsichtlich der durch landesherrliche Ent-
schließung angestellten Beamten durch den Landesherrn, im Uebrigen durch das zuständige
Ministerim ?.
3. Die Hinterbliebenenversorgung erfolgt theils durch Sterbegehalt, theils
durch Verorgungsgehalt7).
a) Als Sterbegehalt erhalten die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten,
d. h. sein Wittwe und ehelichen Kinder, während der auf den Todestag folgenden drei
Monate den vollen Betrag des von dem Beamten bezogenen Gehaltes und Wohnungsgeldes
und des sür den Hauptdienst etwa verliehenen Nebengehaltes.
Hirterbliebene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes Ruhegehalt bezog, er-
halten alt Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag des Ruhegehaltes.
In Ermangelung anspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der Sterbegehalt ganz
oder theiweise auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene gewisse nahe Verwandte,
deren Errährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht,
um die Hsten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der Hinterbliebenen eines nicht etatmäßigen Beamten, dessen Amt seine ganze
Zeit und Kraft erfordert hat, kann beim Zutreffen der eben bezeichneten Voraussetzungen
ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem Beamten bezogenen Dienst-
einkommeris, Ruhegehaltes oder Unterstützungsgehaltes auf Ansuchen bewilligt werden.
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehaltes rechtsgiltig zu leisten und
wie derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder in Betracht kommende Betheiligte zu
vertheilen sei, ist die Bestimmung des zuständigen Ministeriums mit Ausschluß des Rechts-
weges maßgebend.
Der Sterbegehalt bildet keinen Bestandtheil der Verlassenschaft des Verstorbenen.
b) Der Versorgungsgehalt. Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten
erhalten im Falle des Todes des Beamten Versorgungsgehalt (Wittwengeld, Waisengeld)
nach näherer Maßgabe des Gesetzes.
Alt Hinterbliebene gelten hier die Wittwe, solange sie sich nicht wieder verheirathet,
und die hhelichen unverheiratheten Kinder des Beamten bis zum vollendeten achtzehnien
Lebensjakr.
Kemen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Wittwe und die hinterbliebenen
Kinder eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Versetzung in den Ruhe-
stand geschlossen ist, ausgenommen, wenn der Ruhestand ein einstweiliger war.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem ver-
storbenen Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der das Leben desselben in Folge von
Krankheit ernstlich bedroht war, sofern der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluß
an gerechuet, erfolgt.
1) Das. 88 45—54. 2) Das. 88 55—84.