Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 59. Die Dienstpolizei. 137 
beitrag zu vollziehenden Einnahmen und Ausgaben der Staatskasse sind von dem Haus- 
halt der allgemeinen Staatsverwaltung getrennt zu halten. 
Die hierwegen sich ergebenden Geschäfte besorgt unter der Aufsicht und Leitung des 
Finanzministeriums ein durch landesherrliche Entschließung zu ernennender „Verwaltungs- 
rath der Beamten-Wittwenkasse“. 
An wen die Zahlung des Versorgungsgehalts (beziehungsweise der Benefizien 2c.) 
rechtsgiltig zu leisten und wie solche Bezüge unter mehrere Bezugsberechtigte zu vertheilen 
sind, bestimmt der Verwaltungsrath unter Ausschluß des Rechtsweges. 
Soweit in einem Jahr der Vermögensertrag, die Wittwenkassenbeiträge und die 
sonstigen Einnahmen nicht hinreichen, neben den Lasten und Verwaltungskosten die Ver- 
sorgungsgehalte (auch Benefizien, Staatspensionen, Wittwen= und Waisengelder) zu bestreiten, 
ist aus Mitteln der allgemeinen Staatsverwaltung der erforderliche Zuschuß zu leisten. 
4. Aus den allgemeinen Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienst- 
ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 2c. (Gewährung eines Ruhe= und Versor- 
gungsgehaltes im Falle einer Verunglückung im Dienste, Zahlung der Bezüge, Abtretung 2c. 
der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf dienstliche Bezüge) 1) sind her- 
vorzuheben jene über Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus dem Dienstverhältnisse. 
Ueber diese gesetzlich gewährten vermögensrechtlichen Ansprüche findet der Rechts- 
weg statt. 
Jedoch muß der Klage eine Entschließung des zuständigen Ministeriums über den 
Rechtsanspruch vorhergehen; die Klage ist bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs 
Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entschließung des zuständigen Ministeriums eröffnet 
worden ist, zu erheben. 
Die Entscheidungen der Verwaltungs= und Disziplinarbehörden darüber, ob und 
von welchem Zeitpunkte an ein Beamter im Verwaltungs= oder Disziplinarwege aus dem 
Amte oder dem staatlichen Dienste zu entfernen, vorläufig seiner Dienstleistungen oder des 
Amtes zu entheben oder in den Ruhestand zu versetzen, ob und von welchem Zeitpunkte 
an ein in den Ruhestand versetzter Beamter zur Wiederübernahme eines Amtes verpflichtet 
sei, und über die Verhängung von Zwangsmitteln und Ordnungsstrafen sind für die Be- 
urtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. 
Ein besonderes Verwaltungsverfahren findet statt zur Verfolgung von Rechtsansprüchen 
des Staats gegen Beamte aus der Amtsführung, bei Rechnern mit Ausschluß des Rechts- 
wegs gegen den Bescheid der Revisionsbehörde. 
§ 59. 6. Die Dienstpolizei. In Folge des wesentlich öffentlich-rechtlichen Charakters 
des Beamtenverhältnisses als eines Dienstverhältnisses und als nothwendige Forderung 
im Interesse der Aufrechthaltung der Autorität der jeweils innerhalb des Behörden= und 
Beamtenorganismus Vorgesetzten geschieht die Erzwingung der aus diesem Verhältniß sich 
ergebenden Pflichten der Beamten nicht in dem für Privatrechtsverhältnisse vorgezeichneten 
Wege der Konventionalstrafe und der Klage bei dem bürgerlichen Richter, sondern im 
Wege der Dienstpolizei, d. h. durch Ausübung der Autorität der vorgesetzten Dienstbehörde 
selbst oder einer zu diesem Zwecke bestellten Behörde und durch Verwaltungszwang. 
Die wesentlichen, in dieser Beziehung bestehenden, Grundsätze sind ): 
I. Verwaltungszwang gegen säumige Beamte. Die vorgesetzten Dienst- 
behörden sind befugt, Beamte, welche mit der Erledigung ihrer amtlichen Geschäfte säumig 
——— 
  
1) Beamt. Ges. §§ 85—89. 
2) Beamt. Ges. 88§ 90—128; ldh. Verord. v. 14. Jan. 1890 (s. Anm. 1 zu § 55 S. 117).
	        
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