Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

140 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 60. 
Das Ministerium kann mit Rücksicht auf das Ergebniß der Voruntersuchung das 
Verfahren einstellen und geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
thatsachen ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses an, zulässig. 
Sucht der Angeschuldigte um Entlassung aus dem staatlichen Dienst nach und wird 
diesem Ansuchen entsprochen, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen. 
Bei der Entscheidung hat der Disziplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriff 
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die 
Anklage für begründet zu erachten. 
Ist die Anklage nicht begründet, so spricht der Disziplinarhof den Angeklagten frei. 
Ist die Anklage begründet, so ist auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen 
Dienste zu erkennen; bei geringerer Erheblichkeit des Dienstvergehens kann ausnahmsweise 
auch auf eine bloße Ordnungsstrafe erkannt werden. 
Eine Wiederaufnahme des durch Entscheidung des Disziplinarhofs geschlossenen Ver- 
fahrens kann in den Fällen des § 399 der Str. Pr. O. von dem Verurtheilten, in den Fällen 
des § 402 der Str. P.O. von dem zuständigen Ministerium beantragt werden. 
Ueber die Strafversetzung oder Dienstentlassung eines behördlich angestellten etat- 
mäßigen Beamten entscheidet das Ministerium in kollegialer Beschlußfassung, vorbehaltlich 
des Rekurses an das Staatsministerium. 
Der Entscheidung hat eine förmliche Voruntersuchung vorauszugehen, in welcher soweit 
erforderlich die Zeugen eidlich vernommen werden. 
Die Vorschriften über die Disziplinarbestrafung gelten auch in Ansehung der im 
Ruhestand befindlichen Beamten, sofern sie die ihnen obliegenden dienstlichen Pflichten 
verletzt haben. Jedoch ist die Erkennung von Arreststrafen gegen solche Beamte nicht zulässig. 
Ferner ist in Fällen, wo gegen einen im Amte befindlichen Beamten auf Strafversetzung 
zu erkennen wäre, gegen den im Ruhestand befindlichen Beamten auf Minderung des Ruhe- 
gehalts bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Betrags zu erkennen. 
Die Vorschriften über die Ordnungsstrafen gelten auch in Ansehung solcher Personen, 
welche, ohne Beamte im Sinne des Beamtengesetzes zu sein, in einem Dienstverhältnisse 
zum Staate stehen. 
Gegen Beamte und gegen die eben bezeichneten Personen, welche aus dem staatlichen 
Dienste ausgeschieden sind, kann, wenn sie sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schul- 
dig machen, auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die vormals zuständige 
Dienstbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung eines Beamten kann durch die zuständige Dienst- 
behörde verfügt werden, wenn und solange gegen denselben ein strafgerichtliches Verfahren 
oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amt oder dem staatlichen Dienste im Ver- 
waltungs= oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. 
Während der vorläufigen Amtsenthebung ist vom Diensteinkommen des Beamten 
durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde soviel innezubehalten, als zur Deckung der 
Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa an- 
geordnetenStellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. 
§s 60. 7. Beendigung des Beamtenverhältnisses. Beendigt wird das Beamten- 
verhältniß: 
1. Durch freiwilliges Ausscheiden. 
Dem Ansuchen eines Beamten um Entlassung aus dem staatlichen Dienste ist zu 
entsprechen, sofern er seine rückständigen Amtsgeschäfte erledigt und über eine ihm etwa
	        
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