Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8861, 62. Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen ꝛe. Vorbemerkung. Die Gemeinden. 141 
anvertraute Verwaltung von öffentlichem Vermögen vollständige Rechnung abgelegt hat. 
Mangels besonders getroffener Bestimmungen kann verlangt werden, daß der freiwillig 
ausscheidende Beamte noch ein Vierteljahr von der Stellung des Ansuchens an im Amte 
verbleibe und die ihm aus Staatsmitteln für seine Ausbildung gewährten Unterstützungen, 
wozu übrigens Unterrichtsstipendien nicht zu rechnen sind, zurückerstatte. 
Der freiwillig ausscheidende Beamte verliert mit dem Dienstaustritt seine Ansprüche 
auf Diensteinkommen und Ruhegehalt . 
Bei nicht etatmäßigen Beamten beträgt die Kündigungsfrist beiderseits — vorbehalt- 
lich besonderer anderer Festsetzung — vier Wochen. 
2. Bei Beamten, die zwar etatmäßig, aber noch nicht unwiderruflich angestellt sind, 
durch Widerruf 2) (Entlassung) Seitens der Dienstbehörde, desgleichen bei nicht etatmäßigen 
Beamten. 
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Fall ein Vierteljahr im zweiten vier Wochen. 
3. Durch Dienstentlassung im Wege des Disziplinar= oder gemeinen Strafverfahrens. 
4. Durch sonstige strafgerichtliche Verkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter. 
5. Durch Tod. 
Pritter Abschnitt. 
Die Kommnnalverbände, öffentlichen Norporationen und Stiftungen. 
§ 61. Vorbemerkung. Das badische öffentliche Recht kennt dreierlei Arten von kommu- 
nalen Verbänden; nämlich zwei allgemein gesetzlich gebotene: die im Wege der geschichtlichen 
Entwickelung erwachsenen Verbände zur Pflegung der örtlichen wirthschaftlichen, staatlichen 
und gesellschaftlichen Interessen, die Gemeinden, und die erst vom Staat geschaffene Zu- 
sammenfassung der innerhalb gewisser größerer Gebiete vorhandenen Gemeinden zur Pflege 
gemeinsamer Interessen, die Kreisverbände, sodann eine nur in einer Beziehung gesetzlich 
gebotene im Uebrigen nur freigegebene: die Bezirksverbände. 
Diesen Verbänden schließen sich in ihrer rechtlichen Gestaltung die öffentlichen Kor- 
porationen und die Stiftungen an. 
8 62. I. Die Gemeinden 5. 
Wielandt, Handbuch des badischen Gemeinderechtes, 1. Band, Die badische Gemeinde- 
gesetzgebung im engeren Sinne. 3. Aufl. Heidelberg, 1893. 
I. Geschichte. Die Grundlage des zur Zeit geltenden badischen Gemeinderechtes bildet das 
Gesetz vom 31. Dez. 1831 über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden") und das Ge- 
setz vom gleichen Tage über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürger- 
rechts"), beide jedoch durch spätere Gesetze vielfach abgeändert und durchbrochen. 
Die gemeinderechtlichen Bestimmungen, welche in der Zeit seit der Auflösung des frühe- 
fren Deutschen Reiches bis zur Einführung der Gesetze von 1831 galten, waren im Wesentlichen 
1) Beamt. Ges. § 6. Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der 
mit Beamteneigenschaft Verwendete in eine nicht lediglich zum Zwecke der praktischen Vorbereitung vor- 
geschriebene Thätigkeit außerhalb des staatlichen Dienstes tritt, angef. Verord. § 8S. Bei im Ruhestand 
befindlichen Beamten vgl. hierzu Beamt. Ges. 8§ 51. 
2) Beamt. Ges. 8 4. 
3) Damein oben genanntes Handbuch in Baden allgemein im Gebrauch ist, glaubte ich mich 
in dem vorliegenden Staatsrechte auf eine kurze Darstellung beschränken zu können, die der in dem 
„Handbuch“ enthaltenen Einleitung entspricht. 
4) Reg. Bl. 1832, Nr. VIII, S. 81. 5) Das. S. 117.
	        
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