Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

144 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8§ 62. 
und Vertretungen auf der Grundlage der Einwohnergemeinde vorzunehmen. Dies ist durch das 
Gesetz vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen über Verfassung und Verwaltung der 
Stadtgemeinden betreffend:), geschehen. Im Anschlusse an dasselbe wurden besondere Bestim- 
mungen über die Aufbringung des Gemeindeaufwandes in diesen Städten gegeben, welche durch 
ein Gesetz vom 6. Febr. 1879) ersetzt worden sind. Nachdem im Jahre 1882 eine Aenderung 
bezüglich der Zahl der Stadtverordneten und der Klasseneintheilung für deren Wahl vorgenom- 
men worden war, nahm das Gesetz vom 16. Juni 1884, die Städteordnung betr.), eingreifendere 
Aenderungen zur Erweiterung der Selbstverwaltung vor. Aus der Gemeindeordnung, dem Ge- 
setze vom 24. Juni 1874, jenem vom 6. Febr. 1879 und dem oben erwähnten Gesetz von 1884 
zusammen bildet sich jetzt die sog. Städteordnung. Sie erlitt bezüglich der Aufbringung des Ge- 
meindeaufwandes weitere Aenderungen durch die Gesetze vom 1. Mai 1886, 23. Juni 1892 und 
4. Aug. 18947. 
Gleichzeitig mit der Neuregelung der Aufbringung des Gemeindeaufwandes in den 
Städten und im Wesentlichen auf den nämlichen Grundlagen ist für die übrigen Gemeinden 
ebenfalls eine solche neue Regelung erfolgt, welche auch bei ihnen durch die in der staatlichen 
Steuergesetzgebung vorgenommenen Aenderungen, sowie durch das Bedürfniß nach Erweiterung 
des Kreises der Gemeindesteuerpflichtigen geboten war. Sie ist enthalten in dem Gesetze vom 
24. Febr. 1879, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betr.), das wieder durch Gesetze vom 
2. Mai 1886°5) und jene von 1892 und 1894 Aenderungen erlitt. 
Eine tiefeingreifende Aenderung in der Gesetzgebung für die nicht der Städteordnung 
unterstehenden Gemeinden brachte das Gesetz vom 22. Juni 18907). Durch dasselbe sind in allen 
Gemeinden von 500 und mehr Einwohnern auch diejenigen Einwohner, welche daselbst das 
aktive Ortsbürgerrecht nicht besitzen, sofern sie gewisse Voraussetzungen, ähnlich jenen zur Er- 
langung des Stadtbürgerrechtes in den Städten der Städteordnung, erfüllen, hinsichtlich des 
Rechts und der Verpflichtung zur Theilnahme an der Gemeindeverwaltung den Ortsbürgern 
gleich gestellt worden. Als Gegengewicht gegen den dadurch zugelassenen Einfluß der zahlreichen 
beweglichen Masse der weniger seßhaften Bevölkerung wurde, unter theilweiser Aenderung der 
Gesetzgebung von 1870, wieder die mittelbare Wahl der Bürgermeister und des Gemeinderaths 
eingeführt und die Amtsdauer der Ersteren verlängert. In den kleineren Gemeinden ist der 
Bürgerausschuß ganz beseitigt, die Amtsdauer der Bürgermeister ebenfalls verlängert worden. 
II. Der gegenwärtige Stand des badischen Gemeinderechtes, in großen 
Zügen dargestellt, ist folgender: 
Wie aus der vorstehenden Darstellung des Entwicklungsganges ersichtlich, scheiden 
sich die badischen Gemeinden zunächst in zwei große Gruppen: die Gemeinden, welche der 
allgemeinen Gemeindeordnung und dem Bürgerrechtsgesetz, und diejenigen, welche der Städte- 
ordnung unterstehen. Innerhalb der ersteren Gruppe ist wieder zu scheiden zwischen den 
Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, auf welche das Gesetz vom 22. Juni 1890 
Anwendung findet, und die hierdurch in ihrer Verfassung sich manchfach den Städten der 
St.O. nähern, (den mittleren Gemeinden) und den kleineren Gemeinden, in denen der 
Grundzug der Bürgergemeinde noch voll zum Ausdruck gelangt. 
Der Städteordnung sind Kraft Gesetzes unterstellt die Städte Karlsruhe, Mannheim, 
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz, durch freien Entschluß die Städte 
Bruchsal und Lahr. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfassung und Verwaltung dieser Gruppen 
von Gemeinden haben jedoch viel mehr des Gemeinsamen, als des Verschiedenen. Sie 
werden daher in der nachstehenden übersichtlichen Darstellung, jeweils unter Hervorhebung 
des der einen oder anderen Gruppe Eigenthümlichen, zusammengefaßt werden. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 337. 
2) G. u. V.Bl. Nr. VII. S. 63. 
3) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 233. 
4) G. u. V. Bl. 1886, Nr. XXII, S. 193; 1892, Nr. XX, S. 373; 1894, Nr. XXXVII, S. 359. 
5) G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 71. 
6) G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 199. 
7) G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 331.
	        
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