148 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. § 62.
gegen Dienstentlassung von Beamten in den Städten der Städteordnung den Entlassenen
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Aus dem Gemeindeverhältniß sich ergebende Rechte, welche der Gemeinde gegenüber
ihren Gliedern und umgekehrt oder einer Gemeinde gegen die andere zukommen, können
auf dem Wege der Klage vor den Verwaltungsgerichten (Bezirksrath, Verwaltungsgerichts-
hof) geltend gemacht werden.
Die Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist der Gemeinderath, in den Städten
der Städteordnung der Stadtrath. An dessen Spitze steht, als Oberhaupt und Vollzugs-
beamter der Gemeinde, der Bürgermeister, in den Städten der Städteordnung der Ober-
bürgermeister, und zwar in denjenigen, die der Städteordnung kraft Gesetzes unterstehen,
mit einem oder mehreren Bürgermeistern, in denjenigen, welche sich ihr freiwillig unter-
worfen haben, möglicher Weise auch ohne solche. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinde-
rathes beträgt außer dem Bürgermeister mindestens sechs, in Gemeinden von 24 oder
weniger Bürgern selbst nur drei, und höchstens vierundzwanzig, die der Mitglieder des
Stadtraths und deren etwaige besondere Funktionen in den Städten der Städteordnung
wird durch das Ortsstatut bestimmt.
Auch nicht der Städteordnung unterstehende Gemeinden von über 4000 Einwohnern
können zwei Bürgermeister haben.
Bürgermeister und Gemeinderäthe in den mittleren Gemeinden, ebenso Oberbürger-
meister, Bürgermeister und Stadträthe in den Städten der Städteordnung werden durch
den Bürgerausschuß, Bürgermeister und Gemeinderäthe in den kleineren Gemeinden un-
mittelbar Seitens der Gemeindebürger mittelst geheimer Wahl bestellt, und zwar ohne Be-
schränkung auf den Kreis der Gemeindebürger bezw. Stadtbürger. Einer staatlichen Be-
stätigung für eines dieser Aemter bedarf es nicht. Wenn in drei Wahltagfahrten eine
giltige Wahl eines Bürgermeisters nicht zu Stande kommt, kann ein solcher von der Staats-
behörde ernannt werden, und zwar in den mittleren Gemeinden auf höchstens zwei, in
den kleineren auf höchstens drei Jahre. Unter den gleichen Voraussetzungen ist in den
Städten der Städteordnung das Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zur
Verwaltung der erledigten Stelle, längstens je auf ein Jahr, zu ernennen.
In den Städten der Städteordnung müssen der Oberbürgermeister und die Bürger-
meister besoldet sein und haben Pensionsberechtigung, die jedoch für die Bürgermeister
und in den Städten, welche sich der Städteordnung freiwillig unterstellen, auch durch Orts-
statut ausgeschlossen werden kann. In den übrigen Gemeinden ist die Stelle des Ortsvor-
standes zwar nicht in Folge gesetzlichen Gebotes, wohl aber durchweg thatsächlich mit Gehalt
verbunden.
Die Amtsdauer beträgt für Oberbürgermeister und Bürgermeister neun Jahre, für
die Gemeinderäthe (Stadträthe) sechs Jahre, mit hälftiger Erneuerung.
Gemeindebürger und sonstige Wahlberechtigte in den Gemeinden der Gemeindeordung
können die Bestellung als Bürgermeister oder Gemeinderathsmitglied nur unter bestimmten
Voraussetzungen ablehnen oder von diesem Amt zurücktreten. Das Gleiche gilt für die
Stadtbürger in den Städten der Städteordnung hinsichtlich nicht besoldeter Aemter und
Funktionen im Dienste der Stadt. Ebenfalls nur unter den im Gesetze genau bezeichneten
Voraussetzungen können Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder Gemeinderäthe (Stadt-
räthe) gegen ihren Willen im Wege der Verwaltung von ihrem Amte entfernt werden ½.
Von besonderer Bedeutung ist in den Städten der Städteordnung die Unterstützung
des Stadtraths durch Kommissionen.
1) Das. §§ 8—28.