150 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 862.
In den kleineren Gemeinden stehen die in den größeren dem Bürgerausschuß zu-
getheilten Rechte der Gemeindeversammlung zu.
Die Verhandlungen, sowohl des Bürgerausschusses, als der Gemeindeversammlung,
sind öffentlich.
Zu dem gesetzlich nothwendigen Personal der Gemeindeverwaltung gehört ferner ein
RNathsschreiber, dessen Aufgabe die Besorgung der bei der Gemeindeverwaltung vor-
kommenden Sekretariats= und Kanzleigeschäfte ist, sowie ein Gemeinderechner (Stadt-
rechner), ferner in den Städten der Städteordnung der Grund= und Pfandbuchführer.
Diese Beamte werden nicht durch Wahl Seitens der Gemeindebürger, sondern durch Ernennung
in den Formen und mit den Wirkungen des privatrechtlichen Vertrages bestellt, und zwar
der Rathsschreiber und der Grund= und Pfandbuchführer durch den Gemeinderath (Stadt-
rath), der Gemeinderechner (Stadtrechner) auf Vorschlag des Gemeinderathes (Stadtrathes)
durch den Bürgerausschuß bezw. die Gemeindeversammlung. Es ist nicht erforderlich, daß
sie Gemeindebürger seien. Uebrigens finden die gesetzlichen Bestimmungen über das dienst-
polizeiliche Verfahren gegen Gemeindebeamte auch auf sie Anwendung!).
Die Anstellung weiterer Gemeindebediensteten richtet sich nach den örtlichen Bedürf-
nissen und kann insbesondere in den Städten der Städteordnung durch Ortsstatut geregelt
werden. Bezüglich der Pensionsverhältnisse auf Lebenszeit angestellter städtischer Beamter ent-
hält die Städteordnung besondere Bestimmungen?).
B. Verwaltung der Gemeinden.
So wenig wie über die Aufgabe der Gemeinde, gibt das Gemeindegesetz erschöpfende
Bestimmungen darüber, wie die Gemeinde und deren Behörden diese Aufgabe zu lösen haben.
Es ist Dies ebenfalls den Einzelbestimmungen auf den verschiedenen Verwaltungsgebieten
überlassen worden. Die Verwaltungsvorschriften der Gemeindegesetze beziehen sich fast aus-
schließlich auf die vermögensrechtlichen Mittel zur Lösung dieser Aufgabe, also auf die
Verwaltung, Verwerthung und Verwendung des Gemeindevermögens und auf die Beschaffung
sonstiger Deckungsmittel.
Sie sind für die drei verschiedenen Gruppen von Gemeinden nahezu gleichlautend.
Zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes ist zunächst der Ertrag des — als Eigen-
thum der Gemeindebürger in ihrer Gesammtheit bezeichneten — Gemein devermögens,
sowie jener der wirthschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde bestimmt. Ausnahmsweise
verbleibt in den der Gemeindeordnung unterstehenden Gemeinden der Genuß oder der Ertrag
von gewissen Liegenschaften den Bürgern als Bürgergenuß nach Maßgabe des Zustandes
vom 1. Januar 1831. Die zweckmäßige Verwaltung des Gemeindevermögens und die Ver-
werthung seines Ertrages ist die Pflicht des Gemeinderathes. Besonders eingängliche Vor-
schriften bestehen — doch nicht im Gemeindegesetz selbst — über die Bewirthschaftung der
Gemeindewaldungen. Der Vermögensgrundstock darf nur in außerordentlichen Fällen an-
gegriffen werden ).
Zu den nächsten Deckungsmitteln des Gemeindeaufwandes gehört ferner die Einnahme
an Gebühren Seitens einzelner Personen für die Benützung von zur Erfüllung von Ge-
meindezwecken erstellten Einrichtungen oder für einzelne derartige Dienstleistungen, an be-
sonderen Beiträgen zu den Kosten von zur Erfüllung von Gemeindezwecken ausgeführten
Einrichtungen und Anlagen, die durch ihre Herstellung an sich einzelnen gewerblichen Unter-
nehmungen, einzelnen Grundstücken oder abgegrenzten Theilen des Gemeindebezirks in her-
1) Las. §20—28, 148. 2 St. O. S§ 196—19.
3) G.O. u. St.O. 8§ 64—69.