Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

160 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8 66. 
lungen nicht zu erreichen ist, bewendet es bei der Verfügung der Staatsregierung, die 
jedoch immer nur zu Gunsten kirchlicher Zwecke getroffen werden darf 7). 
5. Die Leitung des Stiftungswesens einschließlich der Anordnung, von wem eine 
Stiftung zu verwalten und die Stiftungsgenüsse zu vergeben seien, ist Verwaltungssache. 
Eine gerichtliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kann verlangt 
werden: 
1) über die Frage, ob Stiftungen kirchliche, weltliche oder gemischte seien, wenn 
darüber zwischen den obersten staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden im einzelnen 
Falle eine Verständigung nicht erzielt wird; 
2) über die beim Vollzug der Trennung gemischter Stiftungen zwischen den ge- 
nannten Aufsichtsbehörden sich ergebenden Streitigkeiten; 
3) über die Rechtsgiltigkeit der von dem Stifter auf Grund des Stiftungsgesetzes 
über die Verwaltung einer Stiftung getroffenen besonderen Anordnungen; 
4) über das Vorhandensein der stiftungsgemäßen Voraussetzungen zur Theilnahme 
an Stiftungsgenüssen; 
5) über behauptete Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Bestimmungen, welche 
das eben erwähnte, der Staatsregierung zuständige Verfügungsrecht beschränken; 
6) über den von Angehörigen einer Konfession erhobenen Antrag auf Bestellung 
eines besondern Stiftungsraths, wenn derselbe von der vorgesetzten Staatsbehörde wegen 
nicht gelieferten Nachweises einer konfessionellen Beschränkung des Genußrechts abgelehnt 
worden ist. 
7) über Verletzung stiftungsmäßiger Ansprüche auf Verwaltungsfunktionen, bei einigen 
besonderen Arten von Stiftungen. 
Streitigkeiten über den die Stiftungen begründenden privatrechtlichen Akt, sowie 
die aus dem bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten herrührenden Streitig- 
keiten unterliegen der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte ?. 
6. Das Gesetz regelt sodann eingehend die Rechtsverhältnisse der weltlichen Stif- 
tungen, und zwar zunächst der weltlichen Ortsstiftungen 3). 
Die Verwaltung der weltlichen, ausschließlich nur zum Vortheile von Angehörigen 
oder Bewohnern einzelner Gemeinden oder mehrerer Gemeinden eines und desselben Amts- 
bezirks bestimmten Stiftungen, mit Ausnahme derjenigen, welche dem öffentlichen Volks- 
schulunterrichte gewidmet sind, ist den betheiligten Gemeinden übertragen. 
Das Vermögen dieser Stiftungen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt, 
sondern muß durch die dazu berufenen Organe gesondert verwaltet werden. 
Die Verwaltung besorgt in den Gemeinden regelmäßig der Gemeinderath. 
Diese Verwaltung erstreckt sich mit einigen Ausnahmen auch auf die stiftungsgemäße 
Verwendung der Stiftungserträgnisse. 
Die Verwaltung der Stiftungen, an welchen mehrere Gemeinden desselben Amts- 
bezirks betheiligt sind, geschieht durch einen aus Mitgliedern der betheiligten Gemeinden, 
bezw. Orten zusammengesetzten Stiftungsrath. 
Für gewisse Gattungen örtlicher Stiftungen (größere oder mit Anstalten verbundene) 
kann auch der Stifter selbst die Bestellung eines besonderen Stiftungsrathes, dessen Zu- 
sammensetzung das Gesetz bezeichnet, anordnen, namentlich bei Stiftungen, welche aus- 
schließlich dem Vortheile von Angehörigen einer bestimmten Konfession gewidmet sind, die 
Entnehmung der Mitglieder des Stiftungsrathes blos aus Angehörigen dieser Konfession. 
1) Das. 889 9, 10. 2) Das. § 11. 
3) Das. 89 12—31.
	        
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