Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

162 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 8§§ 67, 68. 
örtlichen Stiftungen für Unterrichtszwecke der Oberschulrath, im Uebrigen der Verwaltungs- 
hof; die unmittelbare Aufsicht über alle örtlichen Stiftungen üben die Bezirksämter. 
Die sachliche Verwaltungs- und Rechnungsführung der weltlichen Stiftungen ist 
durch sehr eingängliche Verordnungen geregelt 7. 
Pierter Abschnitt. 
Allgemeine Funktionen der Stantsgewalt. 
§ 67. Einleitung. Wie bei jedem Organismus geschieht auch bei dem Staate das 
Thätigwerden durch das einheitlich auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Zusammenwirken 
seiner Organe. Das wesentlich thätige, leitende dieser Organe, mit dem die übrigen nur 
zusammenwirken, ist dasjenige, welches verfassungsmäßig berufen ist, den Staat als Persön= 
lichkeit zu repräsentiren und der Träger seiner Macht — der Staatsgewalt — zu sein, d. i. 
das Staatsoberhaupt mit den, in seinem Namen thätigen, Staatsämtern. 
Ziel aller staatlichen Thätigkeit ist die Verwirklichung des Staatszweckes d. i. das Wohl 
des Staates selbst, identisch mit dem Wohle d. h. der harmonischen Entwickelung aller im 
Staate vereinigten Persönlichkeiten. 
Jede Thätigkeit des Staates erscheint entweder in der Form des Gebotes oder in 
der des eigenen Thuns durch seine Organe selbst. 
Die Gebote können von zweierlei Gehalt sein: sie können entweder ohne Beziehung 
auf einen bestimmten Einzelfall gewisse Beziehungen zum Staate oder im Staate im All- 
gemeinen regeln — Normen aufstellen, oder in Beziehung auf einen vorliegenden Einzelfall 
Etwas befehlen, sei es in Anwendung einer bereits vorhandenen Satzung oder ohne solche. 
Die erste Art der gebietenden Thätigkeit ist die Gesetzgebung im weitern (sachlichen) 
Sinne, die zweite die Vollziehung (Regierung). 
In das Gebiet der letzteren gehört insbesondere das eigene Thun des Staates durch 
seine Organe. Der staatsrechtlichen Betrachtung unterliegen nur die Rechtsnormen, welche 
zu diesem Thun ermächtigen, die Mittel gewähren oder es begrenzen. 
Sonach ist in der folgenden Darstellung zu handeln von der Setzung der Rechts- 
normen — Gesetzgebung — i. w. S., von den rechtlichen Grundlagen der Einzelanordnungen 
— den Staatszwangsrechten, — von den sachlichen Normen über das staatliche Thun — 
dem Verwaltungsrecht der einzelnen Lebensverhältnisse. 
I. Kapitel. 
Die Gesetzgebung (Gesetz und Verordnung). 
§ 68. Vorbemerkung. Nach badischem Rechte können Rechtsnormen in der Regel nur 
entstehen durch den ausdrücklich hierauf gerichteten und behufs der Befolgung verkündeten 
Willen der Staatsgewalt oder — innerhalb des Kreises der Selbstverwaltungskörper — 
dieser Körper auf Grund staatlicher Ermächtigung. 
1) F. d. Ortsstiftungen: Verord. d. Min. d. Inn. v. 10. Juni 1874, G. u. B. Bl. Nr. XXII 
S. 208, u. v. 11. Dez. 1885, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 395; f. d. Distrikts= und Landesstiftungen, 
Verord. d. Min. d. Inn. v. 21. März 18883, G.u. V. Bl. Nr. VIII, S. 98; d. Min. d. Justiz rc. 
v. 20. April 1888, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 122.
	        
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