Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

178 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 78. 
Insbesondere findet wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Zwangsvollstreckung statt 
auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörden. 
Mit der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen können entweder die 
Gerichtsvollzieher oder untergeordnete Beamte der die Vollstreckung anordnenden Behörden 
beauftragt worden. 
Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermößensrechte, sowie in das 
unbewegliche Vermögen werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden durch die als Voll- 
streckungsgerichte zuständigen Amtsgerichte verfügt. 
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckungen findet auch Arrest statt. 
Diese Zwangsvollstreckungsrechte stehen insbesondere auch den Bezirksfinanzbehbrden 
zur Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates zu. 
Im Uebrigen sind Zuständigkeit und Verfahren der Verwaltungsbehörden durch Ver- 
ordnungen geregelt ). 
Maßgebend ist hierbei der Grundsatz, daß zur Vollstreckbarkeit der öffentlich-recht- 
lichen Forderungen des Staates deren Feststellung durch die fordernde Behörde selbst genügt 
und dem als Schuldner in Anspruch Genommenen nur zusteht, nach bewirkter Zahlung im 
Wege der Rückforderungsklage seine Nichtschuld zu behaupten und zu beweisen. 
Die zunächst nur den staatlichen Organen zukommende Zwangsgewalt, sowohl Straf- 
als Exekutivgewalt, ist durch Gesetze in beschränktem Maße auch den Organen der Ge- 
meinden übertragen. Der eben erwähnte Grundsatz der unmittelbaren Vollstreckbarkeit mit 
Verweisung der Einwendungen auf den Weg der Rückforderung gilt auch für die aus dem 
Verbands-Verhältniß fließenden, auf ordnungsmäßig aufgestellten und soweit erforderlich 
von der Staatsverwaltungsbehörde geprüften, Umlage= oder Beitragsregistern beruhenden 
Forderungen der übrigen öffentlich-rechtlichen Verbände?). Von der besonderen „Polizei- 
gewalt“ wird unten noch die Rede sein. 
§ 78. III. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. Eine der ersten Aufgaben 
des Staates ist die, das Eigenthum zu schützen, und zwar nicht blos gegen rechtswidrige Ein- 
griffe von Privatpersonen, sondern auch gegen solche seiner eigenen Vollzugsorgane. Erste- 
tres ist geschehen und geschieht durch die bürgerlich-rechtlichen und strafrechtlichen Gesetze, 
die Gerichte und durch die Polizeibehörden, Letzteres durch ausdrückliche Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde und insbesondere das auf Grund derselben erlassene Gesetz vom 28. Aug. 
1835 über die Zwangsabtretung?). 
Die V. U. stellt in § 13 das „Eigenthum — — der Badener für Alle auf gleiche 
Weise unter den Schutz der Verfassung“. In § 14 ist sodann der Grundsatz ausgesprochen: 
„Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als 
nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Ent- 
schädigung.“ In Gemäßheit des § 16 endlich, welcher bestimmt: „Alle Vermögens-Kon- 
fiskationen sollen abgeschafft werden“, sind durch das Gesetz vom 5. Okt. 1820 ) die Ver- 
mögens-Konfiskationen in den wenigen Fällen, in welchen sie überhaupt bestanden, in nach 
dem Vermögen zu bemessende Geldstrafen umgewandelt worden. 
— 
  
1) Ges. v. 20. Febr. 1879, Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 
betr., G.u. V. Bl. Nr. XVII, S. 195; Verord. d. Min. d. Inn. v. 27. Okt. 1884, das Verfahren 
der Behörden der innern Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung rc. 2c. betr., G.u. V. Bl. Nr. XL, 
S. 431; Verord. d. Min. d. Finanzen v. 3. Nov. 1879, Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-recht- 
licher Geldforderungen der Steuer-, Zoll= und Amtskassen betr., G. u. V. Bl. Nr.LIIV, S. 806. 
2) Der Kirchen, der Wassergenossenschaften, Krankenkassen 2c. 2c. 
3) Reg. Bl. 1835, Nr. XIII, S. 271, in der durch d. Ges. v. 3. März 1879, die Einführung 
der Reichsjustizgesetze betr., bewirkten Fassung. 
4) Reg. Bl. Nr. XV, S. 86.
	        
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