Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

4 Erster Abschnitt: Einleitung. 81. 
Strafverfolgung wegen in den Kammern geschehener Aeußerungen (§8§ 37 u. 48 a) durch Gesetz 
vom 21. Okt. 1867, Reg. Bl. Nr. XLVII, S. 423; 
bezüglich des Vorschlags= und Beschwerderechtes der Kammern und der Ministerverant- 
wortlichkeit (688 67—678) durch Gesetz vom 20. Febr. 1868, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 345; 
bezüglich verschiedener Einzelbestimmungen (88 36, 37, 40a, 45, 65 a, 74—76) durch 
Gesetz vom 21. Dez. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 571; 
bezüglich der Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (§§ 24 u. 25) durch das Beamtengesetz 
vom 24. Juli 1888 (s. u.). 
Zur Auslegung des § 74 bezüglich der Vollzähligkeit der ersten Kammer wurde das 
Gesetz vom 17. Juni 1862, Reg. Bl. Nr. XXVIII, S. 233, erlassen. 
Die Eintheilung der Wahlbezirke für die II. Kammer und die Wahlordnung war eben- 
falls Gegenstand von später noch zu erwähnenden Aenderungen. 
Das Gebiet des Großherzogthums Baden bildet die südwestliche Spitze des rechts- 
rheinischen Deutschlands; es liegt zwischen 47° 31“ 55“ und 49° 47°7 22“ nördlicher Breite und 
25°% 10“ 45“ und 27° 32“ 25“ östlicher Länge. Die größte durch fremdes Gebiet nicht unter- 
brochene Länge desselben (von der Rheinmitte bei Wyhlen bis zur hessischen Grenze bei Ober- 
laudenbach) beträgt 235 km; die größte ununterbrochene Breite (von der Rheinmitte bei Steinen- 
stadt zur württembergischen Grenze bei Homberg) beträgt 139 km, die geringste Breite (von der 
Rheinmitte bei Neuburgweier zur württembergischen Grenze bei Moosbrunn) 18 km. 
Das Großherzogthum grenzt im Süden an die Schweiz, von welcher es durch den 
Bodensee ) und längs des größten Theiles der südlichen Ausdehnung 5) durch den Rhein getrennt 
wird; im Westen an Elsaß und die bayerische Pfalz, zwischen welchen Ländern und Baden 
ebenfalls der Thalweg des Rheines die Grenze bildet?); im Norden an das Großherzogthum 
Hessen und das Königreich Bayern (Unterfranken); im Osten an das Königreich Württemberg 
und an das Königreich Preußen (Hohenzollern). 
Es bildet, einige wenige Theile"“) abgerechnet, ein zusammenhängendes Ganzes. 
Das Großherzogthum umfaßt (ohne Bodensee) 15081 qm oder 273,9 geograph. Meilen. 
Die anwesende Bevölkerung betrug nach der Zählung vom 1. Dez. 1890 1657867 
darunter: 
Mänen 810592 
Frauen 847285 
Der Religion nach waren: 
evangelisch...w 597518 
katholiscch ... 10788119 
andere Christen... X3 5217 
Israelien: 26 735 
Sonstige......................... 278 
Die Zahl der Gemeinden ist 1578. Von diesen führen 115 den Namen „Stadt“. 
Den Namen „Baden“ hat das Land von seinem Fürstengeschlechte, den Markgrafen von 
Baden, welche sich ihrerseits nach dem alten Schlosse zu Baden-Baden benannten. Dieses war, 
seit Markgraf Hermann I. dasselbe nebst der zugehörigen Herrschaft durch seine Vermählung 
mit einer Tochter des dortigen Gaugrafen erworben, bis auf Christoph I. ( 1527) der haupt- 
sächlichste Wohnsitz dieser Fürsten gewesen. 
Der dermalige Gebiets-Bestand des Großherzogthums ist verhältnißmäßig neueren 
Ursprunges; er hängt zusammen mit den Umgestaltungen, welche die französische Revolution im 
Gefolge gehabt hat, und wurde wesentlich gefördert durch die allgemeine Anerkennung, welche 
1) Ueber die staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees s. Laband, d. Staatsrecht d. Deutschen 
Reiches, 2. Aufl. I., S. 180. Rettich, die völker= u. staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees, 
Tübingen 1884. · 
2) Nur der Kanton Schaffhausen und ein kleiner Theil des Kantons Zürich liegen ebenfalls 
diesseits des Rheins. « 
3) Grenzvertrag mit Frankreich v. 5. April 1840, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 130. 
4) Einzelne zu Baden gehörige Parcellen liegen im Großherzogthum Hessen (Michelbach); im 
K.-R. Württemberg (Tepfenhard, Adelsreute und Schluchtern); im K. R. Preußen (Wangen in Hohen- 
zollern); in der Schweiz (Büfingen). Dagegen find durch badisches Gebiet folgende zu anderen Ländern 
gehörige Stücke eingeschlossen: Finkenhof und Helmhof (Großh. Hessen); Hohentwiel, Bruderhof und 
Deubach (K. R. Württemberg); Thalheim und Igelwies (Hohenzollern). Ein Kondominatsverhältniß 
mit Hessen besteht bezüglich der Gemeinde Kürnbach.
	        
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