88I1. Das Staatsvermögen. 185
der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar oder floßbar sind; die
Häfen — und überhaupt alle Theile des Staatsgebietes, die in keinem Privateigenthum
sein können“.
Die öffentlichen Gewässer unterstehen sowohl hinsichtlich ihres allgemeinen Gebrauchs,
als hinsichtlich ihrer Benützung durch besondere Anlagen und zu besonderen Zwecken der
Leitung und Aufsicht durch die zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden ½.
Das Eigenthum am Gelände eines eingezogenen Weges fällt, sofern derselbe durch
die Hauptverbesserung oder die Neuanlage eines anderen öffentlichen Weges ersetzt worden
ist, demjenigen zu, welcher den Aufwand für den an die Stelle tretenden Weg zu
tragen hat.
Im Uebrigen wird das Gelände eines eingezogenen Weges freies Privateigenthum des-
jenigen Verbandes — also bei Landstraßen des Staates —, welcher den Weg vor dessen
Einziehung zu unterhalten hatte, soweit nicht Dritten auf Grund privatrechtlicher Titel
Ansprüche zustehen?.
b) Alle ledigen und herrenlosen, auch alle erblosen Güter gehören dem Staate 3).
Jc) Die Verlandungen des Rheins. Hierüber s. § 78. «
d) Regalien bestehen im Großherzogthum Baden nicht mehr mit der einen Aus-
nahme, daß die Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen dem Staate vorbehalten
bleibt. Es kann jedoch hierzu Seitens des Finanzministeriums an Einzelne oder Gemein-
schaften eine Konzession ertheilt werden"). Staatliche Salinen bestehen in Dürrheim und
Rappenau, verwaltet von staatlichen Behörden, den großherzoglichen Salinenverwaltungen.
e) Eine hoheitrechtliche Einnahmequelle, wenn auch nur von geringerer Bedeutung
bildet für den badischen Staat auch der auf Grund des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli
1873 5) erfolgende Betrieb einer Münzstätte in Karlsruhe, dem Finanzministerium unter-
stehend.
3. Das unmiktelbar bestimmten Zwecken der Staatsverwaltung dienende
Vermögen unterliegt in pratrechtlicher Beziehung den nämlichen Gesetzesbestimmungen
wie das Vermögen Einzelner, jedoch weder der staatlichen noch gemeindlichen Besteuerung?).
Verwaltet und verwendet wird dieser Theil des Staatsvermögens durch die einzelnen
Behörden des betr. Ressorts.
Finden derartige der allgemeinen Staatsverwaltung angehörige Liegenschaften längere
Zeit keine Verwendung, so sind sie in der Regel der Domänenadministration oder einem
anderen unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweige für Rechnung des be-
treffenden Etats zu überweisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind, so sind sie zu veräußern
Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigenthum des Staats oder einer
Staatsanstalt befindlichen Grundstücken und Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegen-
schaften der allgemeinen Staatsverwaltung handelt, in die Amortisationskasse und wachsen
dem Aktivermögen der letzteren zu. Die Einnahmen aus der Veräußerung von der Eisen-
bahnverwaltung gehörigen oder von Neubauten der Wasser= und Straßenbauverwaltung
herrührenden und hierfür entbehrlich gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die Eisen-
1) Wass. Ges. Art. 1. 2) Straß. Ges. § 36.
3) L. R. S. 539, 713 vgl. mit L. R. S. 716 a u. Ges. v. 16. März 1870, das Recht der Post-
und Eisenbahnverwaltung an gefundenen und herrenlosen Sachen betr., G.u. V. Bl. Nr. XVI, S. 215;
L. R. S. 723, 768.
4) Berggesetz v. 22. Juni 1890, § 2 (s. u.).
5) R.G.B. 1873, Nr. 22, S. 233 u. 1886, Nr. 8, S. 67.
6) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2 und Wielandt, Gemeinderecht I. 3. Aufl. Zus. 1 u. 2 zu
G.O. f. d. m. G. § 80. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gebühren, Beiträge zu be-
sonderen Zwecken und sog. Genossenschaftsausgaben (Soziallasten). G.O. u. St.O. 8# 77.