Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

88I1. Das Staatsvermögen. 185 
der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar oder floßbar sind; die 
Häfen — und überhaupt alle Theile des Staatsgebietes, die in keinem Privateigenthum 
sein können“. 
Die öffentlichen Gewässer unterstehen sowohl hinsichtlich ihres allgemeinen Gebrauchs, 
als hinsichtlich ihrer Benützung durch besondere Anlagen und zu besonderen Zwecken der 
Leitung und Aufsicht durch die zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden ½. 
Das Eigenthum am Gelände eines eingezogenen Weges fällt, sofern derselbe durch 
die Hauptverbesserung oder die Neuanlage eines anderen öffentlichen Weges ersetzt worden 
ist, demjenigen zu, welcher den Aufwand für den an die Stelle tretenden Weg zu 
tragen hat. 
Im Uebrigen wird das Gelände eines eingezogenen Weges freies Privateigenthum des- 
jenigen Verbandes — also bei Landstraßen des Staates —, welcher den Weg vor dessen 
Einziehung zu unterhalten hatte, soweit nicht Dritten auf Grund privatrechtlicher Titel 
Ansprüche zustehen?. 
b) Alle ledigen und herrenlosen, auch alle erblosen Güter gehören dem Staate 3). 
Jc) Die Verlandungen des Rheins. Hierüber s. § 78. « 
d) Regalien bestehen im Großherzogthum Baden nicht mehr mit der einen Aus- 
nahme, daß die Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen dem Staate vorbehalten 
bleibt. Es kann jedoch hierzu Seitens des Finanzministeriums an Einzelne oder Gemein- 
schaften eine Konzession ertheilt werden"). Staatliche Salinen bestehen in Dürrheim und 
Rappenau, verwaltet von staatlichen Behörden, den großherzoglichen Salinenverwaltungen. 
e) Eine hoheitrechtliche Einnahmequelle, wenn auch nur von geringerer Bedeutung 
bildet für den badischen Staat auch der auf Grund des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 
1873 5) erfolgende Betrieb einer Münzstätte in Karlsruhe, dem Finanzministerium unter- 
stehend. 
3. Das unmiktelbar bestimmten Zwecken der Staatsverwaltung dienende 
Vermögen unterliegt in pratrechtlicher Beziehung den nämlichen Gesetzesbestimmungen 
wie das Vermögen Einzelner, jedoch weder der staatlichen noch gemeindlichen Besteuerung?). 
Verwaltet und verwendet wird dieser Theil des Staatsvermögens durch die einzelnen 
Behörden des betr. Ressorts. 
Finden derartige der allgemeinen Staatsverwaltung angehörige Liegenschaften längere 
Zeit keine Verwendung, so sind sie in der Regel der Domänenadministration oder einem 
anderen unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweige für Rechnung des be- 
treffenden Etats zu überweisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind, so sind sie zu veräußern 
Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigenthum des Staats oder einer 
Staatsanstalt befindlichen Grundstücken und Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegen- 
schaften der allgemeinen Staatsverwaltung handelt, in die Amortisationskasse und wachsen 
dem Aktivermögen der letzteren zu. Die Einnahmen aus der Veräußerung von der Eisen- 
bahnverwaltung gehörigen oder von Neubauten der Wasser= und Straßenbauverwaltung 
herrührenden und hierfür entbehrlich gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die Eisen- 
1) Wass. Ges. Art. 1. 2) Straß. Ges. § 36. 
3) L. R. S. 539, 713 vgl. mit L. R. S. 716 a u. Ges. v. 16. März 1870, das Recht der Post- 
und Eisenbahnverwaltung an gefundenen und herrenlosen Sachen betr., G.u. V. Bl. Nr. XVI, S. 215; 
L. R. S. 723, 768. 
4) Berggesetz v. 22. Juni 1890, § 2 (s. u.). 
5) R.G.B. 1873, Nr. 22, S. 233 u. 1886, Nr. 8, S. 67. 
6) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2 und Wielandt, Gemeinderecht I. 3. Aufl. Zus. 1 u. 2 zu 
G.O. f. d. m. G. § 80. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gebühren, Beiträge zu be- 
sonderen Zwecken und sog. Genossenschaftsausgaben (Soziallasten). G.O. u. St.O. 8# 77. 
 
	        
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