186 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. I. Kapitel. 8 82.
bahnschuldentilgungskasse bezw. in die Wasser- und Straßenbaukasse und sind als Ersatz
am Bauaufwand in Rechnung zu stellen 7.
4. Zur Besorgung des staatlichen Hochbauwesens sind — vorbehaltlich der für das
Hochbauwesen einzelner Staatsverwaltungszweige bestehenden besonderen Einrichtungen — die
Baudirektion und die Bezirksbauinspektionen bestellt. Letztere, den übrigen Bezirksstellen
der Staatsverwaltung gleichgeordnete Behörden, haben das staatliche Hochbauwesen unmittel-
bar zu besorgen, während der Baudirektion, einer mit einem Vorstande und zwei weiteren
Mitgliedern besetzten Mittelstelle, die Ueberwachung der Thätigkeit der Bezirksbauinspek-
tionen, insbesondere die Prüfung ihrer Entwürfe über neu auszuführende Staatsgebäude,
und der Voranschläge über bauliche Unterhaltung und Aenderung dieser Gebäude — je
auf Verlangen der bauleitenden Verwaltungsbehörde, auch die ausnahmsweise unmittel-
bare Ausführung von Baulichkeit von besonderer Wichtigkeit obliegt.
Baudirektion und Bezirksbauinspektionen haben auch bei den Bauwesen der Gemein-
den, anderer Körperschaften und Stiftungen sowie in Fragen der Baupolizei auf Verlangen
der einschlägigen Verwaltungsbehörden mitzuwirken.
Die allgemeine Leitung des Hochbauwesens steht dem Finanzministerium zu ?).
§ 8. III. Die Staatsschulden )). „Schulden“ des Staates im allgemeinen Sinne können
in jeder auch bei anderen Persönlichkeiten bürgerlich-rechtlich zulässigen Form entstehen.
Unter „Staatsschulden“ im engeren Sinne werden aber diejenigen Verpflichtungen des Staates
verstanden, welche hervorgegangen sind aus unmittelbar auf die Beschaffung von Geld-
mitteln für den Staat gerichteten Rechtsgeschäften, also in erster Reihe aus der Aufnahme
von Anlehen und der Ausgabe von Papiergeld oder sonstigen Inhaberpapieren.
Reichsrechtlich ist in dieser Beziehung der badische Staat gleich den übrigen deutschen
Bundesstaaten beschränkt durch die Reichsgesetze vom 8. Juni 1871, betr. die Inhaber-
papiere mit Prämien") und vom 30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen 5),
wonach Inhaberpapiere mit Prämien und Papiergeld auch von den einzelnen Bundesstaaten
je nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden dürfen. Bezüglich der Aufnahme
von Anlehen zu Lasten des Staates — gleichgiltig zu welchen Zwecken — gilt der all-
gemeine Grundsatz, daß kein Anlehen giltig gemacht werden kann ohne Zustimmung der
Landstände oder des ständischen Ausschusses — V. U. § 57°6) — und daß Staatsanlehen nur
aufgenommen werden dürfen durch die verfassungsmäßig hierzu allein ermächtigten be-
sonderen Staatsstellen, nämlich für Anlehen zu allgemeinen Staatszwecken: die Amorti-
sationskasse, für Anlehen zu Zwecken des Eisenbahnbaues: die Eisenbahnschuldentilgungskasse.
Das Nähere hierüber ist bestimmt durch die Gesetze vom 31. Dez. 1831 über die
Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse') und vom 10. Sept. 1842 über die
1) Etat Ges. v. 22. Mai 1882, bezw. 24. Juli 1888, Art. 28 u. 29.
2) Ldh. Verord. v. 17. März 1869, G. u. V. Bl. Nr. V, S. 43. Hierzu besonders erschienene
Anweisung d. Fin. Min. v. 30. Juni 1869.
3) Geschichtliches über das Staatsschuldenwesen s. in dem Werke: Das Großherzogthum Baden,
S. 756; ferner bei Regenauer und Philippowich a. a. O. Ueber die älteren Schulden s. insbes.
Edikt v. 31. Aug. 1808, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 253.
4) R.G.B. Nr. 25, S. 210. 5) R.G.B. Nr. 13, S. 40.
6) § 57 d. V. U. lautet: „Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht
werden. Ausgenommen find die Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben
nur antizipirt werden, sowie die Geldaufnahmen der Amortisations-Kasse, zu denen fie vermöge ihres
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist.
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen
Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht
und wozu das Kreditvotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses
hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Ver-
handlungen vorgelegt.“
7) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 21, bezüglich des Art. 18 abgeändert durch d. Ges. v. 22. Juni 1837,