Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 82. Die Staatsschulden. 187 
Errichtung der Eisenbahnschuldentilgungskasse. 1) Beide Gesetze sind ausdrücklich als Bestand- 
theile der Verfassung erklärt. 
Hiernach gilt, außer den oben erwähnten Grundsätzen, im Wesentlichen Folgendes: 
Mit Ausnahme der in V. U. § 63 erwähnten Anlehen zu dringenden Zwecken und 
der Anlehen zur Erfüllung der eigenen Bedürfnisse der Amortisationskasse (Zahlung von 
Schulden über den Betrag des Tilgungsfonds, Realisirung des Kredits für die Staats- 
kasse) erfordern alle Anlehen die Zustimmung der Stände oder des ständischen Ausschusses. 
Die Zustimmung der letzteren genügt, wenn ein Anlehen, dessen Betrag die Summe von 
500,000 fl. nicht übersteigt, wegen außerordentlicher, unvorhergesehener, dringender Staats- 
ausgaben oder wegen außerordentlichen Einnahmeausfällen nothwendig wird2). Zustimmung 
des landständischen Ausschusses ist ferner erforderlich zu Operationen der Amortisations-t(bezw. 
Eisenbahnschuldentilgungskasse), welche eine Veränderung des Zinsfußes bezwecken, den Fall 
ausgenommen, wenn die Kasse für die in Folge einer solchen Operation zu machenden 
Zahlungen vollständige Deckung hat. 
Alle das Staatsschuldenwesen berührenden Einnahmen müssen in die zur Verzinsung 
und Tilgung der — allgemeinen — Staatsschuld bestehende Amortisationskasse fließen 
und alle sich darauf beziehenden Ausgaben von dieser geleistet werden. Einnahmen und 
Ausgaben, welche diesem Zwecke fremd sind, können ihr nur im Wege der Gesetzgebung 
zugewiesen werden. Eine Vereinigung der Amortisationskasse mit einer anderen Staats- 
kasse darf niemals stattfinden. 
Das Bedürfniß der Amortisationskasse zur Bestreitung der Verwaltungskosten und 
Zinsen und zur allmählichen Tilgung der Staatsschuld, ebenso die hierfür erforderlichen 
Mittel werden durch das Staatshaushaltsgesetz bestimmt. 
Alle Einnahmen, welche Bestandtheile des Grundstocks sind, müssen der Amortisations-= 
kasse bezw. Eisenbahnschuldentilgungskasse zur Verzinsung zugewiesen werden. Neue Er- 
werbungen sind daraus zu bestreiten 3). Bei der Amortisationskasse sind verzinslich an- 
zulegen „alle zur Sicherung der Staatskasse in baarem Geld gestellt werdende Dienst= und 
andere Kautionen“, das in baarem Gelde bestehende ledige Erbe und alle bei den Staats- 
kassen im Laufe der zweijährigen Rechnungsbudgetperiode verfügbaren #) Fonds; desgleichen 
das nach dem Gesetze vom 7. Juni 1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld und 
Werthpapieren betr.“) hinterlegte Geld. Dieses Geld geht in das Eigenthum des Staates 
über, welcher dem Empfangsberechtigten zur Zahlung des Kapitals und der Zinsen ver- 
pflichtet ist. Diese Verpflichtung bildet eine Schuld der Amortisationskasse. 
Der Staatskasse wird zur Deckung ihrer Bedürfnisse, soweit ihre Mittel unzureichend 
sind, bei der Amortisationskasse ein ständiger Kredit eröffnet, der in keinem Jahre den 
zwanzigsten Theil der budgetmäßigen rohen Einnahmen übersteigen darf und auf den Vor- 
schüsse nach Bedarf und Rückzahlungen nach Möglichkeit zu machen sind. 
Wird dieser Kredit zu Deckung eines außerordentlichen unvorhergesehenen Staats- 
bedürfnisses benützt, so ist die Dringlichkeit dem nächsten Landtag nachzuweisen. 
Inwieweit im Uebrigen aus der Amortisationskasse Zuschüsse zur Deckung staat- 
Reg.öI Nr. XVIII, S. 119, an die Stelle des Statutes v. 31. August 1808, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 256, 
getreten. 
1) Reg. Bl. Nr. XXVII, S. 241. 
2) Die Zustimmung der Stände zu Anlehensaufnahmen wird entweder in besonderen Gesetzen 
oder im Staatshaushaltsgesetz ertheilt. 
3) Vgl. hierzu Art. 33 u. 34 d. Etat Ges. 
4) Also an die Generalstaatskasse abzuliefernden. 
5) G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 181, jenes vom 3. Aug. 1837, Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 180, ersetzend. 
Lolz;v. O. dazu v. 30. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. LII, S. 651, und 7. Nov. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XLVII, 
. 425.
	        
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