Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 88. Die Staatsabgaben. Allgemeine Uebersicht. 189 
von im Inlande befindlichen Vermögensstücken zu fordern. Die Erhebung solcher Beiträge 
darf jedoch nur auf Grund und nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen!). 
Der Vandesgesetzgebung sind aber reichsgesetzlich Schranken gezogen?). 
Einmal hat das Reich gewisse Steuerquellen für sich in Anspruch genommen. So 
schon nach der Reichsverfassung Art. 35 und 38 die Zölle, die Steuer auf Salz, Tabak, 
Zucker und Syrup sowie — jetzt auch für Baden wirksam — auf Branntwein); ferner 
durch auf Grund von Art. 4 Ziff. 2 der Reichsverfassung erlassene Gesetze die Stempel- 
abgaben . 
Die Erhebung dieser Abgaben geschieht für Rechnung des Reiches durch die Behörden 
der Einzelstaaten 5) unter Reichskontrole; in Baden unter Aufsicht des Finanzministeriums 
durch die Zolldirektion und die ihr untergeordneten Behörden (Hauptzoll= und Hauptsteuer- 
ämter, Salzsteuerämter 2c. und Unterbeamte). Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabak- 
steuer jedoch, welcher die Summe von 130 000 000 in einem Jahre übersteigt, ist den 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, zu überweisen, desgleichen der Reinertrag der Verbrauchs- 
abgaben von Branntwein und der Reichsstempelabgaben?). 
Die Kosten der Erhebung und Verwaltung der Reichsabgaben sind zunächst von den 
Einzelstaaten zu bestreiten. Diese erhalten jedoch hierfür eine, bei den verschiedenen Ab- 
gaben verschieden bemessene, VBergütung?). 
Sodann ist für gewisse Abgaben (Gebühren) der zu erhebende Betrag reichsgesetzlich 
festbestimmt; so bezüglich der Gerichtskosten durch R.G. vom 18. Juni 1878 und in 
einzelnen Verwaltungsgesetzen. 
Endlich sind der Landesgesetzgebung bestimmte Grundsätze vorgezeichnet durch das 
Reichsgesetz, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 7. 
Kraft Landesrechtes werden in Baden folgende Arten von öffentlich-rechtlichen Bei- 
trägen zu den Zwecken des Staates, d. h. Abgaben erhoben: 
I. Steuern: a) direkte: 1. Grund= und Gefällsteuer, 2. Gebäudesteuer, 3. Gewerb- 
steuer, 4. Kapitalrentensteuer, 5. Einkommensteuer, 6. Beförsterungssteuer ). Die drei erst- 
genannten Steuergattungen sind Ertragssteuern, d. h. sie lasten auf dem objektiven Ertrage, 
–.-□ —„ — 
1) V. U. 8# 53. OZ 
2) S. Laband, Staatsr. d. Deutsch. Reiches, 2. Aufl. L#n diesem Handb. II, 1), S. 247 ff. 
3) Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867, Reg. Bl. Nr. LI, S. 470; Vereins-Zollgesetz v. 1. Juli 
1869, Reg. Bl. Nr. XVII, S. 263; R.G., betr. den Zolltarif des deutschen Zollgebietes v. 15. Juli 
1879, mit späteren Abänderungen, R.G. Bl. 1885, Nr. 17, S. 112; Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten 
v. 8. Mai 1867 wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, Reg. Bl. Nr. LI. S. 456; Ges. v. 25. Okt. 
1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr., Reg. Bl. Nr. LI, S. 460; R.G. betr. die Besteuerung 
des Tabaks, v. 16. Juli 1879, R.G.B. Nr. 27, S. 245, abg. 5. April 1885, R.G.B. Nr. 12, S. 83; 
R.G., betr. die Besteuerung des Zuckers, v. 31. Mai 1891, R.G. Bl. Nr. 19, S. 295; R. Ges., betr. die 
Besteuerung des Branntweins, v. 24. Juni 1887, R.G. Bl. Nr. 21, S. 253, abg. 8. Juni 1891, R.G.Bl. 
Nr. 21, S. 337; Ges. v. 8. Juli 1887 (über den Eintritt Badens in die Branntweinsteuergemeinschaft), 
G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 127; bad. Vollz. Verord. v. 28. Sept. 1887, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 329, 
abg. 2. Febr. 1889, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 33. 
4) R.G., betr. den Spielkartenstempel, v. 3. Juli 1878, R.G. Bl. Nr. 21, S. 133; R.G., betr. die 
Erhebung einer Wechselstempelsteuer, v. 10. Juni 1869, G.u.V. Bl. 1870, Beil. S. 98, abg. 4. Juni 1879, 
R. G. Bl. Nr. 16, S. 151; R.G., betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, v. 1. Juli 1881, 
jetzige Fassung R.G.B. 1894, Nr. 17, S. 381. 
5) R.Verf. Art. 36, sowie betr. Einzelgesetze. 
6) Angef. R.G. v. 15. Juli 1879, § 8; v. 24. Juni 1887, § 39, v. 1. Juli 1881, § 44. 
7) Bei den Zöllen und der Salzsteuer Bauschsummen, bei der Tabaksteuer 2% des Bruttoertrags 
nebst einer Vergütung für die Anbaukontrole, bei der Zuckersteuer 4%, der Branntweinsteuer 15 %, 
beim Spielkartenstempel 5 % , beim Wechsel= und Urkundenstempel 2%. 
8) Bd. G. Bl. Nr. XIV, S. 119. 
9) Dazu die sog. fixirte Steuer, als Aversalbetrag des Kondominats Kürnbach.
	        
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