190 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 84.
den das Gesetz von einem gewissen Wirthschaftsgut — Steuerkapital — nach allgemeinen
Grundsätzen erwartet, ohne Berückfichtigung der besonderen wirklichen Verhältnisse des In-
habers, daher auch regelmäßig ohne Schuldenabzug. Die Einkommensteuer dagegen trifft
nur das bei dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner besonderen Verhältnisse sich that-
sächlich ergebende reine Einkommen. In der Mitte steht die — in Baden noch zu den
Ertragssteuern gerechnete — Kapitalrentensteuer; b) indirekte: 1. Weinsteuer, 2. Bier-
steuer, 3. Fleischsteuer, 4. Liegenschafts-, Erbschafts= und Schenkungsaccise.
II. Sogenannte Justiz= und Polizeigefälle, d. i. Gebühren oder Voraus-
beiträge aus Anlaß der Thätigkeit der Behörden. Dahin werden gerechnet: 1) Gerichts-
kosten, Sporteln und Rechtspolizeigebühren der Gerichte, Notarskosten, 2) Sporteln, Taxen
und Strafen der Verwaltungsbehörden, Abhörgebühren, 3) Erlös aus gestempelten Im-
pressen, 4) Forststrafgefälle, 5) Hundstaxen.
Diesen durch die Steuerverwaltung zur Erhebung gelangenden Einnahmen sind außer
den Strafen eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher Verwaltungseinnahmen anzureihen, die
bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden sich vollziehen (Beiträge der Kreise und Ge-
meinden zu Schulzwecken, zu Straßenkosten, für die Katastervermessung, Brückengefüälle,
Niederlagen und Waagegebühren, Heb= und Kontrolgebühren 2c.).
II. Die Steuern:
a) die direkten Steuern ½.
§ 84. 1. Die Grund= (und Gefällhsteuer:). Der Grundsteuer unterliegt der Ertrag
alles im Großherzogthum gelegenen landwirthschaftlichen Geländes, aller auf derartigen Grund-
stücken haftenden Grundlasten — richtiger Grundberechtigungen — (Gefälle) und in der Regel
der auf diesen Berechtigungen ruhenden Lasten (Gefälllasten), richtiger Berechtigungen,
ferner der Ertrag der im Großherzogthum gelegenen Waldungen und der auf solchen
zu Gunsten Dritter haftenden Lasten (richtig hier Berechtigungen).
Steuerobjekt sind die eben genannten Liegenschaften oder Berechtigungen selbst.
Als landwirthschaftliches Gelände werden behandelt:
1. Gärten, Aecker, Wiesen, Weinberge, Kastanienpflanzungen, Reutfelder und Weiden;
2. unüberbaute Haus-, Arbeits= und Niederlageplätze, Steinbrüche, Gypsbrüche, Kies-,
Sand-, Thon-, Mergel-, Torf= und Erzgruben, Fischweier und sonstige Teiche;
3. andere nicht nach dem Folgenden ausgeschlossene Grundstücke.
Außer Betracht bleiben: «
1. Grundstücke, welche durchaus keinen Ertrag geben können, wie kahle Felsen und
unbenutzbare Sümpfe;
2. öffentliche Seen, Flüsse, Bäche, Kanäle und Leinpfade, Staats= und andere öffent-
liche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen (Schienenwege):
3. zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe
und sonstige Begräbnißstätten;
4. Mühlenteiche, Brunnenteiche, Feuerweiher und Viehschwemmen, Bergwerke, welche
nur unterirdisch, d. i. durch Schachte und Stollen betrieben werden;
5. Plätze, worauf der Häusersteuer unterworfene Gebäude stehen, sammt den zu-
gehörigen Hofraithen;
1) Philippovich, E. von, Gesetze über die direkten Steuern, Freiburg 1888, in Rofin's Hand-
bibliothek, Bd. II. #
2) Grundsteuerordnung v. 20. Juli 1810 (in besonderer Ausgabe erschienen); Ges. v. 7. Mai
1858, die neue Katastrirung alles landwirthschaftlichen Geländes betr., Reg. Bl. Nr. XXI, S. 197;
Vollz.Verord. dazu v. 25. Juni 1867, Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 227; Ges. v. 23. März 1864, die neue
Katastrirung der Waldungen und Waldlasten betr., Reg. Bl. Nr. XII, S. 87; VollzVerord. dazu v.
22. Mai 1854, Reg. Bl. Nr. XXV, S. 235.