Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Die Grund= und Gefällsteuer. 191 
6. alles Gelände, welches als Wald zu katastriren ist!). 
Als Grundlasten (Gesälle) kommen nur die auf Grundstücken haftenden Zins= und 
Gült-, Zehnt= und Lehenrechte, Weidedienstbarkeiten und Faselviehlasten in Steueranlage 
sowie die auf ihnen ruhenden Gefälllasten ). 
Das landwirthschaftliche Gelände und die Grundlasten (Gefälle und Gefälllasten) sind 
auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1858 in den Jahren 1867 — 1875 (in der gleichen 
Zeit die Gebäude) neu zur Steuer eingeschätzt („katastrirt“) worden. 
Hierbei ist nicht etwa jedes einzelne Grundstück für sich nach seinen besonderen Er- 
tragsverhältnissen gewürdigt worden, sondern diese Einschätzung ist für das Gelände eines 
jeden Steuerdistriktes, d. i. einer jeden Gemeinde= oder abgesonderten Gemarkung in der 
Art geschehen, daß die Ländereien in der Gemarkung, und zwar jeder Kulturart besonders 
in Ertragsklassen eingetheilt bezw. die bereits bestehende Klassifikation soweit nöthig er- 
gänzt und berichtigt, sodann für jede einzelne Kulturart und Klasse in der Gemarkung 
der Steueranschlag je vom Morgen des allgemeinen Landesmaßes bestimmt wurde. Letzteres 
geschah in der Art, daß regelmäßig aus den, soweit erforderlich berichtigten, Güterpreisen, 
welche für Grundstücke der betreffenden Kulturart und Klasse in der Periode von 1828 bis 
mit 1847 erzielt worden waren, der mittlere Preis vom Morgen nach dem Durchschnitt be- 
rechnet wurde, der sodann den Steueranschlag bildete. Ausnahmsweise war der Steuer- 
anschlag durch Schätzung der Kaufpreise nach den Steueranschlägen anderer Klassen der 
nämlichen, nöthigenfalls einer benachbarten Gemarkung, durch Schätzung auf Grund des 
durch Vervielfachung des durchschnittlichen Pachtertrages mit 25 berechneten Steueranschlages 
einer Klasse der Hauptkulturart, in letzter Reihe durch Schätzung und Berechnung des 
Reinertrages einer Geländeklasse und Vervielfältigung mit 25 festzustellen. Durch Verviel- 
fältigung dieses Steueranschlages mit dem gleichfalls im allgemeinen Landesmaße bestimmten 
Flächengehalt jedes einzelnen Grundstückes der betreffenden Kulturart und Klasse wurde 
endlich dessen Steuerkapital, in der Regel ohne Berücksichtigung der etwa auf dem Grund- 
stück ruhenden Grundlasten festgestellt?). 
Die Ermittlung der Steuerkapitalien der Grundlasten bezw. Grundberechtigungen 
geschah im Wesentlichen nach ähnlichen Grundsätzen, doch hier in der Regel unter Abzug 
der Lasten ). 
Diese „Steuerkapitalien“ bilden den Maßstab für den Beizug zur Grundsteuer. Sie 
bleiben für jeden Steuerdistrikt so lange in Kraft, bis in solchem in Folge eines neuen 
Gesetzes eine abermalige neue Einschätzung des landwirthschaftlichen Geländes vorgenommen 
und für vollzugsreif erklärt ist. Nur Abänderung im Falle von Aenderungen im Steuer- 
objekte oder Berichtigung von Fehlern im Steuerkapitalansatze ist zugelassen . 
Weder bei der Grundsteuer, noch bei der Häusersteuer oder der Gewerbsteuer findet 
ein Abzug von Schulden des Steuerpflichtigen statt. 
Steuerpflichtiges Subjekt ist regelmäßig der Eigenthümer des Grundstückes, 
bei Erbbeständen, sowie bei Schupflehen auf mehrere Leiber der Nutzeigenthümer, bei Grund- 
stücken, welche einem Pfarr-, Schul= oder Meßnereidienste zum ständigen Genusse zustehen, 
dieser Dienst, bei Grundstücken der Ehefrauen und Kinder, so lange dem Ehemann bezw. 
den Eltern der Genuß zukommt, diese, bei Schupflehen auf einen Leib und Zeitbeständen 
der Eigenthümer. Im Zweifel entscheidet das Herkommen. Bei Grundlasten — mit Aus- 
nahme der Kirchenbau= und Faselviehlasten — ist der Berechtigte für seine Berechtigung 
1) Angef. Ges. v. 7. Mai 1858, Art. 1 u. 2. 
2) Das. Art. 23, 36. 
3) Das. Art. 4—22; nur Faselviehlasten kommen in Abzug, Art. 35. 
4) Das. Art. 23—383, 36. 5) Das. Art. 5, 39—52.
	        
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