Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

198 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 887. 
3. den Zinsen, welche durch Lotterie-Anlehensloose, verzinsliche wie unverzinsliche, 
bezogen werden und welche in unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontirten Wechseln, 
Schatzscheinen und in anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind; 
4. Erbrenten, Zeitrenten, Leibgedingen und sonstigen Rentengedingen in Geld, 
Naturalien und Nutzungen (in Wohnung, Grundstücken u. s. w.), welche aus Versor= 
gungs-, Wittwen-, Pensions= und anderen Kassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen 
bestimmte Einlagen verabreicht werden, oder auf Stammgutsrechten, Nutzungsrechten und 
Dienstbarkeiten, belasteten oder unbelasteten Verträgen und letzten Willensverordnungen be- 
ruhen #. 
Von diesem Bezug an Renten dürfen aber gewisse Schuldzinsen abgezogen werden, 
und dadurch nähert sich die Kapitalrentensteuer der Einkommensteuer. 
Ist nämlich ein Steuerpflichtiger mit faust= oder unterpfändlich versicherten Kapital- 
schulden, oder ist er mit Ablösungskapitalien von Zehnten, Zinsen und Gülten belastet, 
oder sind seinem steuerbaren Zinsen= und Rentenbezuge privatrechtliche Lasten, welche nicht 
schon kraft Gesetzes damit verbunden sein würden, durch besonderen Titel auferlegt (wozu 
aber bei Stiftungen die etwa vom Stifter vorgeschriebenen Ausgaben für den eigenen 
Stiftungszweck nicht gehören), so kann er verlangen, daß der Geldbetrag an Schuldzinsen 
und Lasten von seinem Einkommen an Zinsen und Renten abgezogen und nur der alsdann 
noch übrige Rest des letzteren der Kapitalrentensteuer unterworfen wird. 
Als unterpfändlich versicherte Schulden werden nur solche berücksichtigt, für welche 
ein Eintrag im Grund= oder Pfandbuche besteht. 
Die Gemeinden sind berechtigt, auch die Zinsen von Schulden, die nicht unterpfänd- 
lich versichert sind, von ihrem Einkommen an Zinsen und Renten abzuziehen?). 
Der Kapitalrentensteuer unterliegen ferner nicht die Bürgernutzungen 5). 
Landes= und sonstige Reichsangehörige — Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und 
Gesellschaften einbegriffen — sind, wenn sie im Sinne des R.G. v. 13. Mai 1870, die 
Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum 
haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach dem Obigen steuerbaren Zinsen- und Renten- 
bezuges der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob das gedachte Ein- 
kommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien 
oder von inländischen oder von fremden Bezugsorten herstammt. 
Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen im Großherzogthum ihren Wohnsitz 
haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben Umfange, wie die oben genannten 
Pflichtigen. 
Reichsausländer dagegen, welche nicht des Erwerbs wegen im Großherzogthum ihren 
Wohnsitz haben, sind mit ihrem Zinsen= und Rentenbezug nur insoweit steuerpflichtig, als 
die Kapitalien im Reichsgebiet angelegt sind, oder die Bezüge aus letzterem herkommen. 
Von der Kapitalrentensteuer sind befreit (abgesehen von den Bürgernutzungen): 
. der Staat; 
2. Anstalten, welche vom Staate durch jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu 
leistende Zuschüsse unterstützt werden; 
3. Anstalten, welche für Krankenverpflegung und Armenunterstützung, sowie öffentliche 
Anstalten, welche für den Unterricht bestimmt sind; 
1) Das. Art. 2. Diese Aufführung im Gesetze ist nur eine beispielsweise; s. a. § 1 d. angef. 
Vollz. Verord. 
2) Das. Art. 8. 
3) Das. Art. 5 Z. 5 nicht ganz richtig unter den persönlichen Befreiungen aufgezählt.
	        
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