Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

887. Die Kapitalrentensteuer. 199 
4. auf Gegepseitigkeit gegründete Anstalten zur Versicherung gegen Feuer-, Wasser—-, 
Hagel= oder Viehschaden, oder gegen Schaden aus anderen Unglücksfällen; ferner auf Gegen- 
seitigkeit gegründete Sterbekassen; endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Sustentations= und 
Krankenkassen von Arbeitern; 
5. Baupflichtige bezüglich der Erträgnisse aus Ablösungskapitalien für Zehntbaulasten; 
6. Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen und 
Lasten die Summe von 60 Mark jährlich nicht übersteigen; 
7. Wittwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, sofern die Ge- 
nannten nach Art. 6 Ziff. 7 d. Eink. St. Ges. vom Beizug zur Einkommensteuer befreit sind. 
Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jahresbetrag 
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeigneten Schuldzinsen und 
Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergebenden Zuwachs erst dann Steuer zu ent- 
richten, wenn dieser Zuwachs den Betrag von 60 Mark überschreitet. 
Steuerpflichtig ist der, welchem der Zinsen= und Rentenbezug zusteht. 
Auf Gemeinschaftlichkeit des Erträgnisses, der Verluste und Verwaltungskosten ge- 
gründete Spar= und Leihkassen, auf solcher Gemeinschaftlichkeit beruhende Vermögensverwal- 
tungen mehrerer zu diesem Zweck vereinigter Personen, ferner Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften, endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Rentenversicherungsanstalten werden 
als solche nicht zur Kapitalrentensteuer herangezogen. 
Dagegen hat jeder Theilnehmer von seinen Bezügen aus der Anstalt, Genossenschaft 
oder Vermögensverwaltung die Kapitalrentensteuer zu entrichten. 
Auf Gegenseitigkeit gegründete Lebensversicherungs= und sonstige nicht befreite Ver- 
sicherungs- oder Versorgungsanstalten, insoweit sie die Ansammlung und einstige Verthei- 
lung von Kapitalien zum Zweck haben, werden zur Kapitalrentensteuer mit dem ganzen 
Ertrag der für diesen Zweck angelegten Kapitalien beigezogen. 
Dabei wird für den Ertrag des Theiles der bezeichneten Kapitalien Befreiung von 
der Kapitalrentensteuer gewährt, der den Versicherungssummen entspricht, die auf außerhalb 
Badens wohnende Versicherte entfallen 7. 
Die Kapitalrentensteuer ist — den Fall des gänzlichen Verlustes eines Zinsen= und 
Rentenbezuges oder des Aufhörens der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 d. Ges. (s. o.) 
ausgenommen — stets für das volle mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerjahr, 
und zwar nach dem Jahresbetrag der steuerbaren Zinsen und Renten, wie sich solcher nach 
dem Stande des hierher gehörigen Vermögens auf den 1. April des betreffenden Jahres 
stellt, zu entrichten. 
Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem steuerbaren Zinsen= oder 
Rentengenuß oder zu einem eine neue Steuerpflicht begründenden Zuwachs an steuerbarem 
Einkommen gelangt, oder wo der Grund einer nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten 
Steuerbefreiung hinweggefallen ist, dann, wenn die entscheidende Thatsache vor dem 1. April 
eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffenden Jahre, sonst aber 
mit dem nächstfolgenden Jahre. 
Wer durch Niederlassung im Großherzogthum steuerpflichtig wird, soll in allen Fällen 
erst vom nächsten Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden. 
Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen= und Rentenbezug eines Steuerpflichtigen 
gänzlich aufgehört hat, oder beim Wegfall der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 mit dem 
1. des Monats, in welchem diese Veränderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen 
rücksichtlich des ab= oder übergegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die be- 
1) Das. Art. 3—7, 9—11.
	        
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