887. Die Kapitalrentensteuer. 199
4. auf Gegepseitigkeit gegründete Anstalten zur Versicherung gegen Feuer-, Wasser—-,
Hagel= oder Viehschaden, oder gegen Schaden aus anderen Unglücksfällen; ferner auf Gegen-
seitigkeit gegründete Sterbekassen; endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Sustentations= und
Krankenkassen von Arbeitern;
5. Baupflichtige bezüglich der Erträgnisse aus Ablösungskapitalien für Zehntbaulasten;
6. Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen und
Lasten die Summe von 60 Mark jährlich nicht übersteigen;
7. Wittwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, sofern die Ge-
nannten nach Art. 6 Ziff. 7 d. Eink. St. Ges. vom Beizug zur Einkommensteuer befreit sind.
Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jahresbetrag
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeigneten Schuldzinsen und
Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergebenden Zuwachs erst dann Steuer zu ent-
richten, wenn dieser Zuwachs den Betrag von 60 Mark überschreitet.
Steuerpflichtig ist der, welchem der Zinsen= und Rentenbezug zusteht.
Auf Gemeinschaftlichkeit des Erträgnisses, der Verluste und Verwaltungskosten ge-
gründete Spar= und Leihkassen, auf solcher Gemeinschaftlichkeit beruhende Vermögensverwal-
tungen mehrerer zu diesem Zweck vereinigter Personen, ferner Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften, endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Rentenversicherungsanstalten werden
als solche nicht zur Kapitalrentensteuer herangezogen.
Dagegen hat jeder Theilnehmer von seinen Bezügen aus der Anstalt, Genossenschaft
oder Vermögensverwaltung die Kapitalrentensteuer zu entrichten.
Auf Gegenseitigkeit gegründete Lebensversicherungs= und sonstige nicht befreite Ver-
sicherungs- oder Versorgungsanstalten, insoweit sie die Ansammlung und einstige Verthei-
lung von Kapitalien zum Zweck haben, werden zur Kapitalrentensteuer mit dem ganzen
Ertrag der für diesen Zweck angelegten Kapitalien beigezogen.
Dabei wird für den Ertrag des Theiles der bezeichneten Kapitalien Befreiung von
der Kapitalrentensteuer gewährt, der den Versicherungssummen entspricht, die auf außerhalb
Badens wohnende Versicherte entfallen 7.
Die Kapitalrentensteuer ist — den Fall des gänzlichen Verlustes eines Zinsen= und
Rentenbezuges oder des Aufhörens der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 d. Ges. (s. o.)
ausgenommen — stets für das volle mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerjahr,
und zwar nach dem Jahresbetrag der steuerbaren Zinsen und Renten, wie sich solcher nach
dem Stande des hierher gehörigen Vermögens auf den 1. April des betreffenden Jahres
stellt, zu entrichten.
Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem steuerbaren Zinsen= oder
Rentengenuß oder zu einem eine neue Steuerpflicht begründenden Zuwachs an steuerbarem
Einkommen gelangt, oder wo der Grund einer nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten
Steuerbefreiung hinweggefallen ist, dann, wenn die entscheidende Thatsache vor dem 1. April
eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffenden Jahre, sonst aber
mit dem nächstfolgenden Jahre.
Wer durch Niederlassung im Großherzogthum steuerpflichtig wird, soll in allen Fällen
erst vom nächsten Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden.
Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen= und Rentenbezug eines Steuerpflichtigen
gänzlich aufgehört hat, oder beim Wegfall der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 mit dem
1. des Monats, in welchem diese Veränderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen
rücksichtlich des ab= oder übergegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die be-
1) Das. Art. 3—7, 9—11.