Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

200 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 887. 
zügliche Aenderung vor dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag eingetreten ist, 
mit Beginn dieses, sonst aber erst mit jenem des nächstfolgenden Jahres!). 
Die Grundlage der Kapitalrenten steuer bildet der ganze Jahresbetrag der 
Zinsen oder Renten aus den im Art. 2 bezeichneten Einkommensquellen nach Abzug des 
Jahresbetrags der oben angeführten Schuldzinsen und Lasten. 
Das Gesetz bestimmt, wie diese Zinsen und Lasten bei Lotterieanlehensloosen, unver- 
zinslichen Forderungen, wandelbaren Bezügen 2c. zu berechnen sind. 
Die Veranlagung erfolgt auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige 
über den Jahresbetrag seiner steuerbaren Zinsen und Renten, sowie der etwa zum Abzuge 
geeigneten Schuldzinsen und Lasten bei dem hiezu berufenenen Schatzungsrathe nach bestem 
Wissen und Gewissen schriftlich oder mündlich abzugeben hat. 
Diese Steuererklärungen haben in der durch die Vollzugsverordnung vorzuschreibenden 
Form und in der Frist zu geschehen, welche der Schatzungsrath zu dem Ende alljährlich 
anberaumen wird. 
Zur Abgabe seiner Steuerklärung in dieser Frist ist Jeder verpflichtet, welcher nach 
dem Stande seines Vermögens vom 1. April des Jahres steuerbare Zinsen und Renten zu 
beziehen und eine Befreiung von der Kapitalrentensteuer nicht anzusprechen hat. — 
Von dieser Verpflichtung find jedoch — wofern nicht das Finanzministerium für ein 
Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich anordnet — alle jene Steuerpflichtigen 
entbunden, welche 
1. im unmittelbar vorangegangenen Steuerjahr bereits Rentensteuer entrichtet, auch 
2. inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und nebstdem 
3. keine solche Einkommensverbesserung erlangt haben, welche nach Art. 7 eine Steuer- 
erhöhung zur Folge hatte. 
Steuerpflichtige, welche zur Abgabe einer neuen Steuererklärung keine Verpflichtung 
haben, sind gleichwohl befugt, eine solche abzugeben, wenn sie fortan eine Steuerminderung 
ansprechen zu können glauben oder aus irgend sonstigem Grund eine Berichtigung ihrer 
Steuerschuld erwirken wollen. 
Gleichzeitig ist, wo wegen eines im Vorjahr eingetretenen gänzlichen Verlustes eines 
steuerbaren Zinsen= und Rentenbezugs oder wegen irriger Berechnung der Steuer hieraus 
eine Steuerrückvergütung in Anspruch genommen oder der Strich im Steuerregister wegen 
eingetretener Steuerbefreiung, wegen Wegzugs oder wegen inzwischen erfolgten Todes eines 
Steuerpflichtigen veranlaßt werden will, dem Schatzungsrath eine das Sachverhältniß be- 
gründende Anzeige einzureichen. 
Das Gesetz bezeichnet für gewisse unselbständige oder nichtphysische Personen die- 
jenigen Vertreter, welche die Erklärung abzugeben haben. 
Die Rentensteuererklärungen sind, wenn das Finanzministerium nicht eine Ausnahme 
gestattet, bei dem Schatzungsrath am Wohhnsitze des zur Steuererklärung Verpflichteten, d. i. 
am Orte seiner Hauptniederlassung ohne Rücksicht auf die Landrechtssätze 102 a und 107 a 
einzureichen. 
Der Schatzungsrath hat diese Erklärungen zu prüfen, nach Befund vervollständigen 
zu lassen, kann nähere Aufschlüsse und Nachweise verlangen und hat sodann über die Steuer- 
veranlagung Beschluß zu fassen. Ueber die Befugnisse und Verpflichtungen des Schatzungs- 
rathes hierbei und über die Rechtsmittel gegen seine Entschließungen gilt Aehnliches wie 
bei der Gewerbsteuer. Allen mit der Veranlagung zur Kapitalrentensteuer betrauten Per- 
sonen ist strengste Verschwiegenheit zur besonderen Pflicht gemacht?. 
1) Das. Art. 12—14. 2) Das. Art. 17—23, 33, 34.
	        
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