Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 91. Die Weinsteuer. 205 
Verbrauchsstätte, bei Eigenthumsübergang ohne Wechsel der Lagerstätte Uebergang des Ge- 
wahrsams bezw. des Eigenthums, ferner Darstellung des Weins in einem Gebäude oder 
sonst umschlossenen Raum, wobei jedoch die Kelterung nicht als Weineinlage gilt, sofern 
der Wein unmittelbar nach der Kelterung fortgeführt wird. 
Die Weinsteuer besteht in der Weinaccise und dem Wein-Ohmgelde. Die erstere ist 
die allgemeine Steuer, welche abgesehen von den gesetzlichen Steuerbefreiungen, von allen 
Einlagen zu entrichten ist. Das Ohmgeld ist, und zwar neben der Accise, nur von den 
Wirthen und den Weinkleinverkäufern von demjenigen Weine zu bezahlen, welchen sie in ihren 
Wirthschafts= bezw. Weinkleinverkaufskellern einlegen. 
Als Kleinverkauf gilt jede Abgabe von Wein in kleineren Mengen als von 20 Liter 
in einem Transport und an einem Tage. 
Accise und Ohmgeld werden nach der Menge des zu versteuernden Weins, ausnahms- 
weise nach dem Gewichte der zur Weinbereitung bestimmten Trauben 2c. -menge berechnet. 
Der ausschließlich aus Obst gewonnene Wein ist als Obstwein, alle anderen Weine und 
weinartigen Getränke sind als Traubenwein zu versteuern. 
Steuerpflichtig ist der Einleger des Weins. Als solcher gilt der Eigenthümer. Je- 
doch haftet für die Zahlung solidarisch derjenige, in dessen Gewahrsam der Wein bei der 
Einlage verbracht worden ist. Wer, ohne Wirth zu sein, Wein im Kleinen absetzen will, 
hat zuvor für die von ihm zu benützenden Keller ein Weinkleinverkaufspatent zu erwirken, 
auch — ebenso wie die Wirthe — seinen Weinvorrath jeweils anzumelden. Das Gesetz 
enthält hierüber, sowie über die Fälle von zulässiger Weinabgabe im Kleinen, ohne Klein- 
verkaufspatent, und von Ohmgeldrückvergütung, ferner über die Kreditirung der Steuern an 
Wirthe und Weinkleinverkäufer, nähere Bestimmungen. 
Für Keller, die von Wirthschaftskellern so getrennt sind, daß aus ihnen ein Wein- 
transport in den Wirthschaftskeller anders als auf offener Straße nicht möglich ist, kann die 
Ertheilung von Weinhandlungspatenten, für Keller, die außerdem in einer anderen Ge- 
markung liegen, als der etwaige Wirthschafts- oder Weinhandlungskeller des Nachsuchenden, 
die Ertheilung von Weinlagerpatenten beansprucht, von der Steuerbehörde können auch 
für andere Keller solche Patente ertheilt werden. 
Diese Patente ermächtigen die Inhaber, in die bezeichneten Keller Wein steuerfrei 
einzulegen. Die Entnahme von Wein aus solchen Kellern ist, abgesehen von einigen gesetz- 
lichen Ausnahmen, nur zulässig bei Weinhandlungskellern im Großen (d. h. von 20 Litern 
an), bei Weinlagerkellern nur in Mengen von mindestens 10 Hektolitern. 
Für jedes Weinlagerpatent ist eine Patentgebühr von 50 M. für jedes Steuerjahr 
zu entrichten. Dagegen bleibt der mit Weinlagerpatent betriebene Weinhandel frei vom 
Beizug zur Gewerbsteuer. Doch wird zu dem Betriebskapital eines Wirthes, Weinklein- 
verkäufers, Besitzer eines Weinhandlungskellers ein Zuschlag gemacht. 
Ueber die Kontrole dieser Keller enthält das Gesetz nähere Vorschriften. 
Steuerfrei ist — abgesehen von den Weineinlagen in die Weinhandlungs= und 
Weinlagerkeller — nach näherer Vorschrift des Gesetzes: 
selbsterzeugter Wein (erste Einlage), verzollter Wein, Weineinlagen ohne Wechsel des 
Eigenthümers, Meß- und Kommunionwein, Weinbezüge der Gesandten, Weinproben, Wein- 
einlagen in Mengen von nicht mehr als 5 Litern, Weinbezug aus Wirthschaftskellern, Mit- 
führung von Wein durch Reisende zum eigenen Gebrauch, nicht zur Konsumtion bestimmter 
Wein, vorübergehende Einlagerung, ererbter Wein. Als selbsterzeugter Wein insbesondere 
gilt aller innerhalb des Großherzogthums gewonnener oder während des Herbstes in das- 
selbe eingeführter Wein, welcher nachgewiesenermaßen von Trauben oder Obst selbstbewirth- 
schafteter Grundstücke herrührt. Ihm ist gleichgestellt der auf Grund von entsprechenden
	        
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