212 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 88 97, 88.
erklärt sind, können bis zum Höchstbetrag ihrer Zuständigkeit im einzelnen Fall aus be—
sonderen Gründen von dem Ansatz einer Sportel oder Taxe ganz oder theilweise absehen.
Auch ist der Verwaltungsgerichtshof befugt, Sporteln, die lediglich durch eine un-
richtige Behandlung einer Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzu-
schlagen.
Außer den Sporteln und Taxen werden noch die Gebühren der Hilfspersonen der
Behörden, der Zeugen, der Urkundspersonen, der Sachverständigen, Rechnungsabhörgebühren,
ferner Porto, Einrückungsgebühren, Diäten und Reisekosten, Prüfungskosten und sonstige
baare Auslagen im wirklichen oder in dem durch Verordnung bestimmten Aversalbetrage
von demjenigen erhoben, welcher das Verfahren veranlaßt hat oder zur Tragung der Kosten
verurtheilt wurde.
Die eben erwähnten Kosten und Auslagen werden auch in denjenigen Fällen er-
hoben, in denen die Erhebung von Sporteln unterbleibt.
In Angelegenheiten der Staatsaufsicht über die Gemeinden und über die Kreis= und
Bezirksverbände bleiben jedoch die den Beamten des Bezirksamts zu gewährenden Ent-
schädigungen für Dienstaufwand der Staatskasse zur Last.
§ 97. 3. Die Hundstaxe 1). Die Bestimmungen über eine Besteuerung des Haltens
von Hunden verfolgen nicht sowohl finanzielle als polizeiliche Zwecke.
Jeder Besitzer eines über sechs Wochen alten Hundes hat denselben bei der Muste-
rung der dazu bestellten Kommission — bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen Stell-
vertreter, an Orten mit Staatspolizei einem Polizeibeamten und dem Ortssteuererheber,
ferner dem protokollführenden Rathschreiber oder Aktuar — vorführen zu lassen und für
denselben ohne Unterschied des Geschlechts für das von einer ständigen Musterung zur anderen
laufende Jahr eine Taxe zu entrichten, welche in den Gemeinden von 4000 und mehr Ein-
wohnern 16 Mk., im Uebrigen 8 Mk. beträgt.
Wer innerhalb der von einer jährlichen Musterung an bis vier Wochen vor der
nächstfolgenden Jahresmusterung laufenden Zeit in den Besitz eines Hundes oder mit einem
Hunde in das Inland kommt, hat, sofern der Hund nicht an die Stelle eines anderen,
von demselben Besitzer schon versteuerten Hundes tritt, binnen 14 Tagen die ihm obliegende
Taxe zu entrichten. Das Gleiche gilt, sobald ein Hund innerhalb jenes Zeitraums das
Alter von sechs Wochen erreicht hat.
Bei der Musterung sind bissige oder sonst verdächtige Hunde zu beanstanden und
dem Bezirksamt zur weiteren Entschließung zu bezeichnen.
Der Ertrag der Taxen fällt nach Abzug der Musterungs= und Erhebungskosten zur
Hälfte in die Staatskasse, zur anderen Häfte in die Gemeindekasse.
Unterlassung der Vorführung oder rechtzeitigen Versteuerung wird mit dem doppelten
Betrag der nachzuzahlenden Taxe, bei Versehen mit Ordnungsstrafe bis zu 10 Mk. geahndet.
Zuständig zur Straffestsetzung ist der Bürgermeister ?.
Ueber die Schuldigkeit zur Entrichtung der Hundstaxe beschließt im Streitfall
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der Klage an den Verwaltungs-
gerichtshof ?).
§ 98. III. Erhebung der Staatsabgaben ). Verjährung. Die für je ein Steuerjahr
1) Ges. v. 21. Nov. 1867, Reg. Bl. Nr. LIV, S. 538, u 22. Mai 1876, G. u. V. Bl. Nr. XIX,
S. 119. Vollz Verord. d. Min. d Inn. v. 19. Mai 1884, G.u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 149.
2) Einf.Ges. v. 3. März 1879, z. d. R. Just. Gef., § 141.
3) M.R.Pfl. Ges. § 3, Z. 1, ldh. Verord. v. 5. Aug. 1884, Z. 1 b.
4) Ldh. Verord. v. 15. Jan. 1857, die Betreibung der auf dem öffentlichen Recht beruhenden
Schuldigkeiten an die Staatssteuer= u. Zollkassen betr., Reg. Bl. Nr. IV, S. 25; abg. 21. Nov. 1874,
G. u. V. Bl. Nr. LVII, S. 599. G. St. Ges. Art. 38; Eink. St. Ges. Art. 25, Kap.R. St.G. Art. 26; ldh.