84. Die Staatsangehörigen. Allgemeines. 7
aller innerhalb des badischen Staatsgebietes vorhandenen Personen und Sachen unter—
liegen, soweit dieselben innerhalb Badens Wirkung äußern sollen, der Behandlung durch
badische Behörden und nach Maßgabe der badischen Gesetze und Verordnungen, soweit
nicht diese selbst Anderes bestimmen. Solche Abweichungen bestehen insbesondere auf dem
Gebiete des sog. internationalen Privatrechtes. Hierüber s. u. bei der Darstellung der
örtlichen Wirksamkeit der Gesetze.
Aus dem aufgestellten Grundsatze der Ausschließlichkeit folgt ferner, daß innerhalb
des badischen Staatsgebietes nur die badischen Behörden und Gerichte — abgesehen von
jenen des Deutschen Reiches — eine öffentliche Autorität besitzen. Keine Verfügung einer
ausländischen Behörde kann durch diese unmittelbar in Baden vollzogen werden. Es
bedarf hierzu stets der Hilfe der badischen Behörden.
Alle im badischen Staatsgebiet vorhandenen Personen und Sachen endlich stehen,
nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, nöthigenfalls der badischen Staatsgewalt zu Zwecken
des badischen Staates zu Gebote. Ueber die aus diesem Satze sich ergebenden Pflichten
zu persönlichen Leistungen und zum Dulden von Eigenthumsenteignung s. u.
Ausnahmsweise sind auf Grund der Bestimmungen des Völkerrechts gewisse Per-
sonen, ungeachtet sie in Baden wohnen, der badischen Staatsgewalt nicht unterworfen;
haben vielmehr das Recht der Exterritorialität. Dies ist insbesondere bei den am Gr.
Hofe oder bei der Gr. Regierung beglaubigten diplomatischen Vertretern auswärtiger
Staaten der Fall.
In einzelnen Beziehungen besteht auch — auf Grund der zwischen Baden und
Preußen abgeschlossenen Militärkonvention — ein Ausnahmeverhältniß hinsichtlich der in
Baden garnisonirenden preußischen Truppen.
Die Gesammtheit der in dem Vorstehenden dargestellten Eigenschaften des badischen
Staatsgebietes und bezw. des badischen Staates bildet dessen „Souveränetät"“.
Die Landesgrenzen sind durch Grenzmarken bezeichnet. Die Aussicht über die
Erhaltung der Landesgrenzen sowie die Sorge für die Instandhaltung und erforderlichen
Falls für die Berichtigung der Grenzmarken ist den Bezirksämtern unter Mitwirkung
der Bezirksgeometer, sowie der Gemeindebehörden derjenigen Orte übertragen, deren
Gemarkungsgrenze ganz oder zum Theil mit der Landesgrenze zusammenfallen. Die
obere Aussicht führt das Ministerium des Gr. Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten .
II. Die Staatsangehörigen.
§ 4. A. Allgemeines. Die persönliche Grundlage des badischen Staatswesens wird
gebildet durch das badische Volk. Es ist der Inbegriff aller badischen Staatsangehörigen
(Inländer, Badener), d. h. aller derjenigen Menschen, welche, ohne Beschränkung auf
bestimmte einzelne Verhältnisse und ohne Rücksicht auf ihren augenblicklichen Aufenthalts-
ort, mit ihrer ganzen Persönlichkeit dem badischen Staate als dessen bei der Erreichung
seiner Zwecke betheiligte und zu berücksichtigende Glieder eingeordnet sind. Die nationale
Abstammung, die Sprache, Religion, der thatsächliche Wohnort sind für die Staats-
angehörigkeit rechtlich unerheblich.
Diejenigen Personen, welche innerhalb des badischen Staatsgebietes sich, vorüber-
gehend oder dauernd, aufhalten, ohne doch demselben in der oben bezeichneten Art mit
ihrer Person eingeordnet zu sein, deren Unterwerfung unter die badische Staatsgewalt
sonach auf die Zeit ihres thatsächlichen Aufenthaltes innerhalb des badischen Staats-
1) Näheres in d. ldh. Verord. v. 5. April 1894, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 131.