Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 99. Aufstellung und Vollzug des Staatsvoranschlages. 215 
Das Rechnungsergebniß der beiden sich folgenden Jahre, aus denen jeweils eine 
Budgetperiode besteht, ist als ein Ganzes zu betrachten. 
Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben oder Mehreinnahmen an- 
gesehen, welche gegen die einzelnen Rubriken des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats 
oder die Positionen des Budgets in den von den Ständen genehmigten Beträgen statt- 
gefunden haben. . 
Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie Mindereinnahmen und Minder— 
ausgaben sind zu der vergleichenden Darstellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse 
zu erläutern und soweit erforderlich zu rechtfertigen. 
Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag vorgesehenen außerordentlichen 
Einnahmen und Ausgaben, sofern bei letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Ver- 
willigung oder einen Höchstbetrag von 10 000 Mk. nicht übersteigt. 
Administratiodkredite können nur mit besonderer landesherrlicher Genehmigung 
ertheilt werden. Sie sind zulässig und erforderlich: 
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im Voranschlag vorgesehenen 
außerordentlichen Ausgaben, sofern der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung und 
einen Höchstbetrag von 10 000 Mk. übersteigt. 
2. Für Vorauszahlungen bis zur Höhe eines ständischer Seits genehmigten Gesammt- 
aufwandes, von dem nur ein Theil zur Verwendung in der laufenden Budgetperiode ein- 
gestellt war. 
3. Für neu hervortretende Bedürfnisse, deren Befriedigung nicht verschieblich ist, 
oder doch nur mit entschiedenem Nachtheile bis zur Einholung der ständischen Zustimmung 
verschoben werden könnte. 
Administrativkredite sind den Ständen jeweils bei ihrem nächsten Zusammentritt mit 
der Begründung ihrer Veranlassung zur Genehmigung mitzutheilen. 
Alle Kredite erlöschen mit dem Ablauf der Budgetperiode. Die Regierung ist in- 
dessen bezüglich der Ausgaben des ordentlichen Etats ermächtigt, nach Ablauf einer Budget- 
periode alle ständigen Dotationen, Staatsbeiträge und sonstige Ausgaben in den gleichen 
Beträgen fortzahlen zu lassen, wie sie im letzten Haushaltsetat bewilligt worden sind, so 
lange sie durch Gesetze oder gemäß § 62 der Verf. U. zur Erhebung der Abgaben befugt ist. 
Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite zu außerordentlichen Ausgaben, 
namentlich zu baulichen Unternehmungen, welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht 
oder nur theilweise zur Verwendung kamen, in der neuen Budgetperiode zu verfügen, so- 
ferne der ursprünglich der Verwilligung zu Grund gelegte Plan ohne wesentliche Aenderung 
eingehalten wird. Den Ständen ist jedoch mit der Vorlage des Budgets jeweils eine spezielle 
Nachweisung der verbliebenen Kreditreste nach dem Stande am Schlusse des ersten Jahres 
der abgelaufenen Budgetperiode zu geben und durch das Finanzgesetz die Summe festzu- 
stellen, welche zur Deckung dieser Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten Jahres 
der abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist. · · 
Des Weiteren enthält das Gesetz besondere Vorschriften über die Behandlung des 
Diensteinkommens und sonstiger Bezüge der Beamten, sowie für einige besondere Ver— 
waltungshandlungen und einige Arten von Einnahmen und Ausgaben!?). 
1) Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung solcher Beamten, deren Bezüge ganz oder theilweise 
der Staatskasse zur Last fallen, nur insoweit, als die betr. Amtsstellen nach Art und Zahl in der 
Gehaltsordnung und im Staatsvoranschlag festgestellt sind (Art. 14), Behandlung der Bezüge der 
Anstalts= und Körperschaftsbeamten, wandelbare und Naturalbezüge, insbes. Wohnungen, Neben- 
gehalte, Gehaltsetat, Effektivetat, Unterstützungen und Gnadengaben r2c. Hervorzuheben ist hiervon 
insbes., daß jeder Hauptabtheilung des Staatsvoranschlages ein Effektivetat, d. h. eine Uebersicht 
über Zahl, Art und Bezüge der etatmäßig angestellten Beamten nach dem neuesten Stand, beizu-
	        
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