Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

216 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates III. Kapitel. §5 100. 
Hervorzuheben ist hiervon, daß im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Ein- 
nahmen und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Ausgaben der landesbherrlichen Ge- 
nehmigung oder der Genehmigung der landesherrlich hierzu als zuständig erklärten Staats- 
stellen bedürfen 1), und daß Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabeetats 
haben, nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen, bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, 
auch wenn die Erhöhung der Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten 
sollte ). 
Aufgabe des Finanzministeriums ist es, theils selbst, theils durch die ihm unter- 
stehenden Mittel-, Bezirks= und örtlichen Stellen die im Staatshaushaltsgesetz vorgesehenen 
Einnahmen zu vollziehen, hierdurch den anderen Ministerien die zur Bestreitung der budget- 
mäßigen Ausgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und überhaupt für die 
gesetzmäßigen und richtigen Finanzgrundsätze entsprechende Gestaltung des Staatshaushalts 
zu sorgen. 
§ 100. II. Die Rechnungskontrole. Alle Behörden, welche Staatsvermögen oder Staats- 
gelder zu verwalten haben, sind verpflichtet, über diese Verwaltung Rechnung nach bestehen- 
den Vorschriften zu führen und die Einnahmen und Ausgaben mit Beweisstücken (An- 
weisungen, Quittungen) zu belegen. 
Diese Verpflichtung besteht zunächst für die untere Behörde gegenüber der oberen 
und obersten, sodann für die großherzogliche Regierung gegenüber der Volksvertretung. 
Aus den von den einzelnen Stellen geführten Rechnungen werden die Hauptstaats- 
rechnung und die Hauptrechnungen der ausgeschiedenen Verwaltungszweige zusammengestellt. 
In denselben sind Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln, Abtheilungen und 
Positionen der Budgets, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen (s. o. 9 98). 
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben unter anderen als den für sie be- 
stimmten Positionen ist nicht gestattet. 
Nicht im Etat vorgesehene außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind in den 
Rechnungen getrennt von den etatmäßigen Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 
Im Uebrigen sind über die Führung der Staatsrechnungen im Verordnungswege 
die erforderlichen Vorschriften erlassen. 
Alle Rechnungen über die Verwaltung von Staatsvermögen und Staatsgeldern unter- 
liegen behördlicher Prüfung (Abhör, Revision). 
Die Grundsätze hierüber sind niedergelegt in dem Gesetze über die Oberrechnungs- 
kammer), welches als Verfassungsgesetz gilt. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn unmittelbar untergeordnete, der 
Staatsverwaltung gegenüber selbständige Behörde, welche die Kontrole des gesammten Staats- 
haushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben 
von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und, soweit dies nicht 
geben ist und die in der nächsten Budgetperiode zu erwartenden Aenderungen hierin nachzuweisen 
find (Art. 24). Die Zahlungen an ständigen Bezügen etatmäßiger Beamten und der Hinterbliebenen 
von Beamten können geleistet werden, sobald die erste Hälfte des Zeitraums, für welchen die Zahlung 
erfolgt, umlaufen ist (Art. 31). · 
Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Verwaltung und Veräußerung der 
zum Staatsgrundstock gehörigen Liegenschaften, Einnahmen des Grundstocks (hierüber s. §§ 36 u. 81), 
Verpachtungen, Vermiethungen, Vergebungen 2c. 2c. (Art. 32—36). 
.1) Art. 37. Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungskammer durch endgiltigen Be- 
scheid auferlegt hat, dürfen nur mit landesherrlicher besonderer Genehmigung erlassen werden. 
2) Art. 38. 3) Etat Ges. Art. 9P, 
4) V. 25. Aug. 1876, G.u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 289, abg. 29. Jan. 1884, G u.V. Bl. 
Nr. II, S. 10, u. d. Beamt. Ges. v. 24. Juli 1888; ldh. Vollz. Verord. v. 14. Dez. 1878, G. u. V. Bl. 
zr. Z S. 237, abg. 10. Okt. 1889, G.u V. Bl. Nr. XXVI, S. 235, und 2. Okt. 1890, G.u V. Bl. 
r. , S. 623. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.