Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 111. Das Armemnwesen. 231 
Wiederholte Uebertretung der Hausordnung kann mit Haft bis zu 8 Tagen polizei- 
lich bestraft werden. 
Die Gemeinden sind verbunden, die für die örtliche Armenpflege nothwendigen Ein- 
richtungen zu treffen. 
Auch können sie Verträge abschließen, wornach die Armen einer Gemeinde in den 
Armenanstalten einer andern Gemeinde untergebracht werden sollen oder wornach mehrere 
Gemeinden zur Beschaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Armenpflege sich ver- 
einigen“ 1). 
5. Jede politische Gemeinde bildet einen Ortsarmenverband, jeder Kreis einen Land- 
armenverband. 
Abgesonderte Hofgüter werden den Gemeinden gleich geachtet. 
In den Fällen des 8 33 des Reichsgesetzes liegt die Verpflichtung zur Erstattung der 
Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Uebernahme der Hilfsbedürftigen, demjenigen 
Landarmenverbande ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs- 
wohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist derjenige 
Landarmenverband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen Bezirk die Hilfsbedürf- 
tigkeit hervorgetreten ist ?). 
Der Kreisverband ist befugt, die Verpflegung eines Hilfsbedürftigen gegen Ersatz des 
Aufwands mit Rücksicht darauf, wo zuletzt die Verpflichtung zu seiner Unterstützung be- 
stand, oder wo er sich aufhält, einer Gemeinde des Kreises zu übertragen. Ein Unter- 
stützungswohnsitz in dieser Gemeinde entsteht daraus nicht, solange nicht die Gemeinde von 
dem Kreis die Anzeige erhalten hat, daß die Unterstützung eingestellt sei. 
Die vom Kreis gereichte Unterstützung berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausweisung)). 
Von der im Unterstützungswohnsitzgesetze § 60 der Landesgesetzgebung vorbehaltenen 
Befugniß zur Uebertragung der Unterstützungspflicht für Ausländer ist in Baden kein Ge- 
brauch gemacht worden. 
6. Armenbehörde der Ortsarmenverbände ist in den der Städteordnung unterstehenden 
Städten der Stadtrath und in Unterordnung unter denselben eine nach Maßgabe des Orts- 
statuts bestellte Armenkommission, in der die Armenärzte, und wo die Lokalpolizei einer 
Staatsstelle übertragen ist, der Polizeibeamte und ein Ortspfarrer jeder Konfession Sitz 
und Stimme haben!); in den mittleren Gemeinden der Gemeinderath, verstärkt durch einen 
Ortspfarrer jeder Konfession, den Armenarzt oder in Ermangelung eines solchen den Be- 
zirksarzt und den Polizeibeamten, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet 
wird; in den kleineren Gemeinden der Armenrath, d. h. der Gemeinderath, verstärkt durch 
einen Ortspfarrer jeder Konfession, den Armenarzt, bezw. Bezirksarzt und gewählte Ver- 
treter der nicht bürgerlichen steuerpflichtigen Einwohner. 
Der Gemeinderath bezw. Armenrath kann für die verschiedenen Zweige oder Anstalten 
der Armenpflege aus seiner Mitte oder aus der Zahl der selbständigen Einwohner eine 
oder mehrere Kommissionen bilden und für einzelne Bezirke der Gemeinde besondere Ar- 
menpfleger bestellen. 
Er ist befugt, von der Verwendung solcher Stiftungen für Armenzwecke, über welche 
von anderen Behörden verfügt wird, Kenntniß zu nehmen, und ist verpflichtet, durch Zu- 
sammenwirken mit den Organen der Stiftungsverwaltung und der freiwilligen Armen- 
1) Das. §§ 18—20. Zu den Kosten der Erziehung gehört aber nicht das für den Elementar-- 
Unterricht zu entrichtende Schulgeld. Unvermögende sind von dessen Zahlung zu befreien und zwar 
zu Lasten des Schulverbandes, welchem die Zahlung des Schulgeldaversums für den Lehrer obliegt. 
§ 54 d. Ges. üb. d. Elem. Unterr. v. 25. Juli 1888. 
2) Bad. Einf.Ges. 88 1, 2. 3) Badisches Arm.Ges. § 10. 
4) St.O. §§ 191, 196. G.O. f. d. mittl. Gden. § 53.
	        
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