8 1182. Die Arbeiterversicherung. 233
Arbeiterversicherung sind nahezu ausnahmslos nur Ausführungsbestimmungen zu den ein-
schlägigen Reichsgesetzen. Es kann daher hier nur eine kurze Uebersicht über dieselben ge-
geben werden.
1. Hilfskassen. Zum Vollzug des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs-
kassen ) hat das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung ?) die Zuständigkeit
der Behörden, das Verfahren bei Zulassung der Kasse, das Verfahren bei der Zulassung
von Aenderungen des Kassenstatuts, die Führung des Registers, die Obliegenheiten der
Bürgermeister und der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht über die noch landesrechtlichen
Vorschriften errichteten Hilfskassen geregelt.
Gegen Entschließungen der Bezirksräthe, welche die Genehmigung der Statuten von
Hilfskassen versagen oder die Schließung von solchen Kassen verfügen, ist die Klage an den
Verwaltungsgerichtshof nach V. R. Pfl. G. § 4 zulässig. S. o. § 50. ·
2. Krankenversicher ung. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kranken-
versicherung der Arbeiter?), sowie des auf die Krankenversicherung bezüglichen Theiles (88 133
bis 142) des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen ), ist ein Landesgesetz und eine
ausführliche Vollzugsverordnung ergangen?)).
Das erstere unterwirft die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter
und Betriebsbeamten und außerdem — rein landesgesetzlich — die Dienstboten der Kranken-
versicherungspflicht, wenn die genannten Personen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind
und die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die
Betriebsbeamten übrigens nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszwei-
drittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten
bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren
Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann die Krankenversicherungs-
pflicht erstreckt werden:
1) auf diejenigen Personen der oben genannten Kategorien, deren Beschäftigung durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit-
raum von weniger als einer Woche beschränkt ist;
2) auf diejenigen Familienangehörigen eines land= und forstwirthschaftlichen Unter-
nehmers, deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages statt-
findet;
83) auf Personen, welche als Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge in krankenversicherungs-
pflichtigen Betrieben ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt sind.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für die orts= beziehungs-
weise bezirkspolizeilichen Vorschriften maßgebenden Form zu veröffentlichen.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde und, sofern sich die Gemeinde-Kranken-
1) V. 7. April 1876, R.G.B. Nr. 9, S. 126, abg. 1. Juni 1894, R.G. B. Nr. 16, S. 54 u. durch
d. Krk.V.Ges. v. 10. April 1892.
S 1492) V. 2. Aug. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S.356, abg. 3. Sept. 1892, G.u. V. Bl. Nr. XXVII,
3) V. 15. Juni 1888 u. 10. April 1892, s. G. u. V. Bl. 1892, Nr. 20, S. 417.
4) V. 5. Mai 1886, R.G. B. Nr. 14, S. 132, abg. 16. Mai 1892, Nr. 31, S. 665, u. d. Krk.
V. Ges. v. 10. April 1892.
5) Ges. v. 7. Juli 1892, G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 393, einen Theil des früheren Gesetzes v.
24. März 1888 aufhebend; Verord. d. Min. d. Inn. v. 3. Sept. 1892, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 449,
frühere Verordnungen von 1884 u. 1888 aufhebend.