234 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 113.
versicherung oder Orts-Krankenkasse auf mehrere Gemeinden erstreckt, eines weiteren Kom-
munalverbandes kann für den Bereich einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-
Krankenkasse festgesetzt werden, daß den derselben angehörigen häuslichen Dienstboten und
ohne Lohn oder Gehalt beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen im Falle der Er-
werbsunfähigkeit ein Krankengeld nicht zu gewähren sei; alsdann sind die Versicherungs-
beiträge dieser Personen entsprechend der dadurch bedingten Ermäßigung der Leistungen
der Krankenunterstützung niedriger festzusetzen.
Für die Krankenversicherung der oben bezeichneten Personen ist im Uebrigen das
Reichsgesetz, die Krankenversicherung der Arbeiter betr., maßgebend.
Die Beschäftigung als Dienstbote ist als eine Betriebsart im Sinne der reichsgesetz-
lichen Bestimmungen zu behandeln. 1
Soweit im einzelnen Falle für einen erkrankten Dienstboten eine den Anforderungen
der reichsgesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Fürsorge getroffen ist, greift die der
Dienstherrschaft gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Krankenverpflegung und zur Ueber-
nahme der Kosten für Arzt und Arzneien, sowie, während der Dauer der Erwerbsunfähig-
keit, zur Fortzahlung des Lohnes nicht Platz.
Die nach diesem Gesetze und nach sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen
statutarischen Bestimmungen für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes oder mehrere
Gemeinden umfassende Theile desselben können für den Amtsbezirk oder Theile desselben,
für die der Städteordnung unterstehenden Gemeinden indeß nur nach vorheriger Zustim-
mung der betreffenden Gemeindebehörden, durch den Bezirksrath erlassen werden.
Die Vollzugsverordnung enthält Bestimmungen theils über die Zuständigkeit der
Behörden im Allgemeinen, wobei hervorzuheben ist, daß als weitere Kommunalverbände
im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes die Amtsbezirke insoweit gelten, als die Er-
lassung von statutarischen Bestimmungen für den Amtsbezirk oder mehrere Gemeinden um-
fassende Theile desselben in Frage kommt, theils Vollzugsvorschriften zu einzelnen Bestim-
mungen der Krankenversicherungsgesetze.
Von besonderer Bedeutung sind hierunter die Vorschriften über die Vereinigung
einer Anzahl von Gemeinden zur gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung (Krk.V.G.
§§ 12, 13), über die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkasse für mehrere Gemeinden
(Krk. V.G. 8 43), und über die Errichtung von Kassenverbänden (Krk. V.G. § 40).
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gilt landesrechtlich Folgendes:
a) die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver-
waltungsgerichtshof, entscheiden über die §§ 57 Abs. 2 und 3 verbunden mit 8 58 Abs. 2,
65 letzter Abs., 72, 73 des Krk.V.G. bezeichneten Ansprüche, ferner über die in 88§ 136
Abs. 6, 137 letzter Abs. und 138 des R.G. v. 5. Mai 1886 bezeichneten Ersatzansprüche,
sowie darüber, ob die Voraussetzungen für die Ueberweisung oder für die Ablehnung der
Zurücknahme gemäß § 142 dieses Gesetzes vorliegen;
b) der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz erkennt über Klagen
gegen die Entschließungen der Bezirksräthe, welche die Genehmigung von Krankenkassen ver-
sagen oder die Schließung und Auflösung von Ortskrankenkassen im Falle des § 47 des
Krk.V.G. aussprechen, (Klagefrist 14 Tage), über Klagen gegen die nach § 58 Abfk. 1
des Krk. V.G. ergangenen Entscheidungen der Aussichtsbehörde (reichsrechtliche Klagefrist vier
Wochen), ferner auf Klagen gegen Entscheidungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Streitig-
keiten zwischen einem Verband und den betheiligten Kassen aus dem Verbandsverhältniß
(§ 58 Abs. 3 des Krk. V.G.) oder bei Streitigkeiten über die in 8 136 Abs. 6 des R.G.
vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen betr., bezeichneten Unterstützungsansprüche erlassen