Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

* 112. Die Arbeiterversicherung. 235 
hat, wobei als Nothfrist für die Einreichung der Klage in Fällen der letzteren Art ein 
Monat vom Tage der Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung bestimmt ist?. 
Das Verfahren der Verwaltungsbehörden beim Vollzuge der Krankenversicherungs- 
gesetze richtet sich, soweit nicht in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen enthalten sind, 
nach den für das Verfahren in Verwaltungssachen maßgebenden Landesvorschriften. 
Für die im Vollzuge der Krankenversicherungsgesetze erfolgenden öffentlichen Be- 
kanntmachungen der Gemeinden und Bezirksbehörden sind, soweit nichts Besonderes bestimmt 
ist, die für die Verkündung von orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften geltenden Be- 
stimmungen maßgebend. 
3. Unfallversicherung. a) Gewerbliche. In Ausführung des Reichs-Unfall- 
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) ist durch Verordnung des Ministeriums des 
Innern ) bestimmt worden, daß die in dem Gesetze bezeichneten behördlichen Verrichtungen, 
soweit sie den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind, vom Ministerium des Innern, 
und soweit sie den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesen 
sind, von den Bezirksämtern wahrzunehmen seien. 
Die Bezirksämter wurden ermächtigt, in geeigneten Fällen die Bürgermeister mit 
der Vornahme der Untersuchungsverhandlungen bei vorgekommenen Unfällen zu betrauen. 
Ferner wurde zur Ausführung dieses Reichsgesetzes und des Reichsgesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall-Versicherung vom 28. Mai 1885 ) von dem Ministerium des Innern,) 
ein Regulativ für die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von diesen zu wählen- 
den Beisitzer zum Schiedsgerichte erlassen, ferner wurden auf Grund des Ausdehnungs- 
gesetzes die Ausführungsbehörden für die staatlichen Betriebe bezeichnet. 
Ein besonderes Landesgesetz“') regelt die Fürsorge für Beamte in Folge von Be- 
triebsunfällen. Die neun ersten Artikel desselben sind fast wörtlich gleichlautend mit den 
§§ 1—9 d. R. G., betr. die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in 
Folge von Betriebsunfällen?). 
Die weiteren Bestimmungen sind ähnlichen Inhaltes, wie die 88 10 Abs. 2 u. 8, 
11 u. 12 d. R.G., mit Anpassung an die besonderen badischen Verhältnisse. 
Zur Vollziehung des Reichsgesetzes, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, v. 11. Juli 18878) sind durch Verordnung des Ministeriums 
des Innern?) die Ausführungsbehörden bezeichnet worden, und zwar als Landescentral- 
behörde und höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium des Innern, als Aufsichtsbehörden 
im Sinne des 8 8 Abs. 1 des R.G. und untere Verwaltungsbehörden die Bezirksämter, 
als Gemeindebehörden die Bürgermeister. 
Die Mittel zur Deckung der in § 30 Abs. des R. G. bezeichneten Entschädigungs- 
beträge und Verwaltungskosten werden — an Stelle der Gemeinden — durch die Kreis- 
verbände aufgebracht. 
Von der ihr nach § 5 Abs. 1 des R.G. zustehenden Befugniß des Beitritts zu den 
betr. Berufsgenossenschaften hat die großherzogliche Regierung für ihre Betriebe keinen Ge- 
1) V. R.Pfl. G. § 2, Ziff. 12, § 4, Ziff. 5; Ges. v. 7. Juli 1892, Art. 3; Angef. Verord. 8§ 8. 
2) R.G.B. Nr. 19, S. 69, abg. 16. Mai 1892, R.G. Bl. Nr. 31, S. 665, u. durch d. Krk. V.G. v. 
10. April 1892. 
3) V. 16. Okt. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 429. 
4) R. G. Bl. Nr. 19, S. 159. 
n rV) Verord. v. 15. Okt. 1885, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 328, abg. 13. März 1891, G. u.V. Bl. 
r. IV, 49. 
6) V. 4. Mai 1888, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 217. 
7) V. 15. März 1886, N.G.B. Nr. 5, S. 53. 
8) R.G.B. Nr. 25, S. 287. 
9) V. 21. Dez. 1887, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 437.
	        
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