Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§8 113—115. Hygiene d. Zusammenwohnens. Fürsorge geg. Gefährdung d. Nahrungsmittel 2c. 239 
III. Das öffentliche Gesundheitswesen. A. Gesundheitspolizei (öffentliche 
Gesundheitspflege). 
§ 113. 1. Hygiene des menschlichen Zusammenwohnens. Durch eine auf Grund der 
§§ 87 und 116 des Pol. Str. G. B., § 366 Ziff. 10 des R. Str.G.B. erlassene Verordnung 
des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1874 1) ist eine Reihe von Vorschriften ge- 
geben, durch welche das Vorhandensein der im allgemeinen Interesse erforderlichen Be- 
dingungen der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit beim Zusammenwohnen der Menschen 
in Ortschaften gewährleistet werden soll, namentlich bezüglich der Anlage von Brunnen, 
Aborten, Dünger= und Jauchestätten, Lagerung übelriechender Gegenstände, Ableitung der 
Brauch-= und Abwasser, Herstellung der Straßenrinnen, Beschaffenheit von Wohnungen und 
Werkstätten. 
Nähere Bestimmungen können durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften ge- 
troffen, auch können zum Vollzug, bei dem insbesondere der Bezirksarzt mitzuwirken hat, 
besondere Kommissionen bestellt werden. 
Bei Handhabung der örtlichen Baupolizei und bei Genehmigung der unter § 16 
der Gew.Ord. fallenden gewerblichen Anlagen ist eine gewisse gutachtliche Mitwirkung des 
Bezirksarztes ebenfalls vorgeschrieben. 
Besonders geregelt ist die Einrichtung der Schlächtereien?. 
§ 114. 2. Fürsorge gegen Gefährdung durch Nahrungsmittel und Gebrauchsgegen- 
stände. In Vollziehung des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen 3), sind von den Ministerien der Justiz 2c. und 
des Innern Bestimmungen über die zur technischen Untersuchung von Nahrungs-, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen zu gerichtlichen oder polizeilichen Zwecken ermächtigten 
Sachverständigen getroffen worden"). Eine weitere Verordnung regelt das Prüfungswesen 
für die Nahrungsmittel-Chemiker ). 
Auf Grund der in § 367 Ziff. 3, 5, 7 und im Pol. Str. G. B. 88 83, 84, 87“°, 88, 
90, 91, 93—95 enthaltenen Strafdrohungen ist außerdem eine Reihe von Verordnungen 
zum Schutze der Gesundheit gegen Gefährdungen durch Nahrungsmittel 2c. erlassen wor- 
den), insbesondere über den Verkehr mit Milch, die Reinhaltung der Bierpressionen, den 
Verkauf von Arzneimitteln, die Zubereitung und den Verkauf von Giftstoffen, die Be- 
reitung der Reibfeuerzeuge, und namentlich über die Fleischbeschau). 
Diese bestimmt u. A.: 
Jede Gemeinde hat zur Besichtigung des der Schau unterworfenen Schlachtviehs, 
sowie der zum Verkauf ausgesetzten Fleischwaaren die nöthige Anzahl von Fleischbeschauern 
aufzustellen. Deren Belohnung erfolgt aus der Gemeindekasse. Zu Gunsten dieser kann eine 
Beschaugebühr erhoben werden. Die Ortspolizeibehörde hat dafür zu sorgen, daß ungenieß- 
bares, verdorbenes oder gesundheitsschädliches Fleisch vom Verkauf ausgeschlossen wird. 
§ 115. 3. Fürsorge gegen Gefährdung durch ansteckende Krankheiten. Die Vor- 
schriften, welche den Schutz vor Gefährdung durch ansteckende Krankheiten bezwecken, be- 
ruhen zum größten Theil auf Reichsrecht. 
1) G.u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 353. 
2) Verord. d. Min. d. Inn. v. 16. Juni 1876, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 195. 
3) V. 14. Mai 1879, R.G.Bl. Nr. 14, S. 145, abg. 29. Juni 1887, R. G.B. Nr. 22, S. 276. 
4) Verord. v. 28. Febr. 1882,. G.u V. Bl. Nr. VI S. 30, Statut d. Lebensmittelprüf. Anst. 
Steän techn. Hochschule, G. u. V. Bl. 1888, Nr. XXII, S. 289; Gebührentarif G. u. V. Bl. 1890, Nr. XIX, 
1 V. 18. Aug. 1894, G.u. V.Bl. Nr. XXXVIII, S. 370. 
6) Theilweise ersetzt oder abgeändert durch d. R.Gef. über die Verwendung gesundheitsschäd- 
licher Farben 2c., v. 5. duli 1887, R. G. B. Nr. 28, S. 277. 
7) Verord. v. Min. d. Inn. v. 26. Nov. 1878, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 198.
	        
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