Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

88 117, 118. Leichen- und Begräbnißwesen. Das Heilpersonal. 241 
Weitere Fürsorge für Leben und Gesundheit enthalten diejenigen Bestimmungen und 
Maßnahmen, die in der Hauptsache bau-, feuer-, gewerbe- oder straßenpolizeilichen Charak- 
ters sind. 
§ 117. 5. Leichen= und Begräbnißwesen. Auf Grund von R.Str. G. B. 8 367, 
Ziff. 1 und 2 hat das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung) umfassende 
sanitätspolizeiliche Vorschriften in Bezug auf Leichen und Begräbnißstätten erlassen. Darin 
ist die Leichenschau und die unverzügliche Anzeige jedes Todesfalles an den Leichenschauer 
vorgeschrieben. Vor Ankunft des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung 
vorgenommen werden. 
In der Regel hat eine zweimalige Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer 
zu erfolgen und ist vom Leichenschauer die Zeit zu bezeichnen, mit deren Eintritt die Be- 
erdigung vorgenommen werden darf. 
Die Beerdigung einer Leiche darf nur auf dem in jeder Gemeinde mit bezirksamt- 
licher Genehmigung bestimmten öffentlichen Begräbnißplatz geschehen. Eine Beisetzung an 
anderen Orten kann nur mit bezirksamtlicher Erlaubniß stattfinden. 
Die Begräbnißplätze sind polizeiliche Anstalten der Gemeinde. Ueber ihre, An- 
lage und über die Art der Beerdigungen sind die Grundsätze in einer Verordnung des 
Ministeriums des Innern ) niedergelegt. Näheres kann durch ortspolizeiliche Vorschriften 
bestimmt werden. 
Ueber den Transport von Leichen ist auf Grund von Pol. Str. G. B. § 96 das 
Nähere durch Verordnung des Ministeriums des Innern 3) vorgeschrieben. Leichen dürfen 
hiernach aus dem Bezirke einer Gemeinde nur mit polizeilicher Erlaubniß verbracht werden. 
Zur Ertheilung derselben, welche in der Form eines Leichenpasses erfolgt, ist das Bezirks- 
amt des Sterbeortes bezw. bisherigen Bestattungsortes zuständig. 
Beim Transport sind gewisse gesundheitliche Vorsichtsmaßnahmen zu beobachten. 
B. Heilwesen . 
§ 118. 1. Das Heilpersonal 5). a) Diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln be- 
zeichnen oder Seitens des Stoates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt- 
lichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, welche auf Grund 
eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird (R.Gew.O. § 29). Das Nähere hierüber 
ist reichsrechtlich geordnet. 
Landesrechtlich sind den Aerzten gewisse Berufspflichten auferlegt, theils in einer auf 
Grund von Pol.Str. G. B. § 134 erlassenen besonderen Verordnung 5) (Anzeige der Nieder- 
lassung und Wohnsitzverlegung, Mitwirkung bei der Medizinalstatistik, Anzeige von Ver- 
brechen 2c., Mitwirkung bei der Armenpflege), theils in den Verordnungen über die an- 
steckenden Krankheiten. (S. o. § 115.) 
Eine Bestimmung über die Gebühren für die Privatleistungen der Aerzte besteht nicht 
mehr, für Verrichtungen im Dienste der Verwaltung erhalten sie bestimmte Gebühren?. 
½0 V. 16. Dez. 1875, G.u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 369, abg. 23. Sept. 1893, G. u.V. Bl. Nr. 
2) 5 20. Juli 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, 202. Besondere Begräbnißplätze der Israeliten 
können gestattet werden. 
3) V. 11. Febr. 1888, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 49. 
4) Langsdorff, Th. v., Die Gesetze über das Medizinalwesen in Baden, Mannheim und 
Straßburg 1874. 
5) Arnsperger, L. Dr., Dienstweisung für die Bezirksärzte rc. 2c. Karlsr. 1886; Schenkel, 
Gew. Ord., Anm. zu Gew.Ord. 8 29. 
6) V. 11. Dez. 1883, G. u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 336. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 12. Dez. 1883, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 337. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 16
	        
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