246 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122.
Zur Verlässigung darüber, daß die baupolizeilichen Vorschriften beobachtet werden,
besteht eine besondere Einrichtung, die Feuerschau!.
Uebertretungen in feuerpolizeilicher Beziehung sind nach Pol. Str. G. B. 8§ 1138— 115
zu bestrafen.
§ 122. II. Das öffentliche Wasserrecht?). Die Bestimmungen des badischen Wasser-
rechtes sind enthalten, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, im badischen Landrechte, die
öffentlich-rechtlichen in dem Gesetze v. 25. Aug. 1876, die Benützung und Instandhaltung
der Gewässer betr.5), und den auf Grund dieses Gesetzes und vom R.Str.G.B. 8 366 Ziff. 10,
366 erlassenen Verordnungen, bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften, sowie in Pol. Str.
G. B. § 132. Bezüglich des Rheines und des Bodensees kommen, abgesehen von dem Reichs-
rechte, auch auf internationalen Vereinbarungen beruhende Vorschriften in Betracht.
Die Gewässer werden, was ihre rechtliche Natur betrifft, nach dem Landrechte, auf
dessen Boden sich das Wassergesetz gestellt hat, geschieden in öffentliche Gewässer, in Eigen-
thum Einzelner stehende Gewässer, sonstige Gewässer.
Oeffentliche") sind diejenigen Gewässer, bezw. Strecken eines Gewässers, welche bei
dem Inkrafttreten des Wassergesetzes zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern
dienten oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für
schiff= oder floßbar erklärt worden sind 5). Auch die Nebenarme eines solchen Gewässers theilen
dessen rechtliche Eigenschaft, wenn sie mindestens bei den gewöhnlichen Anschwellungen des
Hauptgewässers zur Abführung der Wassermasse dienen. Auch wenn schiff= und floßbare
Gewässer nicht mehr zur Schiff= oder Floßfahrt benützt werden, behalten sie ihre Eigen-
schaft als öffentliche Gewässer.
Diese Gewässer — Welle und Bett — sind „Zugehörden des Staatseigenthums“
und als solche dem Gemeingebrauch gewidmet. Dieser steht jedoch unter der Leitung und
Aufsicht der zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden.
An Gewässern, die in ausschließlichem Eigenthum Einzelner stehen —
Meteorwasser, Quellen, Seen, Teiche und sonstige Wasserbehälter, künstliche Leitungen —
finden ausschließlich privatrechtliche Benützungsrechte statt. Diese Gewässer unterliegen nur
in sehr beschränktem Maße der öffentlich-rechtlichen Einwirkung.
In der Mitte zwischen diesen beiden Gattungen von Gewässern stehen die in L. R.O.
644 genannten, das Eigenthum Mehrerer in natürlichem Bette durchfließenden, nicht
öffentlichen Gewässer. An ihnen haben die Uferanlieger ein privatrechtliches Benützungs-
recht, aber dieses Benützungsrecht ist kein ausschließliches und unbeschränktes.
Einmal ist der Gebrauch des Wassers dieser Gewässer zum Waschen und Baden,
Tränken und Schwemmen, sowie das Schöpfen desselben zu häuslichen und wirthschaft-
lichen Zwecken Jedermann gestattet, soweit dieses ohne besondere Anlage und ohne rechts-
widriges Betreten des Privateigenthums geschehen kann. Die Ausübung dieser Befugniß
kann polizeilich geregelt werden.
Sodann ist auch in privatrechtlicher Beziehung der Grundsatz der Rücksichtnahme
auf das Eigenthum Anderer und auf die gleichen Benützungsrechte, welche den übrigen An-
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 23. Dez. 1880, G. u. V. Bl. 1881, Nr. I, S. 1.
2) Schenkel, Dr. K., Das badische Wasserrecht, Karlsr. 1877; derselbe, Recht und Ver-
waltung des Wasserwesens im deutschen Rheingebiet, Berlin 1889; Näf, Das Wasserrecht im Groß-
herzogthum Baden, Lahr 1883.
3) G. u. V.Bl. 1876, Nr. XXXVI, S. 233; abg. 12. Mai 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 205;
9. Dez. 1885, G. u. V. Bl. XXXV, S. 398, u. d. V. R. Pfl. G.; Vollz. V. d. Handels Min. dazu v. 24. Dez.
1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 350, abg. 24. Juli 1882, G.u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 209.
4) L. R. S. 538, Wasser Ges. Art. 1—5; vgl. Fischerei Ges. § 1, u. v. S. 184 u. 185.
5) S. hierüber Schenkel a. a. O. S. 45.