Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

246 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122. 
Zur Verlässigung darüber, daß die baupolizeilichen Vorschriften beobachtet werden, 
besteht eine besondere Einrichtung, die Feuerschau!. 
Uebertretungen in feuerpolizeilicher Beziehung sind nach Pol. Str. G. B. 8§ 1138— 115 
zu bestrafen. 
§ 122. II. Das öffentliche Wasserrecht?). Die Bestimmungen des badischen Wasser- 
rechtes sind enthalten, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, im badischen Landrechte, die 
öffentlich-rechtlichen in dem Gesetze v. 25. Aug. 1876, die Benützung und Instandhaltung 
der Gewässer betr.5), und den auf Grund dieses Gesetzes und vom R.Str.G.B. 8 366 Ziff. 10, 
366 erlassenen Verordnungen, bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften, sowie in Pol. Str. 
G. B. § 132. Bezüglich des Rheines und des Bodensees kommen, abgesehen von dem Reichs- 
rechte, auch auf internationalen Vereinbarungen beruhende Vorschriften in Betracht. 
Die Gewässer werden, was ihre rechtliche Natur betrifft, nach dem Landrechte, auf 
dessen Boden sich das Wassergesetz gestellt hat, geschieden in öffentliche Gewässer, in Eigen- 
thum Einzelner stehende Gewässer, sonstige Gewässer. 
Oeffentliche") sind diejenigen Gewässer, bezw. Strecken eines Gewässers, welche bei 
dem Inkrafttreten des Wassergesetzes zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern 
dienten oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für 
schiff= oder floßbar erklärt worden sind 5). Auch die Nebenarme eines solchen Gewässers theilen 
dessen rechtliche Eigenschaft, wenn sie mindestens bei den gewöhnlichen Anschwellungen des 
Hauptgewässers zur Abführung der Wassermasse dienen. Auch wenn schiff= und floßbare 
Gewässer nicht mehr zur Schiff= oder Floßfahrt benützt werden, behalten sie ihre Eigen- 
schaft als öffentliche Gewässer. 
Diese Gewässer — Welle und Bett — sind „Zugehörden des Staatseigenthums“ 
und als solche dem Gemeingebrauch gewidmet. Dieser steht jedoch unter der Leitung und 
Aufsicht der zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden. 
An Gewässern, die in ausschließlichem Eigenthum Einzelner stehen — 
Meteorwasser, Quellen, Seen, Teiche und sonstige Wasserbehälter, künstliche Leitungen — 
finden ausschließlich privatrechtliche Benützungsrechte statt. Diese Gewässer unterliegen nur 
in sehr beschränktem Maße der öffentlich-rechtlichen Einwirkung. 
In der Mitte zwischen diesen beiden Gattungen von Gewässern stehen die in L. R.O. 
644 genannten, das Eigenthum Mehrerer in natürlichem Bette durchfließenden, nicht 
öffentlichen Gewässer. An ihnen haben die Uferanlieger ein privatrechtliches Benützungs- 
recht, aber dieses Benützungsrecht ist kein ausschließliches und unbeschränktes. 
Einmal ist der Gebrauch des Wassers dieser Gewässer zum Waschen und Baden, 
Tränken und Schwemmen, sowie das Schöpfen desselben zu häuslichen und wirthschaft- 
lichen Zwecken Jedermann gestattet, soweit dieses ohne besondere Anlage und ohne rechts- 
widriges Betreten des Privateigenthums geschehen kann. Die Ausübung dieser Befugniß 
kann polizeilich geregelt werden. 
Sodann ist auch in privatrechtlicher Beziehung der Grundsatz der Rücksichtnahme 
auf das Eigenthum Anderer und auf die gleichen Benützungsrechte, welche den übrigen An- 
  
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 23. Dez. 1880, G. u. V. Bl. 1881, Nr. I, S. 1. 
2) Schenkel, Dr. K., Das badische Wasserrecht, Karlsr. 1877; derselbe, Recht und Ver- 
waltung des Wasserwesens im deutschen Rheingebiet, Berlin 1889; Näf, Das Wasserrecht im Groß- 
herzogthum Baden, Lahr 1883. 
3) G. u. V.Bl. 1876, Nr. XXXVI, S. 233; abg. 12. Mai 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 205; 
9. Dez. 1885, G. u. V. Bl. XXXV, S. 398, u. d. V. R. Pfl. G.; Vollz. V. d. Handels Min. dazu v. 24. Dez. 
1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 350, abg. 24. Juli 1882, G.u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 209. 
4) L. R. S. 538, Wasser Ges. Art. 1—5; vgl. Fischerei Ges. § 1, u. v. S. 184 u. 185. 
5) S. hierüber Schenkel a. a. O. S. 45.
	        
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