8122. Das öffentliche Wasserrecht. 247
liegern an demselben fließenden Wasser zustehen, und auf die thunlichste Ausnützung des
Wassers in dem Wassergesetze ausdrücklich hervorgehoben, auch insbesondere durch Feststellung
gewisser, beim bürgerlichen Richter erzwingbarer, Rechte auf Anschluß einer Stauanlage an
das einem Anderen gehörige Ufer und auf Mitbenützung der Stauanlage Dritter durch-
geführt 7.
Endlich unterliegt die Ausübung des Benützungsrechtes sowohl am Wasser, wie am
Bette, und das Recht selbst weitreichender öffentlich-rechtlicher Einwirkung.
A. Benützung der Gewässer. Die öffentlich-rechtlichen Normen über die Be-
nützung der Gewässer und die auf deren Boden sich bewegende Thätigkeit der Verwaltungs-
behörden dienen im Wesentlichen zwei Hauptzwecken: „einmal sollen durch dieselben die
Gefahren und Belästigungen verhütet werden, die eine rücksichtslos vom Standpunkte des
Einzelinteresses ausgeübte Wassernutzung für die Allgemeinheit oder für größere Interessen-
kreise zur Folge hat; sodann soll, soweit ein Interesse der Gesammtheit oder einer größeren
Anzahl Betheiligter vorliegt, durch die Zwangsmittel der Verwaltung eine intensive, ratio-
nelle, möglichst Vielen zu Gute kommende Wasserbenützung gesichert werden?).
Die Einzelbestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Gewisse Arten der Wasserbenützung bedürfen der vorgängigen polizeilichen
Genehmigung.
1. Bei öffentlichen Gewässern bedarf, abgesehen von den für alle fließenden Ge-
wässer in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die Benützung der Genehmigung:
a) wenn sie mittelst besonderer Anlagen geschehen soll, oder hinsichtlich dieser Be-
nützungsart und der dafür bestehenden Anlagen wesentliche Aenderungen beabsichtigt sind 3);
b) zur Errichtung, wesentlicher Aenderung und Betreibung von Ueberfahrtsanstalten?):
J) durch Entnahme von Eis, Sand und anderem Material ).
2. Bei allen (auch in künstlichen Kanälen) fließenden Gewässern ist neben der
nach der deutschen Gewerbeordnung zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke
und zur Aenderung der Betriebstätte derselben erforderlichen und außer der oben bezüglich
der öffentlichen Gewässer erwähnten Genehmigung zur Benützung des Wassers und zur
Herstellung von Anlagen an und im fließenden Wasser in folgenden Fällen die Genehmi-
gung der Verwaltungsbehörde einzuholen: ·
a) zu einer Wasserbenützung, welche durch Einleitung fremder Stoffe die Eigenschaften
des Wassers ändert;
b) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Triebwerken und ihrer Zugehörden
(wie Zu= und Ableitungskanäle);
I) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Bewässerungs= und Entwässerungs-
anlagen, wodurch der Lauf des Wassers mit Wirkung für dritte Grundeigenthümer oder
Nutzungsberechtigte gehemmt, beschleunigt oder abgeleitet wird. —
Die Genehmigung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen zu knüpfen:
1. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden
würde, sei es durch Verstoß gegen die hierauf bezüglichen Gesetzes= und Verordnungs-
bestimmungen, sei es durch sonstige Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit,
1) Wasser Ges. Art. 6, 8—11.
2) Schenkel, a. a. O. S. 16.
3) Wasser Ges. Art. 1, Abf. 2.
# 4) Das. Abs. 3. Ueber d. Genehm Verfahren s. Vollz. V. § 13. Nach Pol. Str. G. B. § 154° hat
die Regelung des Betriebs öffentlicher Fähren durch ortspolizeiliche Vorschrift zu geschehen; die Be-
stimmungen zum Schutz gegen Unglücksfälle bei Ueberfahrten werden nach Pol. Str. G. B. 8 153 durch
bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen.
5) Wasser Ges. Art. 1, Abs. 2; Vollz. Verord. 8 14.