Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8122. Das öffentliche Wasserrecht. 247 
liegern an demselben fließenden Wasser zustehen, und auf die thunlichste Ausnützung des 
Wassers in dem Wassergesetze ausdrücklich hervorgehoben, auch insbesondere durch Feststellung 
gewisser, beim bürgerlichen Richter erzwingbarer, Rechte auf Anschluß einer Stauanlage an 
das einem Anderen gehörige Ufer und auf Mitbenützung der Stauanlage Dritter durch- 
geführt 7. 
Endlich unterliegt die Ausübung des Benützungsrechtes sowohl am Wasser, wie am 
Bette, und das Recht selbst weitreichender öffentlich-rechtlicher Einwirkung. 
A. Benützung der Gewässer. Die öffentlich-rechtlichen Normen über die Be- 
nützung der Gewässer und die auf deren Boden sich bewegende Thätigkeit der Verwaltungs- 
behörden dienen im Wesentlichen zwei Hauptzwecken: „einmal sollen durch dieselben die 
Gefahren und Belästigungen verhütet werden, die eine rücksichtslos vom Standpunkte des 
Einzelinteresses ausgeübte Wassernutzung für die Allgemeinheit oder für größere Interessen- 
kreise zur Folge hat; sodann soll, soweit ein Interesse der Gesammtheit oder einer größeren 
Anzahl Betheiligter vorliegt, durch die Zwangsmittel der Verwaltung eine intensive, ratio- 
nelle, möglichst Vielen zu Gute kommende Wasserbenützung gesichert werden?). 
Die Einzelbestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
I. Gewisse Arten der Wasserbenützung bedürfen der vorgängigen polizeilichen 
Genehmigung. 
1. Bei öffentlichen Gewässern bedarf, abgesehen von den für alle fließenden Ge- 
wässer in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die Benützung der Genehmigung: 
a) wenn sie mittelst besonderer Anlagen geschehen soll, oder hinsichtlich dieser Be- 
nützungsart und der dafür bestehenden Anlagen wesentliche Aenderungen beabsichtigt sind 3); 
b) zur Errichtung, wesentlicher Aenderung und Betreibung von Ueberfahrtsanstalten?): 
J) durch Entnahme von Eis, Sand und anderem Material ). 
2. Bei allen (auch in künstlichen Kanälen) fließenden Gewässern ist neben der 
nach der deutschen Gewerbeordnung zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke 
und zur Aenderung der Betriebstätte derselben erforderlichen und außer der oben bezüglich 
der öffentlichen Gewässer erwähnten Genehmigung zur Benützung des Wassers und zur 
Herstellung von Anlagen an und im fließenden Wasser in folgenden Fällen die Genehmi- 
gung der Verwaltungsbehörde einzuholen: · 
a) zu einer Wasserbenützung, welche durch Einleitung fremder Stoffe die Eigenschaften 
des Wassers ändert; 
b) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Triebwerken und ihrer Zugehörden 
(wie Zu= und Ableitungskanäle); 
I) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Bewässerungs= und Entwässerungs- 
anlagen, wodurch der Lauf des Wassers mit Wirkung für dritte Grundeigenthümer oder 
Nutzungsberechtigte gehemmt, beschleunigt oder abgeleitet wird. — 
Die Genehmigung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen zu knüpfen: 
1. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden 
würde, sei es durch Verstoß gegen die hierauf bezüglichen Gesetzes= und Verordnungs- 
bestimmungen, sei es durch sonstige Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit, 
1) Wasser Ges. Art. 6, 8—11. 
2) Schenkel, a. a. O. S. 16. 
3) Wasser Ges. Art. 1, Abf. 2. 
# 4) Das. Abs. 3. Ueber d. Genehm Verfahren s. Vollz. V. § 13. Nach Pol. Str. G. B. § 154° hat 
die Regelung des Betriebs öffentlicher Fähren durch ortspolizeiliche Vorschrift zu geschehen; die Be- 
stimmungen zum Schutz gegen Unglücksfälle bei Ueberfahrten werden nach Pol. Str. G. B. 8 153 durch 
bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
5) Wasser Ges. Art. 1, Abs. 2; Vollz. Verord. 8 14.
	        
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