Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8122. Das öffentliche Wasserrecht. 249 
das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile und Gefahren mit sich bringt, und zwar selbst, 
wenn sie innerhalb der durch Privatrechtstitel oder polizeiliche Genehmigung gezogenen 
Grenzen ausgeübt wird. 
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden von den betheiligten 
Gemeinden oder von den Eigenthümern, welche die Untersagung beantragt haben, vor- 
gängiger Ersatz geleistet werden, sofern ein solcher nicht nach dem Rechtstitel der Wasser- 
benützung, dem Inhalt der polizeilichen Genehmigung oder nach gesetzlicher Bestimmung 
(l. o.) ausgeschlossen ist. 
Ueber die Entschädigungsfrage entscheidet der bürgerliche Richter #. 
III. Regelung der Wasserbenützung durch die Verwaltungsbehörde im 
Wege der dauernden allgemeinen Vorschrift findet statt: 
1. Bei öffentlichen Gewässern insbesondere bezüglich der Benützung derselben 
als Verkehrsstraßen. Solche Anordnungen sind gemäß Pol. Str. G. B. § 148 zu erlassen hin- 
sichtlich der Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein und anderen Flüssen, sowie auf dem 
Bodensee durch Verordnung, hinsichtlich des Floßbetriebs auf den Nebenbächen auch durch 
bezirkspolizeiliche Vorschrift?). 
2. Bei der privatlichen Benützung anderer fließender Gewässer, aber nur 
ausnahmsweise. Hier „können durch bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften vorbehaltlich 
der richterlichen Entscheidung über Ansprüche, die auf besonderem privatrechtlichen Titel 
beruhen, und unter Beachtung der Bestimmungen des Wassergesetzes die Vertheilung und 
Benützung des Wassers, sowie die Pflichten der Nutzungsberechtigten, namentlich auch be- 
züglich der Instandhaltung der Stau= und Leitungsanlagen, geregelt werden, und zwar: 
a) für diejenigen natürlich fließenden Gewässer, welche von einer größeren Zahl Be- 
theiligter, namentlich gleichzeitig von Wiesen- und Werkbesitzern, benützt werden; 
b) für solche künstliche, mehreren Berechtigten dienende Leitungen (Kanäle), welche 
nicht im Eigenthum Einzelner stehen, sondern einer Mehrheit von Berechtigten oder der Ge- 
meinde oder dem Staate gehören. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark oder 
mit Haft gestraft“ 3). 
3. Bezüglich des Gemeingebrauchs an den nichtöffentlichen natürlich fließenden 
Gewässern und der Entnahme von Material — durch polizeiliche Anordnung oder Verfü- 
gung, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt /). 
IV. Das Gesetz hat gewisse Zwangsbefugnisse bezüglich der Benützung der 
Gewässer begründet, welche für ein, auch nicht unmittelbar am Wasser gelegenes, Unter- 
nehmen, sofern dasselbe einem überwiegenden Nutzen der Landwirthschaft oder Industrie 
dient, unter Voraussetzung der Entschädigung im Verwaltungswege geltend gemacht werden 
könne. Es kann verlangt werden, daß der privatrechtlich Wassernutzungsberechtigte sich 
einer die Ausnützung fördernden Zeitbestimmung hinsichtlich der Wasserbenützung unter- 
werfe, daß er die Verbesserung seiner Einrichtung gestatte, daß er die ihm zustehende, aber 
nicht ausgeübte Wasserbenützung abtrete. 
Der Benützungsberechtigte, gegen welchen der Anspruch erhoben wird, kann ihn ab- 
wenden, wenn und soweit er das in Anspruch genommene Wasser in gegebener Frist dazu 
benützt, die Leistungsfähigkeit einer eigenen Anlage zu erhöhen oder ein neues Unternehmen 
zu errichten. 
1) Wasser Ges. Art. 29, 92; über das Verfahren s. Vollz. Verord. §§ 15—17. 
2) Vgl. hierzu Schen kel a. a. O. S. 42; Schlusser, S. 262—264, ferner G. u. V. Bl. 1893, Nr. II, 
S. 4; Nr. V, S. 27; Nr. XXI, S. 131; 1894, Nr. XIX, S. 149, 177, 365, 444; 1895, Nr. III, 
S. 12, 25. 
3) Wasser Ges. Art. 30; Vollz. Verord. § 28. 4) Das. Art. 6, 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.