8122. Das öffentliche Wasserrecht. 253
Mittel im Staatsbudget, bestimmte wichtigere Gewässer in dem Sinne in den „Flußbau-
verband“ aufgenommen, daß er die zur Herstellung und Erhaltung eines geregelten Wasser-
ablaufs und zum Schutze gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung erforder-
lichen Bauten durch seine Organe besorgt.
Zum Aufwand für den Flußbautg sind die Gemeinden beitragspflichtig, deren Ge-
markung an den Fluß stoßen oder ganz oder theilweise im Ueberschwemmungsgebiet liegen.
Dabei wird der Aufwand für die gesammte im Staatsflußbauverband stehende Strecke
eines Flusses als ein Ganzes behandelt und es werden davon bei Rhein, Main und Neckar
je ein Fünftel, bei den anderen Flüssen je ein Drittel der Kosten auf die betheiligten Ge-
meinden nach deren Grund-, Häuser= und Gewerbsteuerkapitalien vertheilt.
Zum Aufwand für gesonderte Bauten findet besondere Heranziehung der betheiligten
Gemeinden, bei Nachweis geringeren Nutzens einer Gemeinde vom Flußbau Beitragsminde-
rung statt, bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit kann der Beitrag ermäßigt werden.
An dem Aufwande für Neubau, Verstärkung oder Wiederherstellung von Hochwasser-
dämmen nebst deren Zugehörden, wie der zum Dammsystem gehörigen Schleußen haben
die Gemeinden, deren Gemarkungen durch den Damm geschützt werden, die Hälfte zu tragen.
Gereicht eine Dammlage als ein Ganzes mehreren Gemarkungen zum Schutz, so wer-
den, sofern sich die betheiligten Gemeinden über die Vertheilung der Gesammtkosten auf die
einzelnen Gemarkungen nicht gütlich vereinbaren, die Kosten nach Maßgabe der Größe und
des Werthes der in jeder Gemarkung durch die Dammanlage zu schützenden Grundfläche
und nach dem Grade der Gefahr auf die einzelnen Gemeinden vertheilt.
Die Jahresleistungen der Gemeinde an Fluß= und Dammbaubeiträgen sollen einen
gesetzlich bestimmten Höchstsatz nicht übersteigen.
Für die Bestreitung des auf die Gemeinden entfallenden Aufwandes innerhalb der-
selben ist die Umlegung als Genossenschafts-(Sozial-hausgabe ausdrücklich für zulässig erklärt.
b) Außerordentliche Verpflichtungen. Werden zur Abwendung von Wasser-
gefahr augenblickliche Vorkehrungen nothwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch
wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, nach Anordnung der Polizeibehörde die erforder-
liche Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von Materialien und Geschirren
zu leisten.
Auf Verlangen ist für die Dienstleistungen und Lieferungen von Materialien und
Geschirren aus der Gemeindekasse der bedrohten Gemeinden eine billige durch den Bezirks-
rath als Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten.
Sofern die Vorkehrungen zur Verstärkung eines Hochwasserdammes an einem dem
Staatsflußbauverband angehörigen Flusse getroffen wurden, ist der erwachsene Aufwand
nach den Bestimmungen über den Dammbauaufwand zu vertheilen?).
Die Bewohner der betreffenden Gemeinden sind zur Hilfeleistung nach den Bestim-
mungen über die Nothhilfe verpflichtet und können hierzu schon zum Voraus durch die
Gemeindebehörde organisirt werden. Nähere Vorschriften hierüber gibt die „Wasserwehr-
ordnungs)“.
II. Duldungsverpflichtungent). Behufs der Instandhaltung eines fließen-
den Gewässers müssen sich die Besitzer der an demselben gelegenen Grundstücke und Anlagen
verschiedene Lasten und Beschränkungen ihres Eigenthums gefallen lassen:
Art.6 1) Abgesehen von den Kosten der Aufficht durch die technischen Staatsbehörden. WasserGes.,
rt. 68
2) WasserGes. Art. 83.
d. Handels Min. v. 24. Dez. 1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 399.
4) Wasser Ges. Art. 79—82; Vollz.Verord. 877.