Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

87. Pflichten der Staatsangehörigen. 11 
Die in dem Vorstehenden dargestellte Pflicht des Gehorsams hat übrigens dem 
badischen Staat gegenüber nicht blos der badische Staatsangehörige, sondern Jeder, so 
lange er innerhalb des badischen Staatsgebietes sich aufhält. 
Auch die Verpflichtung zu vermögensrechtlichen Leistungen an den Staat!) 
fließt im Allgemeinen aus der Staatsangehörigkeit. 
Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe der wirthschaftlichen, insbesondere 
der Geldmittel, und zwar in reichlichem Maße. Sovweit ihm dieselben nicht aus seinen 
eigenen wirthschaftlichen Quellen (Ertrag der Staatsgüter, vom Staate betriebener Ge- 
werbe 2c.) zufließen, sind die Staatsangehörigen verpflichtet, mit ihrem eigenen Vermögen 
für die Zwecke des Staates, in welche ja auch ihre eigenen aufgenommen sind, einzutreten. 
Voraussetzung, Maß und Formen dieser Verpflichtung sind durch den Willen der 
Staatsgesammtheit selbst und gemäß den Zwecken derselben, also durch die Gesetzgebung 
genau festgestellt. Ueber die durch die Gesetzgebung gezogenen Schranken hinaus besteht 
für den Staatsangehörigen eine Verpflichtung zu vermögensrechtlichen Leistungen nicht. 
Solche Geldleistungen — Steuern oder Abgaben — können aber nicht blos für 
den Staat selbst, sondern auch für die in ihn aufgenommenen, mit öffentlichem Charakter 
bekleideten Organismen — Gemeinden, Kreise und andere Verbände — nothwendig 
werden. Auch ihnen gegenüber ist die Pflicht der Staatsangehörigen begründet, nach 
Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung zu den Zwecken derselben vermögensrechtliche Beiträge 
zu leisten. 
Für diejenigen Personen, welche im Großherzogthum weder staatsangehörig sind 
noch sich aufhalten, besteht wenigstens die Verpflichtung, mit ihren daselbst gelegenen 
Liegenschaften zu den Zwecken desselben beizusteuern. 
Von den einzelnen im Großherzogthum zur Zeit gesetzlich, sei es zu Zwecken des 
Staates, sei es zu solchen anderer öffentlicher Gemeinschaften, begründeten Steuern wird 
später gehandelt werden. 
Auch die dem Staate oder Verbänden nöthigen persönlichen Dienste zu leisten, 
sind die Staatsangehörigen auf Anforderung der Staatsvollzugsgewalt verpflichtet, jedoch, 
da diese Verpflichtung eine Beschränkung der Freiheit der Person enthält, nur insoweit, als 
der Wille der Staatsgesammtheit, d. i. das Gesetz eine Verpflichtung anerkennt. Dies ist 
— abgesehen von der reichsrechtlichen Wehrpflicht — nach badischem Recht in doppelter 
Richtung der Fall, nämlich: 
a) Als Verpflichtung zur Leistung gewöhnlicher, irgend welche Kenntnisse oder 
Bildung nicht voraussetzender Arbeiten; 
b) als Verpflichtung zur Theilnahme an der öffentlichen Verwaltung. Eine solche 
Verpflichtung haben die badischen Landesgesetze insbesondere bezüglich der Theilnahme 
an den Geschäften der inneren Verwaltung und der Finanzverwaltung als Mitglieder 
der Bezirksräthe, Stiftungsräthe und Schatzungsräthe, sowie an den Geschäften der dem 
Staate eingefügten gebotenen Verbände — Gemeinden, Kreisverbände — festgestellt. 
Ueber die Annahme ausländischer Titel und Ehrenzeichen durch badische Staats- 
angehörige s. u. 
Die Erfüllung der ihm als Staatsbürger obliegenden Pflichten hat jeder männliche 
badische Staatsangehörige durch Ablegung des Huldigungs= und Verfassungseides feierlich 
zu geloben. Die Soldaten legen diesen Eid mit dem Fahneneide, die öffentlichen Diener 
mit dem Diensteide, alle übrigen badischen Staatsbürger, wenn sie das 21. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, als selbständigen Eid ab. Die Formel des letzteren lautet z. 3.: 
1) VI. Konst.Ed. 88 6 u. 13.
	        
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