Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

254 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. *5 122. 
1) sie dürfen Hindernisse des regelmäßigen Wasserablaufes am Ufer weder anbringen, 
noch entstehen lassen; 2) sie müssen das Betreten der Ufergrundstücke zum Zwecke der Rei- 
nigung der Gewässer und der Fortschaffung des Aushubs gestatten, ebenso 3) die einst- 
weilige Lagerung desselben auf dem Ufergrundstücke, 4) die Ausführung nothwendiger Bau- 
ten an und auf ihrem Eigenthum — dieses gegen Vergütung des erweislichen Schadens 
—, 5) den vorübergehenden Stillstand ihrer Anlage — diese ohne Entschädigung, soweit 
nicht eine Verschuldung Dritter vorliegt. 
Außerdem kann für Schutz= und Korrektionsbauten, welche einen überwiegenden Nutzen 
darbieten, die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits= und Benützungsrechten, sowie 
die Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten nach Maßgabe des Expropriations- 
gesetzes erzwungen werden, wenn auch nur Genossenschaften oder sogar Einzelne die Unter- 
nehmer der Arbeiten sind. 
Neben den oben erwähnten Verpflichtungen können Staat, Kreise, Gemeinden, Ge- 
nossenschaften kraft freien Entschlusses weitere Leistungen zur Instandhaltung der Ge- 
wässer übernehmen. 
Wollen Eigenthümer mehrere im Bereiche eines fließenden Gewässers liegende Grund- 
stücke diese durch gemeinsame Schutz= und Korrektionsarbeiten gegen Wasserschaden schützen, 
so findet unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Entwässerungs= und Bewässerungs- 
anlagen ein Zwang der Minderheit durch die Mehrheit zur Bildung einer Genossenschaft 
statt½. 
Das durch Korrektionsarbeiten gewonnene Land geht in das Eigenthum des Unter- 
nehmers, bei Gewässern im Flußbauverband stets des Staates, über. Der Angrenzer kann 
dessen Ueberlassung gegen Ersatz des Werthes verlangen?). 
Ueber die Verlandungen am Rhein s. o. § 78. 
C. Wasserpolizei?. 
1. Die im öffentlichen Interesse zur Sicherung einer regelmäßigen Reinigung der 
fließenden Gewässer, zum Schutz und zur Instandhaltung der Wasserstraßen, Fluß-, Bach- 
und Kanalläufe, sowie der im Wasserbereiche liegenden Grundstücke und Anlagen erforder- 
lichen näheren Bestimmungen werden im Wege der Verordnung erlassen; für die nicht 
schiff= oder floßbaren Gewässer kann dies auch im Wege orts= oder bezirkspolizeilicher Vor- 
schrift geschehen, desgleichen auch mit besonderer Genehmigung des Ministeriums für ein- 
zelne Strecken floßbarer Gewässer. 
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung und des § 366 ades R. Str. G. B. ist von dem 
Handelsministerium unterm 24. Dez. 1876“) eine „Wasserpolizeiordnung“ erlassen worden. 
2. Bauten in einem öffentlichen Gewässer oder an dessen Ufer, soweit es unter dem 
Hochwasser liegt, abgesehen von den durch die technischen Behörden geleiteten Wasser= und 
Uferschutzbauten, bedürfen der besonderen Genehmigung der Verwaltungsbehörde. 
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift kann das Gleiche für Bauten an nicht 
schiff= oder floßbaren Gewässern vorgeschrieben werden. 
D. Für die Benützung des Wassers zu Wasserversorgungsanlagen ist das 
bei den Vorarbeiten einzuhaltende Verfahren und die — die Förderung solcher Unter- 
nehmungen5) bezweckende — Mitwirkung der technischen Behörden durch Verordnung ?) 
geregelt. 
1) Wasser Ges. Art. 66; Vollz. Verord. 8 76. 2) Wasser Ges. Art. 84. 
3) Wasser Ges. Art. 85, 86; Vollz. Verord. 8# 78. 
4) G. u. V.Bl. Nr. L, S. 402. 
5) Für die auch das Staatsbudget erhebliche Mittel vorfieht. 
6) Ges. v. 26. März 1878, G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 61.
	        
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