§ 123. Das Versicherungsrecht. 255
E. Die Zuständigkeit der Behörden in wasserrechtlichen Angelegenheiten ist
durch das Gesetz und die Vollzugsverordnung eingehend geregelt .
Technische Behörden sind die Wasser= und Straßenbau-, die Rheinbau= und die Kultur-
inspektionen unter Leitung der, dem Ministerium des Innern unterstehenden, Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im V. R. Pfl. G. näher bezeichnet .
Darnach entscheiden: die Verwaltungsgerichte über die Verpflichtungen bezüglich der Siche-
rung des regelmäßigen Wasserablaufs 2c., soweit unter mehreren Betheiligten ein Streit
über die Person des Verpflichteten oder den Umfang der Verpflichtung obwaltet, sowie über
die genossenschaftlichen Verpflichtungen, der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter In-
stanz über die Fluß- und Dammbaubeiträge der Gemeindeu, und über Gebühren 2c. für
Flößerei 2c.-Einrichtungen.
§ 123. III. Das Versicherungsrecht. Im Großherzogthum Baden sind staatsrechtlich
von besonderer Bedeutung die Versicherung gegen Feuerschaden und jene der Rindviehbestände.
Von der letzteren wird bei der Darstellung des Landwirthschaftsrechtes die Rede sein.
Bei der Versicherung gegen Feuerschaden sind verschieden behandelt jene der
Gebäude und jene der Fahrnisse.
Zur Versicherung der Gebäude besteht eine im Jahr 1852 neu geordnete Staats-
anstalt) mit Versicherungszwang und Gegenseitigkeit. Verpflichtet zur Theilnahme sind
alle Gebäude im Umfange des Großherzogthums. Ausgeschlossen sind: die großherzoglichen
und standesherrlichen Schlösser, Gebäude von unter 100 Mk. Werth, Pulvermühlen und
Pulvermagazine; blos beitrittsberechtigt: Lustgebäude, die nicht zur Wohnung dienen kön-
nen. Die Feuerschadensvergütung ist auf vier Fünftel des Versicherungsanschlages beschränkt.
Das lette Fünftel darf aber, jedoch nur nach dem für die Versicherung bei der Staats-
anstalt ermittelten Anschlag, bei einer im Großherzogthum zugelassenen Privatanstalt ver-
sichert werden. Der Versicherungsanschlag gründet sich auf den mittleren Bauwerth unter
Berücksichtigung des Kaufwerthes und wird durch Einschätzung festgestellt nach im Gesetz
und in den Instruktionen näher bezeichneten Grundsätzen. Die Feststellung der Höhe des
Schadens erfolgt im Anschluß an polizeiliche Erhebungen durch die ständigen Bauschätzer.
Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt und zur Bestreitung ihres
sonstigen Aufwandes werden durch Umlage auf sämmtliche versicherte Gebäude nach Ver-
hältniß ihrer Versicherungsanschläge aufgebracht.
Der Umlagefuß für alle Gebäude in einer Gemeinde ist gleich. Dagegen werden die
Gemeinden nach dem Verhältniß der Größe des Brandentschädigungsbetrages, welchen sie
für das betreffende Jahr beziehen, in vier Umlageklassen eingetheilt.
Der Beitrag ist eine auf dem Gebäude ruhende, bei Besitzveränderungen auch bezüg-
lich des Rückstandes auf den neuen Eigenthümer übergehende Last, ist gleich den Staats-
steuern beizutreiben und genießt das Vorzugsrecht derselben.
Verwaltet wird die Anstalt unter der oberen Leitung des Ministeriums des Innern
durch einen Verwaltungsrath, bestehend aus drei landesherrlich ernannten Mitgliedern und
die erforderlichen Beamten. Letztere haben die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne
des Beamtengesetzes.
Zur Mitwirkung bei der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Anstalt
1) Wasser Ges. Art. 88—93. 2) 82, Z. 15, § 3, Z. 13, 15, § 4.
3) Ges. v. 29. März 1852, Reg. Bl. Nr. XIV, S. 85, abg. 29. Juni 1874, G. u.V. Bl.
Nr. XXXVII, S. 409, und durch d. V. R. Pfl. G.; Vollz. Verord. und Instruktionen v. 18. Febr. 1885,
G. u. V. Bl. Nr. IX,. S. 75, abg. 23. März 1892, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 103; ldh. Verord. v. 11. Febr.
1891, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 39, bes. Abdruck. Karlsr. 1865.