Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8124. Das Wegerecht. 257 
Die öffentlichen Wege werden in Hinsicht auf die Verwaltung und die Bestreitung 
des Aufwandes nach der Art und der Bedeutung des durch sie zu vermittelnden Verkehrs 
eingetheilt in Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege. 
1. Landstraßen! sind diejenigen öffentlichen Wege, welche in dem dem Straßen- 
gesetze beigefügten Verzeichniß als solche aufgeführt und ferner diejenigen, die seither durch 
Gesetz in den Landstraßenverband aufgenommen worden sind oder künftig werden auf- 
genommen werden — Beides, sofern nicht eine Wiederausscheidung aus dem Landstraßen- 
verband erfolgt ist. 
Die Ausscheidung erfolgt durch gesetzliche Bestimmung unter gleichzeitiger Regelung 
der künftigen Eigenschaft des Weges; sie kann auch durch die großherzogliche Regierung 
geschehen, wenn Kreis oder Gemeinde den Weg freiwillig übernehmen. 
Der Neubau, die Hauptverbesserung und Unterhaltung der Landstraßen wird durch 
die zuständigen administrativen und technischen Staatsbehörden geleitet und beaufsichtigt. 
Die Kosten werden von der Staatskasse bestritten, doch haben zu dem Aufwande für 
den Neubau oder die Hauptverbesserung die Gemeinden, deren Verkehrsinteresse an der 
Bauherstellung betheiligt ist, einen nach dem Verhältniß des Nutzens und der finanziellen 
Leistungsfähigkeit zu bemessenden Beitrag zu entrichten. 
Der Gesammtbeitrag, zu welchem die betheiligten Gemeinden herangezogen werden 
können, soll ein Drittel des für den Neubau oder die Hauptverbesserung zu machenden Auf- 
wandes nicht überschreiten. 
Von dem Unterhaltungsaufwand haben die Gemeinden, deren Gemarkungen von der 
Landstraße berührt oder durchzogen werden, ein Viertel zu ersetzen. 
Zu diesem Zwecke wird für jeden Kreis der während eines Jahres erwachsende Ge- 
sammtaufwand der Landstraßenunterhaltung berechnet und ein Viertel desselben auf sämmt- 
liche betheiligte Gemeinden des Kreises nach der Länge der in ihrer Gemarkung gelegenen 
Landstraßenstrecken vertheilt. 
2. Kreisstraßen?) sind a) diejenigen früheren Landstraßen, welche durch das 
Straßengesetz für Kreisstraßen erklärt, b) diejenigen, welche durch ein späteres Gesetz oder 
durch Beschluß der Kreisversammlung mit Genehmigung der Regierung dem Kreisstraßen- 
verbande zugewiesen worden sind; c) Gemeindewege, welche durch Beschluß der Kreisver- 
sammlung nach Anhörung der betheiligten Gemarkungsgemeinden in den Kreisstraßenver- 
band ausgenommen werden, d) öffentliche Wege, welche auf Grund eines Beschlusses der 
Kreisversammlung zum Zwecke der Aufnahme in den Kreisstraßenverband neu gebaut werden. 
Die Ausscheidung eines öffentlichen Weges aus dem Kreisstraßenverbande erfolgt 
durch Beschluß der Kreisversammlung nach Anhörung der betheiligten Gemarkungsgemein- 
den und, soweit es sich um Kreisstraßen der oben unter a und b bezeichneten Art handelt, 
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Die Kreise sind verpflichtet, innerhalb des Kreisgebietes die Kreisstraßen entsprechend 
den Verkehrsbedürfnissen zu unterhalten und das für die Wegewartung erforderliche Per- 
sonal anzustellen. Sie können für das Kreisstraßenwesen eigene technische Beamte bestellen. 
Auf ihren Antrag haben aber auch die technischen Staatsbeamten und deren Personal im Kreis- 
straßenwesen nach näherer Anweisung des Ministeriums unentgeltlich mitzuwirken. 
Die Kosten für den Neubau, die Hauptverbesserung und die Unterhaltung der Kreis- 
straßen bestreiten die Kreise gleich anderen Kreisausgaben 3). Doch haben zu dem Auf- 
wand für Neubau, Hauptverbesserung oder Wiederherstellung einer Kreisstraße die hierbei 
1) Str. Ges. §§ 2, 4, 16—24; Vollz. Verord. §§ 26—34. 
2) Str. Ges. 89 11—15, 19—24; Vollz. Verord. §5 12—25. 
3) Mit der jeweils aus Staatsmitteln gewährten Unterstützung (Str. Ges. § 32). 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 17
	        
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