Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

264 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. §5 129. 
Im Falle des Bedürfnisses können dem Aichungsamte mehrere Aichmeister und ein beson- 
derer Rechnungsführer beigegeben werden. Die Mitglieder des Aichungsamtes werden auf 
den Vorschlag des Gemeinderaths vom Bezirksamte bestellt und eidlich verpflichtet. Das 
Verhältniß, nach welchem die Aichungsgebühren zwischen der Gemeindekasse und den ein- 
zelnen Mitgliedern des Aichungsamtes zu theilen sind, wird durch das Bezirksamt nach 
Vernehmung der Betheiligten bestimmt. 
Die Aichungsämter sind den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet w. 
Als technische Landes-Aufsichtsbehörde für das Maß= und Gewichtswesen ist ein Ober- 
aichungsamt in Karlsruhe eingerichtet, bestehend aus einem Mitgliede des Ministeriums 
des Innern und der erforderlichen Anzahl von Sachverständigen?). 
Die Maße, Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, welche von Gewerb- 
treibenden zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr benützt werden, sind durch 
die Polizeibehörden von Zeit zu Zeit zu untersuchen 3). 
* 129. VIII. Sparkassen., Kredit, und Bankwesen. 1. Zur Errichtung von Spar- 
kassen bedarf es im Allgemeinen keiner staatlichen Genehmigung. Auch der Betrieb solcher 
unterliegt an sich keiner staatlichen Aufsicht. Wohl aber sind die Rechtsverhältnisse und 
die Verwaltung der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen durch ein besonderes 
Gesetz vom 9. April 1880 ) und auf Grund desselben erlassene Verordnungen geregelt. 
Das Gesetz erklärt es ausdrücklich für zulässig, daß eine oder mehrere Gemeinden für die 
Verbindlichkeiten einer Sparkasse die Bürgschaft übernehmen und bezeichnet hierbei als Zweck 
der Sparkasse die sichere verzinsliche Anlage kleiner Ersparnisse. 
Zur Giltigkeit der Bürgschaftsübernahme ist erforderlich, daß den Satzungen der 
Sparkasse die Zustimmung der Gemeindevertretung und die Staatsgenehmigung ertheilt 
wird. Durch die letztere erlangt die Sparkasse, als öffentliche Anstalt, das Recht der juri- 
stischen Persönlichkeit. 
Die Verhöältnisse jeder solchen Sparkasse, insbesondere die Gestaltung, die Befugnisse 
und die Art der Befchlußfassung ihrer Organe, die Rechte und Verbindlichkeiten der Ein- 
leger, der Höchstbetrag der Guthaben der Einleger und Mindestbetrag der Einlagen, die 
Verzinslichkeit und die Rückzahlung der Guthaben der Einleger, die Art der Anlage des 
Vermögens der Sparkasse, die Höhe des Reservefonds, die Verwendung der Ueberschüsse, die 
Voraussetzungen der Auflösung und die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen 
reinen Vermögens, endlich die Bezeichnung der Formen und Fälle der Kollektivzeichnung 
der Namens der Sparkasse auszustellenden Urkunden sind, soweit hierüber nicht das Spar- 
kassengesetz oder andere Gesetze Bestimmungen treffen, durch Satzungen zu regeln. 
Die Sparkasse und das Sparkassenvermögen muß von den Kassen und dem Vermögen 
der Gemeinde vollständig getrennt verwaltet werden. 
Mit der Sparkasse kann eine Waisenkasse verbunden sein, sowie ausnahmsweise eine 
Leihanstalt (Leihhaus) und eine Hinterlegungsanstalt. 
Andere Geschäftszweige dürfen mit Sparkassen der in diesem Gesetze bezeichneten Art 
nicht verbunden sein. 
Die Verwaltung der Sparkasse, welche nur von einer einzelnen Gemeinde verbürgt 
ist, ist zu führen: 
1) Verord. d. Hand.Min. v. 2. Febr. 1870, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 87. 
2) Ldh. Verord. v. 2. Febr. 1870, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 85. 
3) Näheres in Verord. d. Hand.Min. v. 31. März 1876, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 97. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 109; ldh. Vollz.Verord. v. 9. April 1880, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 115; 
Müller, J. P., Handb. üb. d. bad. Sparkassenrechnungswesen, Bonndorf 1888; Näf, N., Das Gesetz 
üb. d. Rechtsverhältnisse 2c. der Sparkassen, Freiburg 1880.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.