§ 129. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen. 265
a) in Städten, welche der Städteordnung unterstehen, durch eine nach Maßgabe dieses
letzteren Gesetzes zu bestellende und zu behandelnde besondere Kommission;
b) in andern Gemeinden entweder durch den Gemeinderath oder durch einen Ver-
waltungsrath.
Der jeweilige Bürgermeister muß Mitglied des Verwaltungsraths sein, von den
übrigen Mitgliedern muß mindestens die Hälfte durch den Gemeinderath aus seiner Mitte
auf die Dauer des Gemeindeamts ernannt sein.
Im Gesetze näher bezeichnete Beschlüsse der Organe der Sparkassen bedürfen der Zu-
stimmung der Vertretung der bürgenden Gemeinden, gewisse derselben außerdem der Staats-
genehmigung.
Ist eine Sparkasse von mehr als einer Gemeinde verbürgt, so ist ein Verbandsaus-
schuß aus den bürgenden Gemeinden nach näherer Maßgabe der Satzungen zu bestellen.
Dieser ernennt in der Regel den Verwaltungsrath und vertritt auch im Uebrigen mit einigem
Vorbehalt die bürgenden Gemeinden.
Die Mitglieder der Verwaltungsorgane und der Rechner unterliegen den dienstpolizei-
lichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten. Die Spareinlagen müssen auf bestimmte
Namen lauten. Größeren Einlagen darf ein höherer Zins nicht bewilligt werden, als
kleineren.
Das Vermögen der Sparkasse ist möglichst sicher zinsbar anzulegen. Das Gesetz
bezeichnet gewisse Arten von Kapitalanlagen als unbedingt zulässig, andere Arten als solche,
die in den Satzungen für zulässig erklärt werden können.
Der reine Ueberschuß ist zunächst zur Bildung eines Reservefonds von mindestens
5 % der Gesammtsumme des Guthabens der Einleger zu verwenden. Der weitere Ueber-
schuß kann zu Gunsten der Einleger durch Zinsaufbesserung oder Dividenden verwendet
oder den bürgenden Gemeinden behufs deren Verwendung zu gemeinnützigen Ausgaben,
beispielsweise für das Schul- und Armenwesen, soweit dieselben nicht gesetzlich geboten sind,
mit Staatsgenehmigung zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwaltung der Sparkasse unterliegt der Staatsaufsicht, die Rechnungen der-
selben unterliegen der staatlichen Abhör.
Die Form der Kassen= und Rechnungsführung ist durch Verordnung! geregelt.
Auf Sparkassen, welche von Kreisverbänden oder Bezirksverbänden errichtet werden,
findet das Gesetz keine unmittelbare Anwendung. Bei der Feststellung der Satzungen der-
selben sind jedoch die in demselben niedergelegten Grundsätze thunlichst zu berücksichtigen.
2. Oeffentliche Leih= und Pfandhäuser, sowie andere öffentliche Anstalten, welche
auf Faustpfand Darlehen geben, können ermächtigt werden, in ihren Statuten gewisse vom
bürgerlichem Gesetzbuch abweichende Bestimmungen zu treffen. Für diesen Fall bedürfen
die Statuten dieser Anstalten der Genehmigung der obersten Staatsbehörden und werdenm
durch Verkündung in öffentlichen Blättern wirksam ).
Der gewerbsmäßige Betrieb von Pfandleihgeschäften unterliegt den in der deutschen
Gew.Ord. (8§ 34, 38, 583) enthaltenen Bestimmungen. Auf Grund des § 38 daselbst
und des § 360 3. 12 des R. Str. G. B. find durch Verordnung des Ministeriums des In-
nern#) nähere Vorschriften über den Betrieb dieses Gewerbes erlassen worden.
3. In Uebereinstimmung mit §§ 42 ff. des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875“)
besitzt die auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1870 5) durch eine Aktiengesellschaft mit
1) V. 31. Juli 1887, G.u. V. Bl. Nr. XX, S. 191.
2) Ges. v. 6. April 1854, Reg. Bl. Nr. XX, S. 191.
3) V. 9. Juni 1881, G. u. R. Bl. Nr. XVI, S. 163.
4) R. G. Bl. Nr. 15, S. 177. 5) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 219.