Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

266 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 130. 
Staatsgenehmigung gegründete badische Bank, mit dem Hauptsitze in Mannheim #), das 
Recht der Notenausgabe. 
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1892 5) ist diese Befugniß zunächst bis zum 
31. Dez. 1900 einschließlich erstreckt worden. 
4. Zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist Staatsgeneh- 
migung erforderlich. Sie wird von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit 
den Ministerien der Justiz und der Finanzen ertheilt und veröffentlicht ?0. 
5. Zum Vollzuge des R.G. vom 1. Mai 1889, betr. die Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften") sind durch Verordnung 5) nähere Vorschriften über die Führung 
des Genossenschaftsregisters, die Anmeldungen zu demselben und über die Zuständigkeit zur 
Auflösung erlassen worden. Darin ist die gemäß § 79 Abs. 2 des Gesetzes zu treffende 
Entscheidung über die Auflösung dem Bezirksrath als Verwaltungsbehörde übertragen, mit 
Vorbehalt der Klage an den Verwaltungsgerichtshof nach §8 4 und 41 des V. R.Pfl. G. (Noth- 
frist 14 Tage). 
Zweiter Titel. 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf die einzelnen GErwerbszweige. 
I. Die Kandwirthschaft "). 
§ 130. 1. Die Grundentlastung?). Die Leibeigenschaft hatte Markgraf Karl 
Friedrich durch Edikt vom 23. Juli 1783 in den damals seiner Hoheit unterworfenen 
Landestheilen aufgehoben. In den ehemals vorderösterreichischen Landen war sie durch 
kaiserliches Edikt von 1781 ebenfalls aufgehoben worden. In den später neu erworbenen 
Landestheilen wurde sie durch das VI. Konst. Ed. vom 4. Juni 1808 in eine „Erbpflichtig- 
keit“" umgewandelt und ist als solche in das badische Landrecht (L. R.S. 710 ka ff.) über- 
gegangen. 
Die badische V. U. bestimmt in § 11: 
„Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle 
aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch Gesetz ein angemes- 
sener Abkaufsfuß regulirt werden."“ 
Hiermit in Uebereinstimmung sind seit dem Jahre 1820 durch eine Reihe von Ge- 
setzen alle Reallasten theils aufgehoben, theils für ablösbar erklärt und ist die Ablösung 
bis auf verschwindende Reste vollständig durchgeführt worden. 
Diese Gesetze und die damit in Verbindung stehenden, auf die Beseitigung der per- 
sönlichen Leistungen gerichteten Gesetze, sind folgende: Die Gesetze vom 5. Okt. 1820 5 über 
die Aufhebung aller persönlichen Leibeigenschaftsabgaben, über den Abkauf der Herren- 
frohnden, nachmals ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dez. 1831 über die Aufhebung 
der Herrenfrohnden?), über die Ablösung der Gülten und Grundzinsen; vom 28. Mai 1831 
über die Aufhebung der Straßenbau-, Militär= und Gerichtsfrohnden 10), vom 28. Dez. 1831 
über die Aufhebung des Blutzehntens 11) und vom gleichen Tag über die Aufhebung des 
1) Statuten s. G. uV.- Bl. 1887, Nr. XXII, S. 261; abg. G. u. V. Bl. 1893, Nr. XXV, S. 173. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 377. 
3) Ges. v. 5. Juni 1860, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 211. 
4) R.G.B. Nr. 11, S. 55. 
5) V. 27. Sept. 1889, G.u. V. Bl. Nr. XXIII. S. 217. 
6) Buchenberger, A., Das Verwaltungsrecht der Landwirthschaft und die Pflege der Land- 
wirthschaft im Großherzogthum Baden, Tauberbischofsheim 1887, dazu Ergänzungsband, Tauber- 
bischofsheim 1891. — Angef. Jahresber., 2. Bd., S. 1ff. 
7) Buchen berger a. a. O. S. 17 f. 8) Reg. Bl. Nr. XV, S. 104 f. 
9) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 9. 10) Reg. Bl. Nr. IX, S. 69. 
11) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 14.
	        
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