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Zehntens von Neubrüchen 1); vom 15. Nov. 1833 über die Ablösung alles Zehntens von
land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnissen), das wichtigste und folgereichste aller dieser
Gesetze; vom 28. August 1835 über die Aupfhebung der zu den großherzoglichen Domänen
gehörigen Bannrechte"); vom 10. April 1848 über die Aufhebung der Feudalrechte ");
vom 81. Juli 1848, die Ablösung der Weiderechte betr. ).
Als „Feudalrechte“ bezeichnete das angeführte Gesetz „alle Berechtigungen, für welche
das Landrecht, wenn man die Zusatzartikel 577 ab bis 577 ar und 710 a bis 710 ka
als nicht erlassen erachtet, keinen Verpflichtungsgrund enthält“ (s. S. 18, N. 6). Nament-
lich wurden u. A. aufgehoben alle Bannrechte, alle noch vorhandenen Erbpflichten, Besitz-
veränderungsabgaben, Jagd= und Fischereirechte.
Ein Gesetz vom 18. Febr. 18515) regelte die Entschädigung für die aufgehobenen
Besitzveränderungsabgaben, ein solches vom 26. März 1852 7) die Entschädigung für sonstige
„Feudalrechte“.
Wegen der Jagd und Fischerei s. u.
Alle Weiderechte )) wurden durch das angeführte Gesetz vom 31. Juli 1848 für auf
Antrag des Belasteten ablösbar erklärt. In dem Gesetze wurden die Grundsätze für die
Ablösung und das Verfahren festgestellt, die künftige Bestellung von Weiderechten als Dienst-
barkeit und die Ueberlassung der Weide an einen Dritten auf länger als neun Jahre
untersagt, auch die Neueinführung von Gemeindeweiden von der Zustimmung aller Güter-
besitzer abhängig gemacht (Art. 42). Ueber diesen Gegenstand f. u.
Für die Art der Ausübung noch vorhandener Weiderechte ist, soweit nicht besondere
Bestimmungen Anderes versügen, auch jetzt noch die ldh. Verord. vom 12. Mai 18187)
maßgebend.
Die Allodifikation der domänenärarischen Bauernlehen (Erb= und Schupflehen) wurde
durch ldh. Verord. vom 11. Mai 1826, 11. Januar 1827, 27. Mai 1845 10) gefördert,
sodann durch Gesetz vom 21. April 1849 11) die Umwandlung aller Erblehen und Schupf-
lehen in freies Eigenthum geregelt, auch die Neuerrichtung solcher untersagt.
§ 131. 2. Eigenthumsfeststellung; Veräußerungsbeschränkungen. a) Durch Gesetz
vom 26. März 1852 12) ist die stückweise Vermessung sämmtlicher Liegenschaften des
Großherzogthums — mit Ausnahme der Waldungen und bereits stückweise vermessener
größerer Güter — unter Leitung der Staatsbehörde auf der Grundlage der bereits voll-
zogenen trigonometischen Landesaufnahme angeordnet worden.
Bevor mit der Vermessung der Liegenschaften einer Gemarkung begonnen wird, müssen
— wo es nicht schon geschehen ist — die Grenzen der Gemarkung und jeder ihrer Ge-
wannen ausgesteint und jene der einzelnen Grundstücke, so weit sich deren Eigenthümer
nicht zur Aussteinung verstehen oder nach L.R.S. 646 verstehen müssen, sonst festgestellt
werden.
Ueber diese Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und Eigenthumsgrenzen bestimmt
ein besonderes Gesetz vom 20. April 1854 15) das Nähere. Die Eigenthumsgrenzen sind
1) Das. S. 20.
2) Reg. Bl. Nr. XILIX, S. 265; Vollz. Verord. v. 27. Febr. 1834, Reg. Bl. Nr. X, S. 83, und
25. März 1841, Reg. Bl. Nr. XI, S. 6.
3) Reg. Bl. Nr. XXXIXX. 246. 4) Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 107.
3 Reg. Bl. Nr. LV, S. 03. 6) Reg. Bl. Nr. XV, S. 169.
7) Reg. Bl. Nr. XV, S. 109.
8) Ueber jene in Waldungen s. §§ 135 u. 136 d. Forst Ges.
9) Reg. Bl. Nr. XI, S. 6
10) Reg. Bl. 1826, Nr. * S. 99; 1827, Nr. III, S. 27; 1845, Nr. XVII, S. 145.
11) Reg. Bl. Nr. XXV, S. 221. 12) Reg. Bl. Nr. XV, S. 106.
13) Reg. Bl. Nr. XXI, S. 199; Vollz. Verord. v. 1. Aug. 1854, Reg. Bl. Nr. XXXV, S. 312.